Beschluss
12 E 1177/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1127.12E1177.14.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren wird auf 53.933,04 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren wird auf 53.933,04 Euro festgesetzt. Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, mit der die Rechtsmittelführer eine Heraufsetzung des Gegenstandswertes auf 112.063,44 Euro begehren, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren erfolgt auf der Grundlage von §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2, Abs. 9 RVG i. V. m. den hier einschlägigen Regelungen in § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Danach ist der Gegenstandswert im Ansatz nach der sich aus dem Klageantrag ergebenden Bedeutung der Sache für die klagende Partei nach Ermessen zu bestimmen. Dieser Bedeutung wird der Rückgriff auf den Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG, für den sich das Verwaltungsgericht entschieden hat, weil zwar von einem fortbestehenden Anspruch auf Hilfe zur Erziehung ausgegangen werden könne, die Form der Hilfe aber noch nicht festgestanden habe, nicht gerecht. Unter Berücksichtigung des den Beteiligten bekannten Umstandes, dass mit dem angefochten Bescheid das Ziel verfolgt worden ist, an die Stelle der vollstationären Heimerziehung des Kindes nach § 34 SGB VIII eine Verwandtenpflege i. S. v. § 33 SGB VIII zu installieren, bezweckte der Anfechtungsantrag nämlich ersichtlich die nicht weiter befristete Fortsetzung der Hilfe zur Erziehung in der speziellen Form der Heimerziehung bzw. ggfs. auch - wie aus der Klagebegründung vom 15. April 2014 hervorgeht - als Ausformung der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, wenn auch die zur Deckung des Bedarfs des Jungen geeignete konkrete Einrichtung noch nicht feststand. Der Heimerziehung, welche N. X. bis kurz zuvor in der Einrichtung F. Jugendhilfe in X1. zuteil geworden ist, haftet aber ein - zumindest in seinen Grenzen bestimmbarer - wirtschaftlicher Wert an, so dass hier der Rückgriff auf § 52 Abs. 3 GKG angemessen erscheint, wonach bei der Wertbestimmung die Höhe einer Geldleistung maßgeblich sein soll, wenn der Antrag eine bezifferte bzw. bezifferbare Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Bei der Eingrenzung des Wertes der Heimerziehung entspricht es billigem Ermessen, sich an den zuletzt in der Einrichtung F. Jugendhilfe entrichteten monatlichen Heimkosten in Höhe von 4.494,42 Euro zu orientieren, weil diese wegen des gestiegenen Erziehungs- und Bereuungsbedürfnisses von N. X. bei seiner Unterbringung in einer neuen Einrichtung voraussichtlich kaum hätten unterschritten werden können. Beim monatlichen Taschengeld und bei den Schulkosten fehlt es indes an einer zwingenden Verbindung mit einer Heimerziehung; vielmehr konnte dieser Aufwand auch im Rahmen der Verwandtenpflege anfallen. Ebensowenig greifbar und vorauszusehen war es, ob für den Jungen in einer neuen Einrichtung auch zukünftig zusätzliche Kosten einer individuellen Betreuung anfallen würden. Solche sind offensichtlich auch nicht in die Erörterungen der seinerzeitigen Vormün-derin mit den Prozessbevollmächtigten bei Mandatserteilung einbezogen worden, wonach voraussichtlich die Kosten der Heimunterbringung für die Höhe des Gegen-standswertes und damit für die entstehenden Anwaltskosten maßgeblich sein wür-den. Bei fortlaufenden, zeitlich nicht eingegrenzten Leistungen der Jugendhilfe, wie sie hier dem hinter dem Klageantrag stehenden Interesse der Klägerseite entspro-chen haben, sieht der Senat den Gegenstandswert in ständiger Rechtsprechung allerdings in Anwendung von Ziff. 21.1 des Streitwertkataloges 2013 auf den Jahres-betrag beschränkt. Das 12-fache von 4.494,42 Euro ergibt eben den im Tenor neu bestimmten Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG bzw. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.