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Urteil

7 D 35/13.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1127.7D35.13NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 29 - Bundes-straße/Q.---weg - der Gemeinde S.ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 29 - Bundes-straße/Q.---weg - der Gemeinde S.ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 29 - Bundes-straße/Q.---weg - der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem denkmalgeschützten Vierkanthof bebauten Grundstücks in S. , Q.---weg 10 und 10a. Das Grundstück grenzt mit drei Seiten unmittelbar an das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplanes. Das Plangebiet mit einer Gesamtgröße von ca. 8.900 m² liegt in der Gemeinde S. südwestlich der Bundesstraße 258 (B 258). Es umfasst auch eine Fläche, für die die Antragsgegnerin bekannt gemacht hatte, sie habe einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 3 - S. -Therme - beschlossen. Der nordwestliche Teilbereich des Plangebiets befindet sich zwischen der östlich verlaufenden Bundesstraße und dem westlich angrenzenden belgischen Staatsgebiet. In südöstlicher Richtung verjüngt sich das Plangebiet in Höhe des Grundstücks des Antragstellers auf die Fläche der Straße Q.---weg . Im weiteren Verlauf des Q1.---wegs weitet sich der südöstliche Teilbereich des Plangebiets auf und umfasst die zwischen der B 258 und dem Plangebiet des angrenzenden Bebauungsplans Nr. 19, 1. Änderung, liegende Fläche. Planungsanlass war nach der beschlossenen Planbegründung die Sicherung einer Erweiterung des Hotelangebotes im Bereich der im Plangebiet bestehenden Therme. Der Bebauungsplan setzt für den zwischen der B 258 und dem Q.---weg liegenden Bereich das Mischgebiet MI 1, für den südöstlichen Teilbereich das Mischgebiet MI 2 und für den westlich des Q2.---weges liegenden Bereich der Therme das Mischgebiet MI 3 fest. In den Mischgebieten MI 1 und MI 2 wird eine Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt. Weiterhin werden die im Plangebiet liegenden Flächen des Q1.---wegs und der X.---------straße als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen und drei verschiedene Lärmpegelbereiche festgesetzt. Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 3. Juli 2012 die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB und ordnete die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB an. Nach entsprechender Bekanntmachung in der F. Zeitung vom 13. Juli 2012 erfolgte die öffentliche Auslegung des Planentwurfs einschließlich der Begründung in der Zeit vom 23. Juli 2012 bis zum 31. August 2012 im Rathaus der Antragsgegnerin. Der Antragsteller wandte mit Schreiben vom 30. August 2012 im Wesentlichen ein: Der angegriffene Bebauungsplan führe zu höheren Lärmimmissionen für die Nachbarschaft. Für die geplante Festsetzung von Mischgebieten fehle die städtebauliche Erforderlichkeit und sie stelle einen Etikettenschwindel dar. Eine Wohnnutzung werde mit dem Bebauungsplan überhaupt nicht verfolgt. Der Bebauungsplan enthalte keine konkrete Regelung des ruhenden Verkehrs. Die öffentlichen Parkplätze im Q.---weg seien nicht in das Schallgutachten einbezogen worden. Es fehle die Ausweisung einer ausreichend bemessenen Lieferzone für Lkw und Pkw vor der Therme. Die vorgesehene Brücke verstoße gegen Belange des Denkmalschutzes. Die Überschreitung der regelmäßig zulässigen Grundflächenzahl in den Mischgebieten MI 1 und MI 2 sei rechtswidrig. Das Schallgutachten bewerte lediglich die hinzukommenden gewerblichen Nutzungen. Es fehle eine Betrachtung der bestehenden Therme. Der Rat beschloss am 19. März 2013 den Bebauungsplan mit Begründung als Satzung. Die erstmalige öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes erfolgte nach entsprechender Mitteilung des Termins in der F. Zeitung vom 5. April 2013 durch Aushang in den Bekanntmachungskästen der Antragsgegnerin ab dem 6. April 2013. Am 13. Juni 2013 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Danach hat der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan im Wege des ergänzenden Verfahrens - nach entsprechender Mitteilung in der F. Zeitung vom 16. Mai 2014 - mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die DIN 4109 durch Aushang in den Bekanntmachungskästen ab dem 17. Mai 2014 erneut bekannt gemacht. Der Antragsteller trägt u.a. vor: Der Antrag sei zulässig, insbesondere sei seine Antragsbefugnis wegen der höheren Lärmimmissionen zu bejahen. Der Antrag sei auch begründet. Die Festsetzung der Mischgebiete sei städtebaulich nicht erforderlich und nicht abwägungsgerecht. Es fehle die für eine Mischgebietsfestsetzung erforderliche Durchmischung von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung. Die Lärmermittlung sei unvollständig und fehlerhaft erfolgt. Das Schallgutachten bewerte lediglich die hinzukommenden gewerblichen Nutzungen. Es fehle eine Betrachtung der bestehenden Vorbelastung und eine nachvollziehbare Ermittlung der Gesamtbelastung. