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Beschluss

12 A 1280/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1126.12A1280.13.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben bzw. hinreichend dargelegt ist. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die angefochtene Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Klägers seitens des Integrationsamtes bei dem Beklagten vom 1. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des dort angesiedelten Widerspruchsausschusses vom 1. September 2010 den Kläger rechtswidrig in seinen Rechten verletze, weil das Integrationsamt bzw. der Widerspruchsausschuss im Rahmen der von ihm nach §§ 85 ff. SGB IX getroffenen Ermessensentscheidung - entgegen den Ausführungen in dem Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie L. vom 27. Februar 2010 - von der vollen arbeits- und strafrechtlichen Verant-wortlichkeit des Klägers bei der widerrechtlichen Anfertigung von Gesprächsmitschnitten ausgegangen sei. Der Entscheidung sei damit ein in wesentlichen Teilen unvollständiger Sachverhalt zugrundegelegt worden. Sie leide daher an einem Ermessensfehler. Dieser Fehler sei auch relevant. Denn es liege weder ein Fall einer Ermessensreduzierung auf Null vor noch komme eine Umdeutung der getroffenen Ermessensentscheidung in eine gebundene Entscheidung im Sinne des § 91 Abs. 4 SGB IX in Betracht. Letzteres sei schon aufgrund des zwischen der Behinderung des Klägers und dem kündigungsrelevanten Verhalten bestehenden Zusammenhangs ausgeschlossen. Dass ein solcher Zusammenhang bestehe, ergebe sich - entgegen der Feststellungen des OVG NRW in den die Beteiligten betreffenden Urteilen vom 28. Januar 2013 (12 A 1633/10 und 12 A 1635/10) - bereits aus der in dem Versorgungsamtsbescheid des S. -F. -Kreises vom 28. (gemeint: 24.) Januar 2008 getroffenen Feststellung eines seelischen Leidens beim Kläger. Abgesehen davon dränge sich ein solcher Zusammenhang - ungeachtet einer förmlichen Feststellung - auch wegen der bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden fachärztlichen Befundberichte auf. Unabhängig hiervon sei es aber zumindest nach dem schon zum Erlasszeitpunkt des angegriffenen Bescheides vom 9. April 2010 vorliegenden Sachverständigengutachten vom 27. Februar 2010 offenkundig gewesen, dass ein derartiger, eine gebundene Entscheidung nach § 91 Abs. 4 SGB IX ausschließender Zusammenhang bestanden habe. Darüber hinaus komme eine Umdeutung in eine gebundene Entschei-dung aber auch deshalb nicht in Betracht, weil aufgrund der gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen vom Vorliegen eines atypischen Falles auszugehen sei, der eine Ermessensentscheidung erfordere. Diese Erwägungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Ohne Erfolg wendet der Beklagte ein, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Ermessensausübung seien widersprüchlich, weil sie einerseits attestierten, dass er unter Zugrundelegung der gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen einen Zusammenhang zwischen der Behinderung des Klägers und dem kündigungsrelevanten Verhalten angenommen habe, anderseits aber davon ausgingen, er habe die gutachterliche Stellungnahme im Rahmen der Ermessensausübung nicht hinreichend berücksichtigt. Der vom Beklagten geltend gemachte Widerspruch besteht nicht. Die vom Gericht getroffenen Feststellungen betreffen mit der Frage nach der Eröffnung einer Ermessensentscheidung im Sinne der §§ 85, 91 Abs. 1 SGB IX und dem Aspekt der fehlerfreien Ausübung dieses Ermessens vielmehr zwei unterschiedliche Gesichtspunkte und enthalten diesbezüglich zudem eine differenzierte Aussage zur Reichweite der Berücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahme durch den Beklagten. So wird die unzureichende Rezeption des Gutachtens im Rahmen der Ermessensausübung ersichtlich nur mit Blick auf dessen Aussagen zur Fähigkeit des Klägers, Richtiges und Falsches innerhalb des Wahnthemas zu trennen, festgestellt, ohne dass hierdurch eine Berücksichtigung der gutachterlichen Ergebnisse im Übrigen - wie sie dem Beklagten hier durch das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Frage der Eröffnung eines Ermessensspielraums zugestanden wird - ausgeschlossen würde. Soweit der Beklagte einwendet, das Verwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen § 114 Satz 1 VwGO sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Verwaltungsbehörde gesetzt, indem es ausgeführt habe, dass auch unter Berücksichtigung objektiven Fehlverhaltens des Klägers bei gehöriger Gewichtung der psychischen Erkrankung und ihrer Auswirkungen ein Absehen von der Zustimmung zur Kündigung gerechtfertigt sein könne, vermag auch dies dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn abgesehen davon, dass diese Feststellung im Kontext einer ohne Weiteres nach § 114 Satz 1 VwGO zulässigen Prüfung