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Beschluss

19 A 806/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1114.19A806.14.00
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Leitsätze

§ 10 Abs. 2 Satz 1 FESchVO NRW steht einer Zweckabrede nicht entgegen, nach der die Zahlungen eines Dritten an einen vermögenslosen Ersatzschulträger nur mit demjenigen Teilbetrag der Aufbringung seiner Eigenleistung dienen sollen, der nach Anrechnung der verbleibenden Überschüsse aus nicht verbrauchten Pauschalmitteln des Vorjahres nach § 113 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW noch als zur Aufbringung der Eigenleistung erforderlich übrig bleibt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 32.871,09 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 10 Abs. 2 Satz 1 FESchVO NRW steht einer Zweckabrede nicht entgegen, nach der die Zahlungen eines Dritten an einen vermögenslosen Ersatzschulträger nur mit demjenigen Teilbetrag der Aufbringung seiner Eigenleistung dienen sollen, der nach Anrechnung der verbleibenden Überschüsse aus nicht verbrauchten Pauschalmitteln des Vorjahres nach § 113 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW noch als zur Aufbringung der Eigenleistung erforderlich übrig bleibt. Der Antrag wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 32.871,09 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Das beklagte Land stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Zunächst bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche Zweifel ergeben sich insbesondere nicht aus dem Einwand der Bezirksregierung, das Verwaltungsgericht habe seine Annahme einer nachträglichen „Widmung“ der Zahlungen der Q. N. Stiftung als Zuschüsse zur Aufbringung der Eigenleistung zu Unrecht auf das Senatsurteil 19 A 1232/87 vom 22. April 1988 gestützt. In diesem Urteil hat der Senat entschieden, dass eine Stadt ihren Zahlungen an den Träger einer ortsansässigen Ersatzschule auch nachträglich die für das Land verbindliche Zweckbestimmung beilegen darf, der Aufbringung von dessen Eigenleistung zu dienen, und damit deren zuschussneutrale Anrechnung nach § 6 Abs. 3 EFG (heute § 105 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW) zu bewirken (S. 9 des Urteilsabdrucks). Für den vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht hieraus abgeleitet, dass die Stiftung ihren Zahlungen an den Kläger von vornherein die Zweckbestimmung beilegen durfte, nur mit demjenigen Teilbetrag der Aufbringung seiner Eigenleistung zu dienen, der nach Anrechnung der verbleibenden Überschüsse aus nicht verbrauchten Pauschalmitteln des Vorjahres nach § 113 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW noch als zur Aufbringung der Eigenleistung erforderlich übrig bleibt (S. 13 des Urteilsabdrucks). Insoweit hat das Verwaltungsgericht eine konkludente Zweckabrede zwischen der Stiftung und dem Kläger angenommen und hierbei unter anderem auch die zivilrechtlichen Grundsätze zur Feststellung von Zweckabreden von Zahlungen herangezogen (S. 14 des Urteilsabdrucks). Ohne Erfolg wendet die Bezirksregierung hiergegen ein, das zitierte Senatsurteil aus 1988 rechtfertige diese nachträgliche „Widmung“ im vorliegenden Fall nicht, weil es zum damaligen Zeitpunkt „noch keine dem § 10 Abs. 2 Satz 2 FESchVO vergleichbare Kollisionsnorm gab, die einen Vorrang von Zuwendungen Dritter angeordnet hätte“. Hiermit meint die Bezirksregierung, wie sie im Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 klargestellt hat, Satz 1 des § 10 Abs. 2 FESchVO NRW, wonach die Anrechnung der erwähnten Überschüsse „nachrangig zu sonstigen Zuschüssen Dritter zur Aufbringung der Eigenleistung“ erfolgen kann. Der Einwand der Bezirksregierung geht an der Argumentation des Verwaltungsgerichts schon von vornherein vorbei, soweit diese die