Beschluss
6 E 1045/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1125.6E1045.14.00
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Leitsätze
Erfolgreiche Streitwertbeschwerde in einem auf die vorläufige Freihaltung einer Be-förderungsstelle gerichteten Konkurrentenstreitverfahren.
Tenor
Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2014 wird geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiche Streitwertbeschwerde in einem auf die vorläufige Freihaltung einer Be-förderungsstelle gerichteten Konkurrentenstreitverfahren. Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2014 wird geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzten Streitwertes zielt, ist zulässig und begründet. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW heraufzusetzen. Danach bemisst sich der Streitwert in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welches die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle oder eines Beförderungsdienstpostens zum Gegenstand hat, nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 (seit dem 16. Juli 2014: Abs. 6) Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. November 2014 - 1 E 994/14 -, und vom 2. September 2014 - 6 E 723/14 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen. Um ein solches Verfahren handelte es sich auch hier. Nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ging es vorliegend für die Antragstellerin - wie auch für die Beigeladene - um die Vergabe einer Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO. Der sich nach § 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG - in der bis zum 15. Juli 2014 geltenden und hier anzuwendenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 GKG) - ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren, so dass sich ein Viertel des Jahresbetrages, also drei Monatsbeträge ergeben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2014 - 6 E 723/14 -, juris. Ausgangspunkt der vorzunehmenden (fiktiven) Berechnung der Bezüge ist das von der Antragstellerin angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO sowie die von ihr erreichte Erfahrungsstufe. Zu berücksichtigen ist ferner die ruhegehaltfähige allgemeine Stellenzulage. Der sich ergebende Monatsbetrag (Grundgehalt + allgemeine Stellenzulage + 1/12 der jährlichen Sonderzahlung) ist mit dem Faktor 3 zu multiplizieren und der Streitwert dementsprechend auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festzusetzen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).