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Beschluss

1 E 1036/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1117.1E1036.14.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässigerweise im eigenen Namen (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhobene Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist nicht begründet. Die Beschwerde hat das Ziel, den erstinstanzlich festgesetzten Streitwert in der Weise zu erhöhen, dass die vom Verwaltungsgericht mit Blick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung vorgenommene Halbierung des errechneten Wertes unterbleibt. Dem ist nicht zu folgen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht den Streitwert für das auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem sog. Konkurrentenstreitverfahren gerichtet gewesene erstinstanzliche Eilverfahren nicht zu niedrig festgesetzt. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Gericht den für das Verfahren nach Maßgabe der §§ 71 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 bis 4 GKG in der ab 1. August 2013 (bis zum 15. Juli 2014, danach ist der bisherige Absatz 5 des § 52 GKG zum Absatz 6 geworden) geltenden Fassung zu bestimmenden Streitwert nur in Höhe der Hälfte des sich anhand der genannten Vorschriften für ein Hauptsacheverfahren errechnenden Betrages festgesetzt hat. Denn in Fällen der vorliegenden Art so zu verfahren, entspricht seit den Beschlüssen des 6. Senats vom 19. März 2012 – 6 E 1406/11 –, IÖD 2012, 98 = juris, – 6 E 84/12 –, juris, – 6 E 162/12 –, NVwZ-RR 2012, 663 = juris, und dem Beschluss des 1. Senats vom 27. März 2012 – 1 E 45/12 –, juris, übereinstimmender Rechtsprechung der mit dem Statusrecht der Beamten befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Hieran ist bis in die jüngste Zeit festgehalten worden. Vgl. etwa die Beschlüsse vom 2. September 2014– 6 E 723/14 –, juris, Rn. 4, vom 8. Juli 2014– 6 E 312/14 –, juris, Rn. 7 ff., vom 11. Juli 2014– 6 B 1381/13 –, juris, Rn. 11 ff., vom 16. Juli 2014– 1 B 253/14 –, juris, Rn. 33 ff. und vom 24. September 2013 – 1 E 681/13 –, juris, Rn. 4 ff., 10 ff.. Ausgangspunkt dafür, in diesem Zusammenhang für die Streitwertfestsetzung überhaupt an § 52 Abs. 5 (bzw. inzwischen Abs. 6) Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG (und nicht wie in der früheren Rechtsprechung des beschließenden Oberverwaltungsgerichts an § 52 Abs. 2 GKG) anzuknüpfen, ist die Überlegung, dass der jeweilige Antragsteller mit der vorläufigen Freihaltung der zu besetzenden Stelle(n) die Sicherung seines in der Hauptsache verfolgten Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren – die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 4 (früher: Satz 2) GKG – anstrebt. Die darin liegende Verknüpfung des Gegenstands des Eilrechtsschutzes mit dem des Hauptsacheverfahrens rechtfertigt es, für die Bemessung des Streitwertes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dieselbe Grundlage wie im Hauptsacheverfahren heranzuziehen, zumal das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in Teilen die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt und daher mit Blick auf die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen nach Prüfungsmaßstab, ‑umfang und -tiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben darf. Gleichwohl bleibt zu bedenken, dass der einstweilige Rechtsschutz um die vorläufige Freihaltung einer oder mehrerer Stellen im Kern allein einen Sicherungszweck verfolgt. Deswegen ist es gerechtfertigt, den sich in Anwendung von § 52 Abs. 5 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG ergebenden Betrag um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel der Summe der im Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (ohne die nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG außer Betracht bleibenden Bestandteile) zu reduzieren. In Anbetracht dessen hält der Senat an seiner Rechtsprechung trotz anderslautender Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und einiger Oberverwaltungsgerichte fest, in denen die hier streitige Halbierung nicht vorgenommen wurde. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 2012– 2 VR 5.12 –, NVwZ-RR 2013, 267 = juris, Rn. 40, und vom 3. Juli 2012 – 2 VR 3.12 –, juris, Rn. 4; diesem folgend Nds. OVG, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 5 ME 92/13 –, juris, Rn. 27 ff., OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013– 2 B 11209/13 –, DÖD 2014, 97 = juris, Rn. 27 f., und OVG Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2014– 2 B 258/13 –, juris, Rn. 37. Aus welchen Gründen das Bundesverwaltungsgericht den Streitwert nicht wegen des im Eilverfahren lediglich angestrebten Sicherungszwecks wie in Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs vorgesehen und in anderen Eilverfahren üblich weiter reduziert hat, ergibt sich aus den angeführten Entscheidungen nicht. Die vorstehend weiter zitierten Gerichte haben im Wesentlichen dahin argumentiert, das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes übernehme in Konkurrentenstreitigkeiten regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens und dürfe daher mit Blick auf die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Diese Umstände hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen eingangs angeführten Beschlüssen vom März 2012 jedoch bereits berücksichtigt. Sie ermöglichen nach Auffassung dieses Oberverwaltungsgerichts überhaupt erst die (gegenüber dem halbierten Auffangstreitwert bereits regelmäßig eine deutliche Erhöhung des Streitwerts bewirkende) Anknüpfung an § 52 Abs. 5 GKG, ändern aber nichts daran, dass das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in den hier interessierenden Fällen seinen vorläufigen Charakter behält. Letzteres wird auch daran deutlich, dass bei einer Stattgabe die Geltungsdauer der begehrten einstweiligen Anordnung sich nur bis zur Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens erstreckt. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. Januar 2012– 1 B 1932/11 –, NVwZ-RR 2012, 376 = juris, Rn. 7. Dieser vorläufige Charakter rechtfertigt es nach wie vor, den sich für das Hauptsacheverfahren ergebenden Streitwert nach allgemeinen Streitwertgrundsätzen zu halbieren. Die Kritik, welche die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers daran üben, geht in der Sache nicht über diejenigen Argumente hinaus, welche die zuvor angeführten Obergerichte für ihre im Ergebnis abweichende Auffassung bemüht haben und auf die bereits eingegangen wurde. Für einen möglichen Erfolg der vorliegenden Beschwerde ist nicht von Bedeutung, ob das Verwaltungsgericht für seine Streitwertberechnung wie geschehen vom Endgrundgehalt ausgehen durfte. Dieses ist als Maßstab nämlich nur noch dann heranzuziehen, wenn der betroffene Beamte besoldungsrechtlich bereits die höchste Erfahrungsstufe erreicht hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 6 B 1381/13 –, juris, Rn. 18 ff., wozu sich in der Begründung der Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht keine Erläuterungen finden. In diesem Zusammenhang könnte sich aber allenfalls die Frage einer zu hohen Streitwertfestsetzung stellen. Hierdurch wären die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aber nicht beschwert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).