tatsächliche Frage betrifft, welche konkludente Zweckabrede die Stiftung und der Kläger getroffen haben. Gegen die tatsächliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, den Abschlagszahlungen der Stiftung habe die Zweckabrede mit dem genannten Inhalt zugrunde gelegen, hat die Bezirksregierung keinen Einwand erhoben, weil sie ausschließlich die Rechtsfrage der ersatzschulfinanzierungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Zweckabrede im Blick hat. Unbegründet ist der Einwand aber auch hinsichtlich dieser Rechtsfrage. Das Verwaltungsgericht hat sie zu Recht bejaht. Insbesondere verbietet § 10 Abs. 2 Satz 1 FESchVO NRW eine solche von der Bezirksregierung als „Gleitklausel“ bezeichnete Zweckabrede nicht. Die Vorschrift enthält weder eine Auslegungsregel noch gar ein Verbot für eine solche Zweckabrede zwischen dem Ersatzschulträger und einem Dritten. Sie ermöglicht dem Ersatzschulträger vielmehr nur, den Anrechnungsbetrag aus dem Vorjahr in seiner Jahresrechnung als fiktive Einnahme des laufenden Haushaltsjahres auszuweisen und auf die Eigenleistung dieses Haushaltsjahres anzurechnen („können … angerechnet werden“). Macht der Ersatzschulträger von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss er diese Anrechnung nachrangig zu sonstigen Zuschüssen Dritter zur Aufbringung der Eigenleistung vornehmen. Nur für diesen Fall bestimmt die Vorschrift eine verordnungsrechtliche Anrechnungsreihenfolge (ähnlich wie § 366 Abs. 2 BGB für die Tilgung), die als Rechtsfolge eintritt, wenn die Anrechnung der Überschüsse aus den Kostenpauschalen des Vorjahres nach § 113 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW mit Zuschüssen Dritter zur Aufbringung der Eigenleistung zusammentrifft. Hingegen lässt § 10 Abs. 2 Satz 1 FESchVO NRW die vorgelagerte tatsächliche Frage unberührt, ob und in welchem betragsmäßigen Umfang Zuschüsse Dritter überhaupt dem Zweck dienen, die Eigenleistung des Ersatzschulträgers aufzubringen. Entgegen der Auffassung der Bezirksregierung liegt in der erwähnten Zweckabrede auch keine Umgehung des § 10 Abs. 2 Satz 1 FESchVO NRW. Vielmehr lässt diese Vorschrift die Befugnis des Schulträgers und des ihn begünstigenden Dritten unberührt, eine solche Zweckabrede zu treffen, soweit dies nach den insbesondere für den Dritten maßgeblichen Rechtsvorschriften zulässig ist (z. B. Satzung, Stiftungszweck, Kommunalrecht). Keiner der Beteiligten behauptet, eine solche Rechtsvorschrift hätte der Zweckabrede im vorliegenden Fall entgegen gestanden. Die Bezirksregierung hat offenbar die Vorstellung, § 10 Abs. 2 Satz 1 FESchVO NRW wirke wie ein gesetzliches Verbot einer solchen Zweckabrede (§ 134 BGB). Auch hierfür enthält die Vorschrift jedoch keinen Anhaltspunkt. Angesichts des erwähnten Senatsurteils vom 22. April 1988 hätte es hierfür einer eindeutigen Aussage des Verordnungsgebers bedurft, dass die in § 10 Abs. 2 Satz 1 FESchVO NRW bestimmte Anrechnungsreihenfolge eine solche Zweckabrede ausschließen soll. Auch die bindende Wirkung der Zweckbestimmungen von Kostenpauschalen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 FESchVO NRW betrifft nur die vom Land gewährten Pauschalbeträge, nicht auch die Zweckbestimmungen von Zuwendungen Dritter. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts widerspricht auch weder der ersatzschulfinanzrechtlichen Systematik noch führt sie zu einem Zirkelschluss. Im Gegenteil beruht die hierauf bezogene Argumentation der Bezirksregierung auf der unzutreffenden Prämisse, dass eine „Entscheidung über die Höhe der Einnahmen“ „unerlässlich“ sei und bei Zugrundelegung der Auffassung des Verwaltungsgerichts „erst nach dem Festsetzungsbescheid und mit Rückwirkung für diesen getroffen werden“ könne. Vielmehr errechnet sich der als zur Aufbringung der Eigenleistung erforderlich übrig