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Beschluss

12 B 1191/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1118.12B1191.14.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Es kann in dem von beiden Seiten nicht immer mit sachlichen Argumenten geführten Rechtsstreit letztlich offen bleiben, ob einzig der Besuch der U. -G. -Privatschule bei der seelischen Behinderung des Antragstellers, wie sie das Verwaltungsgericht angenommen hat, als erforderliche und geeignete Maßnahme der Eingliederungs-hilfe in Betracht kommt. Jedenfalls kann sich der Antragsteller darauf nicht mehr berufen, weil der Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für den Besuch der U. -G. -Privatschule durch Bescheid vom 8. August 2014, zugestellt am 12. August 2014, bestandskräftig abgelehnt worden und die Klageerhebung am 15. September 2014 unter dem Aktenzeichen 19 K 6028/14 mangels Einhaltung der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht rechtzeitig erfolgt ist. Dem zeitgleich mit der Klageerhebung gestellten Wiedereinsetzungsantrag wird das Verwaltungsgericht nicht stattgeben können, weil die den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vertretende Rechtsanwältin L. S. nicht nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO hat glaubhaft machen können, i. S. v. § 60 Abs. 1 VwGO ohne Ver-schulden verhindert gewesen zu sein, die Klagefrist einzuhalten. Durch das unter dem 29. September 2014 nachträglich ausgestellte Attest des Dr. med. F. , Oberarzt in der Klinik für Neurologie und klinische Neurophysiologie am L2. W. GmbH L1. in S1. , wonach Frau S. vom 11. bis zum 13. September 2014 bettlägerig erkrankt gewesen sei, wird, ebenso wie durch des-sen am 5. November 2014 nachgereichtes und zusätzlich die Diagnose „Gastroen-teritis mit rezidivierendem Erbrechen“ enthaltendes Attest vom 22. Oktober 2014, nicht ausreichend belegt, dass die Rechtsanwältin so unvorhergesehen erst am 12. September 2014 erkrankt ist und sich unverzüglich in ärztliche Behandlung begeben musste, dass eine Absetzung der Klageschrift und deren Übermittlung an das Verwaltungsgericht per Fax spätestens noch am selben Tage nicht mehr möglich gewesen ist. Zur Fristwahrung hätte - ungeachtet der Absprache mit Rechtsanwalt C. und seinen Vorarbeiten - auch eine Klageschrift ohne Begründung ausgereicht. Schon dass die Abzeichnung einer solchen - in wenigen Minuten von einer Bürokraft zu fertigenden - Klageschrift nicht hätte erfolgen können, bevor sich Rechtsanwältin S. - sollte sich die Erkrankung in wohlwollender Auslegung der ärztlichen Angaben schon am 11. September 2014 zumindest angekündigt haben - in ärztliche Behandlung begeben haben will, ist nicht nachvollziehbar. Ohnehin liefern die überreichten Atteste keine Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt eine ärztliche Behandlung stattgefunden hat bzw. wegen der Schwere der Erkrankung hätte unverzüglich stattfinden müssen. Eine Gastroentritis mit rezidivierendem Erbrechen verlangt nicht zwingend das Aufsuchen eines Arztes, es sei denn - wofür aber nichts vorgetragen ist - man benötigt ein verschreibungspflichtiges Medikament. Jedenfalls kommt der im über 60 km entfernt liegenden L1. S1. tätige und offenbar nicht niedergelassene Arzt für Neurologie mit Schwerpunkt J. -medizin Dr. med. F. kaum als derjenige Arzt in Betracht, in dessen ambulante Behandlung sich Rechtsanwältin S. mit ihren Beschwerden unter normalen Umständen begeben haben könnte. Er bescheinigt - was konsequent erscheint - der Rechtsanwältin auch keine ärztliche Behandlung, sondern - was allerdings Fragen nach der Authentizität seiner Feststellung aufwirft - lediglich eine Bettlägerigkeit. Dass das rechtzeitige Absetzen einer Klage unter Anlegung der im Rechtsverkehr von einem Anwalt zu verlangenden Sorgfalt möglich erscheint, folgt schon daraus, dass der Arzt die bettlägerige Erkrankung auf die Zeit vom 11. bis zum 13. Septem-ber 2014 datiert, während die unmittelbar betroffene Rechtsanwältin S. als Tag ihres Ausfalls erst den 12. September 2014 angibt. Vor diesem Hintergrund und auch eingedenk der Untauglichkeit von Ferndiagnosen und der Attestierung nicht selbst wahrgenommener Umstände kommt den nachträglichen Bescheinigungen von Dr. med. F. vom 29. September 2014 und vom 22. Oktober 2014 kein ausreichender Beweiswert für die mangelnde berufliche Einsatzfähigkeit von Rechtsanwältin S. am 12. September 2014 als dem letzten Tag der Klagefrist zu. Dabei gilt auch zu berücksichtigen, dass die Übermittlung von Wiedereinsetzungsantrag und Klage am 15. September 2014 um 12.23 Uhr erfolgte, gerade einmal gut 2 Stunden nachdem die Antragserwiderung der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes an die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gefaxt worden war. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.