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 29 - Bundesstraße/Q.---weg - für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Antrag sei unbegründet. Die Mischgebietsfestsetzung sei städtebaulich erforderlich und abwägungsfehlerfrei erfolgt. Es sei von drei selbstständigen Mischgebieten auszugehen. In den Mischgebieten MI 1 und MI 3 sei bereits eine Mischung von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung vorhanden. Der Plangeber beabsichtige eine gleichwertige Mischung zwischen Wohnen und Gewerbe. Dies gelte auch für das Mischgebiet MI 2, in dem der Plangeber die Ansiedlung von Wohnbebauung ermöglichen wolle. Der Bebauungsplan verletze auch nicht das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Das Schallschutzgutachten vom 30. Mai 2012 weise hinreichend nach, dass durch die Planung keine unlösbare Konfliktlage verursacht werde. Nach den Angaben des Schallschutzgutachters sei eine Intensivierung des mit der Freizeitanlage verbundenen Lärms nicht zu erwarten und eine konkrete Untersuchung der bestehenden Vorbelastung sowie eine erneute Bewertung der Gesamtbelastung deshalb nicht erforderlich gewesen. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 14. November 2014 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge, des Bebauungsplanes und der schriftlichen Festsetzungen sowie des Flächennutzungsplans Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner diesbezüglichen Darlegungspflicht aber nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2013 - 7 D 18/11.NE -, m. w. N. Eine Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann sich auch aus einer Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2014 - 7 D 102/12.NE -, juris. In der planerischen Abwägung sind - neben dem Grundeigentum im Plangebiet - auch die Rechtspositionen und privaten Belange Dritter zu berücksichtigen, deren Grundeigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets liegt und mehr als geringfügigen belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird. Das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat nachbarschützenden Charakter auch hinsichtlich planexterner privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Auch dem "Plannachbarn" steht unter den genannten Voraussetzungen gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 - BRS 73 Nr. 51, m. w. N. Es muss also bei der Abwägung zumindest auch ein Gesichtspunkt zu berücksichtigen gewesen sein, der zugleich ein privates Interesse dieses Antragstellers darstellt, welches vom Städtebaurecht geschützt ist. Bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben können hingegen solche Interessen, die städtebaulich objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind. Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2013 - 7 D 18/11.NE -, m. w. N. Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor. Jedenfalls die von dem Antragsteller geltend gemachte Zunahme des durch die erweiterte Hotelnutzung ausgelösten Lärms betrifft abwägungsrelevante Gesichtspunkte. Die zu erwartende Lärmzunahme überschreitet auch die Schwelle der Wahrnehmbarkeit. Dies ergibt sich aus der Kumulation der im Gutachten T. und Partner vom 30. Mai 2012 errechneten planbedingten Zusatzbelastung des Gewerbelärms am I 05 (Q.---weg 10) von tags und nachts jeweils 39,9 dB(A) und dem im Gutachten der B. GmbH vom 22. Februar 2002 durch die Therme im MI 3 verursachten - im Gutachten vom 30. Mai 2012 aber nicht berücksichtigten - Freizeitlärm von 39,7 dB(A). Das Zusammentreffen zweier nahezu gleich starker Schallquellen führt zu einer Erhöhung des Pegelwertes um 3 dB(A) und überschreitet damit die Schwelle der Merkbarkeit. Vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage, Rn. 437. Der Antrag ist auch fristgerecht gestellt worden. Der Antragsteller hat den Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres nach der am 6. April 2013 erfolgten erstmaligen Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller ist mit seinen Einwendungen auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Der Antragsteller hat während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes in der Zeit vom 23. Juli 2012 bis einschließlich zum 31. August 2012 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB rechtzeitig, nämlich mit am 30. August 2012 eingegangenem Schreiben vom selben Tag, Einwendungen - u. a. wegen des zu erwartenden Lärms - gegen den Bebauungsplan erhoben. Mit der Antragsschrift hat er erneut lärmbedingte Eingriffe in seine Rechte geltend gemacht. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkon-trollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan Nr. 29 - Bundesstraße/Q.---weg - der Antragsgegnerin ist insgesamt unwirksam. Der Bebauungsplan leidet an durchgreifenden Abwägungsmängeln. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BRS 73 Nr. 31. Über die verfahrensrechtliche Verpflichtung hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen insbesondere dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. November 2013 - 7 D 16/12.NE -, juris. Diesen Anforderungen des Abwägungsgebots genügt die strittige Planung in mehrfacher Hinsicht nicht. Die Antragsgegnerin ist jedenfalls hinsichtlich der beschlossenen Festsetzung des Mischgebiets MI 2 von unrichtigen bzw. unvollständig ermittelten Voraussetzungen ausgegangen. Sie nahm ausweislich der Nr. 3.1 der Bebauungsplanbegründung an, die Festsetzung als Mischgebiet entspreche der derzeitigen Nutzung. Es fehlte aber an der für ein Mischgebiet erforderlichen Gleichwertigkeit und -gewichtigkeit zwischen den Hauptnutzungen Wohnen und dieses nicht wesentlich störendes Gewerbe. Die Eigenart des Mischgebiets als Baugebietstyp (vgl. § 1 Abs. 2 BauNVO) wird gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen soll. Der Verordnungsgeber hat die beiden Hauptnutzungsarten nicht in ein Rangverhältnis zueinander gestellt. Dadurch unterscheidet sich die Umschreibung des Baugebietstyps in § 6 Abs. 1 BauNVO von derjenigen der anderen Baugebiete in den jeweiligen Absätzen 1 der §§ 2 bis 5 und §§ 7 bis 9 BauNVO. Das Mischgebiet ist nach seiner typischen Eigenart also für Wohnen und nichtstörendes Gewerbe gleichermaßen offen. Die Nutzungen des Mischgebiets zum Wohnen und zur Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe stehen als gleichwertige Funktionen nebeneinander. Diese Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht störendem Gewerbe sowie deren wechselseitige Verträglichkeit ist kennzeichnend für den Baugebietstyp "Mischgebiet". Dieses gleichwertige Nebeneinander zweier Nutzungsarten setzt zum einen wechselseitige Rücksichtnahme der einen Nutzung auf die andere und deren Bedürfnisse voraus; es bedeutet zum anderen aber auch, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen solle. Die zwei Hauptnutzungsarten Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe sind ohne abstufenden Zusatz nebeneinandergestellt worden. § 6 Abs. 1 BauNVO bringt dadurch die städtebauliche Gestaltungsabsicht des Verordnungsgebers zum Ausdruck, dass diese beiden Nutzungsarten in den durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebieten auch in ihrer jeweiligen Quantität "gemischt" sein sollen. In dieser sowohl qualitativ als auch quantitativ zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe liegt die normativ bestimmte besondere Funktion des Mischgebiets, mit der dieses sich von den anderen Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung unterscheidet; sie bestimmt damit zugleich dessen Eigenart. Für die hiernach zu beachtende auch quantitative Mischung kommt es - wie gleichzeitig durch § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bestätigt wird - darauf an, in welchem Verhältnis die dem Wohnen und die gewerblichen Zwecken dienenden Anlagen im Baugebiet nach Anzahl und Umfang zueinander stehen. Dabei ist einerseits nicht erforderlich, dass die beiden Hauptnutzungsarten zu genau oder annähernd gleichen - wie auch immer rechnerisch zu bestimmenden - Anteilen im jeweiligen Gebiet vertreten sind. Auf der anderen Seite wird jedoch die Bandbreite der typischen Eigenart des Mischgebiets, soweit es um die quantitative Seite des Mischungsverhältnisses geht, nicht erst dann verlassen, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten als eigenständige Nutzung im Gebiet völlig verdrängt wird und das Gebiet deshalb in einen