bleibende Teilbetrag auf jeder Verfahrensstufe ohne Weiteres aus der Differenz zwischen der Eigenleistung und dem Anrechnungsbetrag aus dem Vorjahr. Unbegründet ist daher die Befürchtung der Bezirksregierung, sie müsse die Einnahmen zunächst unter Vorbehalt festsetzen oder aber eine vorbehaltlose Festsetzung wieder zurücknehmen und die Einnahmen neu festsetzen. Keine andere Entscheidung rechtfertigt weiter der Vorwurf der Bezirksregierung, die Stiftung und der Kläger hätten eine verbindliche Feststellung der zu errechnenden Gesamteinnahmen und –ausgaben „im Vorfeld der Festsetzung hinsichtlich der Zuwendungen Dritter gezielt verhindern“ wollen. Nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Vertreter der Bezirksregierung im Erörterungstermin vom 12. November 2014 entsprach es einer auch in den Vorjahren einvernehmlich geübten Praxis, dass der Kläger seine Einnahmen aus Zuschüssen Dritter zur Aufbringung der Eigenleistung (Titel 282 10) und aus Zuschüssen Dritter zu den laufenden Schulkosten (Titel 282 20) jeweils mit 0,00 Euro bezifferte, obwohl die Stiftung dem Kläger zum Ausgleich der Schulkonten regelmäßige Zahlungen geleistet hatte. Richtigerweise hätte er im Titel 282 10 denjenigen Teilbetrag dieser Zahlungen angeben müssen, der nach seiner eigenen Berechnung als zur Aufbringung der Eigenleistung erforderlich übrig blieb. Wenn die Bezirksregierung die Jahresrechnung in diesem Punkt für unvollständig hielt, konnte sie dem Kläger nach § 31 VwVfG NRW eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen (Nr. 10.1.2 Abs. 2 VVzFESchVO). Dass sie hiervon Gebrauch gemacht hat, behauptet sie nicht. Zu Unrecht unterstellt die Bezirksregierung dem Verwaltungsgericht ferner, es habe angenommen, ihre Zustimmung zum Trägerwechsel habe „die Entscheidung über die vom Träger damit intendierten finanziellen Folgen präjudiziert“. In Wahrheit hat das Verwaltungsgericht lediglich aus der Einbindung der Bezirksregierung in den zum Jahresbeginn 2002 vollzogenen Trägerwechsel auf deren Wissen um die vollständige wirtschaftliche Abhängigkeit des Klägers von der Stiftung und damit auf die Wirksamkeit der konkludenten Zweckabrede auch ihr gegenüber geschlossen (S. 13 des Urteilsabdrucks). Entgegen der Auffassung der Bezirksregierung steht diese Schlussfolgerung auch nicht im Widerspruch zum Urteil des beschließenden Gerichts vom 12. Dezember 1986 ‑ 5 A 1376/82 ‑, das die Genehmigung eines Schulträgerwechsels betraf. Das beschließende Gericht hat darin ausgeführt, die Genehmigung nehme nicht etwa die finanzierungsrechtliche Entscheidung der Bewilligungsbehörde faktisch vorweg, ob der neue Träger die Vorschriften über die Regeleigenleistung umgehe (S. 12 des Urteilsabdrucks). Zu diesen Ausführungen steht das angefochtene Urteil nicht im Widerspruch. Denn jenes Urteil trifft keine Aussage zur Zweckbestimmung von Zahlungen des vermögenden Dritten an den vermögenslosen Schulträger. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass auch keiner der weiteren Berufungszulassungsgründe vorliegt, auf welche sich die Bezirksregierung beruft. Die Rechtssache ist weder wegen der angesprochenen Fragen besonders schwierig im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch grundsätzlich bedeutsam (Nr. 3). Das Verwaltungsgericht ist auch nicht von den zitierten Entscheidungen des beschließenden Gerichts abgewichen (Nr. 4). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Antragsverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Die auf Erhöhung des ersatzschulfinanzierungsrechtlichen Landeszuschusses gerichtete Klage betrifft im Sinne der letztgenannten Vorschrift einen Verwaltungsakt, der auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet und deren Höhe daher für die Streitwertfestsetzung maßgebend ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).