einer etwaigen Ermessensreduzierung auf Null steht, enthält die vom Verwaltungsgericht gewählte Formulierung („rechtfertigen kann“) gerade keine abschließende Festlegung bezüglich des Ergebnisses der verwaltungsbehördlichen Ermessensausübung. Die Formulierung ist insoweit bewusst offen gehalten und dient lediglich dazu, das Vorliegen einer Ermessensreduzierung auf Null abzulehnen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus dem Einwand des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe die Möglichkeit einer Umdeutung der nach §§ 85, 91 Abs. 1 SGB IX getroffenen Ermessensentscheidung in eine gebundene Entscheidung im Sinne des § 91 Abs. 4 SGB IX zu Unrecht abgelehnt. Das Vorbringen des Beklagten genügt insoweit schon nicht den aus § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO folgenden Darlegungserfordernissen. Denn mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht seine Auffassung in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet hat, hätte der Beklagte hinsichtlich jedes einzelnen Begründungsteils darlegen müssen, dass ernstliche Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2014 - 12 A 1657/13 -, juris, m. w. Nachw. Das ist vorliegend indes nicht geschehen. Die Einwendungen des Beklagten beziehen sich nur auf einzelne der insoweit kumulativ durch das Verwaltungsgericht herangezogenen Begründungselemente. Sie betreffen einerseits die Annahme, dass sich ein ermessenbegründender Zusammenhang zwischen der Behinderung des Klägers und dem kündigungsrelevanten Verhalten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aus der in dem Versorgungsamtsbescheid des S. -F. -Kreises vom 24. Januar 2008 getroffenen Feststellung eines seelischen Leidens des Klägers folge oder sich - unabhängig hiervon - zumindest aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden fachärztlichen Befundberichte aufdränge. Darüber hinaus wendet sich der Beklagte allerdings nur noch gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass eine Ermessensentscheidung vorliegend jedenfalls auch deswegen geboten sei, weil angesichts der gutachterlichen Feststellungen des Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie L. in Bezug auf den Kläger vom Vorliegen eines atypischen Falles auszugehen sei. Eine Auseinandersetzung mit der vom Gericht im Rahmen der Prüfung einer ermessensbegründenden Zusammenhangs zwischen Behinderung und kündigungsrelevantem Verhalten selbständig tragend aufgeführten Erwägung, ein solcher Zusammenhang sei auch deshalb zu bejahen, weil er wegen des zum Zeitpunkt der Zustimmungsentscheidung des Integrationsamts des Beklagten am 9. April 2010 bereits vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 27. Februar 2010 offenkundig gewesen sei, findet hingegen nicht statt. Eine Zulassung der Berufung kann schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfolgen. Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte mit seinem Hinweis auf die von den Urteilen des OVG NRW vom 28. Januar 2013 (12 A 1633/10 und 12 A 1635/10) abweichenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Aussagegehalt des Versorgungsamtsbescheids des S. -F. -Kreises vom 24. Januar 2008 bzw. der bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden fachärztlichen Befundberichte überhaupt einen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten, aber inhaltlich bestimmten Rechtssatz aufgezeigt hat, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Widerspruch steht. Vgl. allgemein zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris, m. w. Nachw.; OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2011 - 12 A 2001/10 -, juris. Denn selbst wenn dem Vortrag des Beklagten eine solche Divergenz hinreichend klar zu entnehmen wäre, so ist jedenfalls nicht entsprechend den Erfordernissen des § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt, dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts auch auf dieser Divergenz beruht. Die vom Beklagten gerügten Abweichungen beziehen sich nämlich wiederum nur auf einzelne der durch das Verwaltungsgericht als Begründung für das Vorliegen einer Ermessensentscheidung herangezogenen Gründe. Sie betreffen aber gerade nicht die ebenfalls selbständig tragenden Erwägungen des Gerichts zum offenkundigen Bestehen eines ermessensbegründenden Zusammenhangs zwischen Behinderung und kündigungsrelevantem Verhalten aufgrund der Feststellungen in dem Sachverständigengutachten vom 27. Februar 2010 sowie zur Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung wegen des Vorliegens eines atypischen Falls. Die geltend gemachten Abweichungen können daher hinweg gedacht werden, ohne dass dies auf das Ergebnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Einfluss hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 1. Halbs. VwGO gerichtskostenfrei. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).