anderen Gebietstyp "umkippt" mit der Folge, dass sich die Festsetzung als Mischgebiet letztlich als funktionslos (geworden) darstellen würde. Um ein solches "Umkippen" des Gebietes zu verhindern und seine Eigenart zu wahren, ist es erforderlich und zugleich aber auch ausreichend, dass im jeweiligen Gebiet eine der beiden Hauptnutzungsarten nicht nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne "übergewichtig" in Erscheinung tritt. Ob dies der Fall ist oder nicht, lässt sich nicht notwendig, jedenfalls aber nicht ausschließlich, danach beurteilen, mit welchen Prozentsätzen die Grundfläche des jeweiligen Mischgebiets für die eine und die andere Nutzungsart in Anspruch genommen werden soll. Die Störung des gebotenen quantitativen Mischungsverhältnisses und damit zugleich der Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets kann sich aus einem solchen übermäßig großen Anteil einer Nutzungsart an der Grundfläche des Baugebiets, aber auch aus anderen Umständen, z.B. auch aus einem Missverhältnis der Geschoßflächen oder der Zahl der eigenständigen gewerblichen Betriebe im Verhältnis zu den vorhandenen Wohngebäuden, oder auch erst aus mehreren solcher Merkmale zusammengenommen ergeben. Erforderlich ist stets eine Bewertung aller für eine quantitative Beurteilung in Frage kommenden tatsächlichen Umstände im einzelnen Fall. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 34.86 ‑, BRS 48 Nr. 37, und Beschluss vom 11. April 1996 - 4 B 51.96 -, BRS 58 Nr. 82. Nach diesen Grundsätzen kann die erforderliche Mischung der beiden Hauptnutzungsarten im MI 2 nicht festgestellt werden. In diesem Mischgebiet fand zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gar keine Wohnnutzung statt. Vielmehr wurde die Fläche als Parkplatz für die Gäste der Therme genutzt. Dieser Abwägungsfehler führt als Mangel im Abwägungsvorgang im Sinne der §§ 214, 215 BauGB, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 ‑ 4 CN 2.10 -, BRS 76 Nr. 89, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist ein Mangel im Abwägungsvorgang erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Ein offensichtlicher Mangel ist gegeben, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen hinweisen. Das Merkmal der Offensichtlichkeit soll zum Ausdruck bringen, dass es nicht auf die "innere Seite" des Abwägungsvorgangs, also etwa auf die Vorstellungen oder Motive der Ratsmitglieder, ankommt. Abzustellen ist vielmehr auf die leichte Erkennbarkeit des Mangels und damit auf die "äußere Seite" des Abwägungsvorgangs. Beachtlich bleibt alles, was auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht, also auch Fehler und Irrtümer, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials betreffen, wenn sie sich aus den Planungsunterlagen ergeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 1997 ‑ 4 NB 48.96 -, BRS 59 Nr. 32 m. w. N. Der Abwägungsmangel ist ausweislich der Satzungsbegründung im obigen Sinne offensichtlich. Ein Abwägungsmangel ist im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände abzeichnet, dass die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BRS 73 Nr. 31. Auch diese Voraussetzung ist hier gegeben. Es kann nicht ausgeschlossen werden - sondern erscheint eher naheliegend - dass der Rat bei zutreffender Beurteilung der Nutzungsstruktur im Mischgebiet MI 2 eine andere Festsetzung getroffen hätte. Der Abwägungsmangel ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden; der Antragsteller hat diesen Mangel im gerichtlichen Verfahren in hinreichender Weise rechtzeitig gerügt. Er erfasst den angefochtenen Plan auch in seiner Gesamtheit. Die Ungültigkeit eines Teils eines Bebauungsplans führt dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt und nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BRS 74 Nr. 1. Es kann hier nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass nach dem mutmaßlichen Willen der Antragsgegnerin die Planung ohne Einbeziehung der Fläche des MI 2 erfolgt wäre. Vielmehr liegt der Planung ein einheitliches Konzept zugrunde, welches ohne die im MI 2 vorgesehene Parkplatzfläche nicht umsetzbar sein dürfte. Ein weiterer Abwägungsmangel liegt darin, dass die Mischgebietsfestsetzungen nicht mit den angestrebten städtebaulichen Verhältnissen im Plangebiet vereinbar sind. Ausweislich der Bebauungsplanbegründung dient der Plan der planungsrechtlichen Sicherung einer Erweiterung des Hotelangebotes im Bereich der bestehenden