Beschluss
15 A 1485/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1114.15A1485.13.00
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Leitsätze
Der gegenüber einer normalen Fahrbahn geänderten Funktion eines verkehrsberuhigten Bereichs ist nicht nur durch entsprechende Beschilderung, sondern in der Regel auch durch besondere gestalterische Maßnahmen, die die Sicherheit der Fußgänger gewährleisten sollen, Rechnung zu tragen. Hierzu dienen vor allem bauliche Vorkehrungen, die die Fahrzeugführer zu geringerer Geschwindigkeit anhalten sollen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.388,78 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der gegenüber einer normalen Fahrbahn geänderten Funktion eines verkehrsberuhigten Bereichs ist nicht nur durch entsprechende Beschilderung, sondern in der Regel auch durch besondere gestalterische Maßnahmen, die die Sicherheit der Fußgänger gewährleisten sollen, Rechnung zu tragen. Hierzu dienen vor allem bauliche Vorkehrungen, die die Fahrzeugführer zu geringerer Geschwindigkeit anhalten sollen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.388,78 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Beklagten vom 16. November 2010, mit dem Letztere gegenüber dem verstorbenen Ehemann der Klägerin, dessen Rechtsnachfolgerin sie ist, einen Straßenbaubeitrag in Höhe von 7.388,78 Euro festgesetzt hat. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Zur Begründung führte es im Kern aus: Die Anlage sei bei Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Abnahme geltenden Bauprogramms nicht abrechnungsfähig. Das Bauprogramm sei untauglich, um die bautechnischen Voraussetzungen für die von der Beklagten beabsichtigte Verkehrsfunktion der Anlage (verkehrsberuhigter Bereich) zu schaffen. Nehme man an, dass das Bauprogramm auch nach der Abnahme am 25. März 2010 noch habe geändert werden können, sei die Beitragspflicht noch nicht entstanden. Denn es fehle an der vollständigen Verwirklichung des (neuen) Bauprogramms (Stand: 19. April 2013). Die Stellplatzabtrennung auf der östlichen Pflasterfläche sei nicht in das vorhandene Pflaster eingearbeitet. Weiterhin befinde sich einer der nunmehr zusätzlich als gestalterische Maßnahme in das Bauprogramm aufgenommenen Blumenkübel nicht an der im Bauprogramm dargestellten Position. Da das (neue) Bauprogramm im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht erfüllt gewesen sei, könne dahinstehen, ob die Beklagte durch das nachträgliche Aufstellen der Blumenkübel nunmehr die baulichen Voraussetzungen eines verkehrsberuhigten Bereiches geschaffen habe. Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Es lägen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Nach Zustellung des angegriffenen Urteils habe sie – die Beklagte – den Ausbauplan erneut überarbeitet (Stand: 12. Juli 2013) und in der Örtlichkeit eine weitere Änderung vorgenommen. Sie habe den Ausbauplan jetzt entsprechend der tatsächlichen (unveränderten) Lage der Pflanzkübel in der Örtlichkeit korrigiert. Auf die Anlegung von weiteren Stellplätzen am nordöstlichen Ende der Straße (von Station 10 m bis Station 25 m) sei im nunmehr überarbeiteten Ausbauplan endgültig verzichtet worden. Im Übergangsbereich zum sich südlich anschließenden „Tempo 30-Bereich“, dort bei Station 215 m, sei im jetzt geänderten Ausbauplan eine zusätzliche Markierung mit einem „Spielstraßen-Piktogramm“ vorgesehen. Dieses sei auch bereits an entsprechender Stelle vor Ort auf der Fahrbahn aufgebracht. Aufgrund der geschilderten – zulässigerweise - nachträglich vorgenommenen Änderungen seien inzwischen die sachlichen Beitragspflichten für die in Rede stehende Anlage entstanden. Deren heutige Gestaltung entspreche spätestens seit den dort zuletzt vorgenommenen Änderungen - namentlich seit dem Einbringen der Pflanzkübel und den zusätzlichen Markierungen – den Anforderungen an einen verkehrsberuhigten Bereich. Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 - 15 A 231/07 -, vom 9. September 2008 - 15 A 1791/07 - und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 -. Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 - 15 A 4406/99 -. Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich. Die Anlage ist auch heute, d. h. unter Berücksichtigung der vorgenommenen Änderungen des Bauprogramms und dessen tatsächlicher Umsetzung nicht abrechnungsfähig. Auch das neue Bauprogramm ist untauglich, um die bautechnischen Voraussetzungen für die von der Beklagten gewollte Verkehrsfunktion der Anlage (= verkehrsberuhigter Bereich) zu schaffen. Der Begriff „verkehrsberuhigter Bereich“ hat durch Regelungen der Straßenverkehrsordnung (§§ 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3, Satz 2; 42 Abs. 2, Zeichen 325.1 und 325.2) einen konkreten Inhalt bekommen. Dieser wird durch die Gleichberechtigung bzw. den teilweisen Vorrang des Fußgängerverkehrs vor dem Fahrzeugverkehr und die zusätzliche Aufenthaltsfunktion der Straße gekennzeichnet. Der gegenüber einer normalen Fahrbahn geänderten Funktion ist nicht nur durch entsprechende Beschilderung (§ 42 Abs. 2 StVO, Zeichen 325.1 und 325.2), sondern in der Regel auch durch besondere gestalterische Maßnahmen, die die Sicherheit der Fußgänger gewährleisten sollen, Rechnung zu tragen. Hierzu dienen vor allem bauliche Vorkehrungen, die die Kraftfahrzeugführer zu geringerer Geschwindigkeit anhalten sollen. OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 1987 – 2 A 2353/84 -, unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 1986 – 2 A 1761/85 -, ZKF 87, 39 f. = StGR 1987, 89 ff. Diesen Anforderungen wird (auch) die heute verwirklichte bauliche Gestaltung der Anlage nicht gerecht: Schon das Verwaltungsgericht hat, ohne dass dies durch die Antragsbegründung der Beklagten durchgreifend in Frage gestellt worden wäre, für die (alte) bauliche Gestaltung zutreffend mit überzeugender Begründung festgestellt, dass die niveaugleich ausgebaute Mischfläche nicht den Eindruck eines gleichberechtigten Miteinander von Kraftfahrzeugen, Fußgängern und Radfahrern sowie einer zusätzlichen Aufenthalts- und Kommunikationsfunktion vermittelt. Die Anlage ist ganz überwiegend in einer Breite von 4,50 m asphaltiert. Daran schließen sich auf beiden Seiten jeweils eine dreizeilige gepflasterte Entwässerungsrinne von 0,5 m und jeweils ein gepflasterter Seitenbereich an. Diese Aufteilung vermittelt – wie bereits das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat – optisch den Eindruck der Trennung der Verkehrsarten in dem Sinne, dass die Fahrzeuge die asphaltierte Fläche und die Fußgänger die Seitenbereiche zu nutzen haben. Auch die anders gestaltete, etwa 60 m lange Fläche von der Einmündung in die F.---straße , auf der Mittel- und Seitenbereiche gleichartig gepflastert sind, lässt nicht den Eindruck eines gleichberechtigten Miteinanders im eben dargestellten Sinne aufkommen. Der Senat geht auch hier mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass durch die farblich anders gestaltete Entwässerungsrinne eine Trennung der Verkehrsarten dergestalt vermittelt wird, dass die Fahrzeuge den Mittelbereich und die Fußgänger die Seitenbereiche zu nutzen hätten. Wenn das Verwaltungsgericht ferner die Stellplatzmarkierungen auf der asphaltierten Fläche (einmal zwei Parkplätze auf der westlichen sowie einmal drei Parkplätze auf der östlichen Seite), die lediglich im Falle der Belegung eine geschwindigkeitsreduzierende Wirkung haben, sowie das auf der südlichen Seite vor der Einfahrt in den „verkehrsberuhigten“ Bereich vorhandene Pflanzbeet, bei der gegebenen Länge der Anlage von ca. 220 m als nicht ausreichend angesehen hat, um Autofahrer auf der gesamten Strecke zu einem langsamen, rücksichtsvollen Fahren anzuhalten, ist dagegen im Hinblick auf die alte bauliche Gestaltung der Anlage nichts zu erinnern. Die von der Beklagten zwischenzeitlich vorgenommenen nachträglichen Änderungen (s. o.) rechtfertigen keine andere Beurteilung des Falles. Denn auch unter Berücksichtigung des aufgebrachten „Spielstraßen-Piktogramms“ sowie der aufgestellten drei Blumenkübel sind immer noch nicht die bautechnischen Voraussetzungen für den von der Beklagten gewollten „verkehrsberuhigten Bereich“ geschaffen worden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der immerhin ca. 220 m langen Anlage gewährleistet diese nicht in der gebotenen Weise, die Kraftfahrzeuge im Interesse der Sicherheit vor allem spielender Kinder und der übrigen Fußgänger durchgehend zu geringerer Geschwindigkeit anzuhalten. Die in Rede stehenden baulichen Vorkehrungen wirken nur punktuell (oder wie der im südlichen Teil der fraglichen Anlage als Solitär aufgestellte Blumenkübel letztlich gar nicht) und lassen ein in sich schlüssiges, auf die Geschwindigkeit von Kraftfahrzeugen nachhaltig wirkendes Gesamtkonzept nicht erkennen. Hierfür hätte es namentlich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der südliche Teil der Straße „J. E. “ mit der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h nicht wesentlich anders gestaltet ist und das durchgehende Asphaltband trotz des o. g. „Spielstraßen-Piktogramms“ auf der Straße immer noch einen einheitlichen Eindruck vermittelt, zusätzlicher dauerhaft wirkender gestalterischer Maßnahmen bedurft, wie etwa der Anlegungen weiterer Pflanzbeete, zusätzlicher Fahrbahnverengungen oder des Aufbringens von Schwellen bzw. von Aufpflasterungen. Dies hat die Beklagte im Rahmen des ihr grundsätzlich zustehenden weiten Ausbauermessens im vorliegenden Einzelfall auch bei den in Rede stehenden nachträglichen Änderungen verkannt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.