S. -Therme. Die Entwicklung von Wohnnutzung wird für keines der drei Mischgebiete als Planziel genannt. Die in den Aufstellungsvorgängen im Einzelnen dokumentierte vom Plangeber - im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses unbeschadet des späteren Prozessvorbringens - gewollte Nutzungsstruktur erfüllt in keinem der festgesetzten Mischgebiete die nach obigen Maßstäben erforderlichen Anforderungen an die Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe. Auch dann, wenn man die drei Mischgebiete entgegen dem Wortlaut des Satzungsbeschlusses als ein Gebiet betrachten würde, fehlte es an dem erkennbaren Willen des Plangebers, in diesem Gebiet eine der gewerblichen Nutzung gleichwertige Wohnnutzung zu entwickeln. Dieser Abwägungsfehler führt als Mangel im Abwägungsvorgang ebenfalls zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes. Er ist offensichtlich und war von Einfluss auf das Abwägungsergebnis. Der Abwägungsmangel ist nicht unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB diesen Mangel gerügt Ein weiterer Abwägungsmangel i. S. d. § 1 Abs. 7 BauGB liegt hinsichtlich der Ermittlung der Lärmsituation vor. Die Abwägungsentscheidung beruht insoweit auf einem Abwägungsdefizit. Der Plangeber hat den Sachverhalt in Bezug auf die aus dem Plangebiet auf das Grundstück des Antragstellers einwirkenden Geräuschimmissionen nicht ausreichend ermittelt. Das in der Begründung des Bebauungsplans in Bezug genommene und zur Grundlage der Abwägungsentscheidung gemachte Lärmgutachten vom 30. Mai 2012 berücksichtigt nicht die Immissionen aus dem im MI 3 gelegenen Thermenbetrieb, sondern nur den durch diese Planung zukünftig zu erwartenden (zusätzlichen) Gewerbelärm. Der Senat hat bereits in einem die S. -Therme betreffenden Baunachbarstreit mit Beschluss vom 14. Januar 2002 festgestellt, dass bei der Beurteilung der Lärmimmissionen nicht die verschiedenen Funktionselemente des Betriebs der Beigeladenen wie das Hotel, das Restaurant, der Saunabetrieb oder die Massagepraxis als einzelne Anlagen zu sehen sind, sondern der Thermen-Betrieb als Ganzes zu betrachten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 7 B 929/01 -, juris. An dieser Auffassung hält der Senat auch im Hinblick auf die Sachlage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses fest. Welches technische Regelwerk zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen zugrundezulegen ist, richtet sich nach dem „Anlagenbezug“ des Bundesimmissionsschutzgesetzes, wie er in § 22 Abs. 1 BImSchG zum Ausdruck kommt, und den daran ausgerichteten, nach Anlagenarten differenzierenden Verordnungen und Regelwerken. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 7 B 929/01 -, juris, m. w. N. Dabei kommt es für den Anlagenbezug nicht auf die segmentierende Betrachtung einzelner Anlagenteile an, wenn mehrere in räumlichen Zusammenhang stehende Anlagen trotz ihrer organisatorischen Trennung vom Betreiber im Sinne eines integrativen Konzepts zu einer Einheit zusammengefasst worden sind, etwa einem Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG vergleichbar. Als Indizien für das Vorliegen einer solchen Gesamtanlage können u. a. eine einheitliche Planung, die gemeinschaftliche Bewältigung des Zufahrtverkehrs durch eine alle Anlagen erfassende Parkeinrichtung und einheitliche Baugenehmigungen sprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001 - 7 C 16.00 -, BRS 64 Nr. 181; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 15. März 2012 - OVG 2 A 20.09 -, juris. Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem im Planbereich durch die beschlossenen Regelungen ermöglichten und bei der Abwägung zu berücksichtigenden Vorhaben um ein einheitliches Konzept, nämlich den Betrieb einer Therme mit Hotel und gemeinsamen Parkmöglichkeiten. Das bedeutet, dass das Lärmgutachten den zu erwartenden (zusätzlichen) Gewerbelärm nicht separat betrachten durfte, sondern die Immissionen der Gesamtanlage hätte ermitteln und der Prognose zugrunde legen müssen. Dieser Abwägungsfehler führt als Mangel im Abwägungsvorgang ebenfalls zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes. Er ist offensichtlich und war von Einfluss auf das Abwägungsergebnis. Der Abwägungsmangel ist nicht unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB die fehlerhafte Lärmermittlung gerügt. Ob ein weiterer zur Gesamtunwirksamkeit führender Abwägungsmangel i. S. d. § 1 Abs. 7 BauGB insoweit vorliegt, als der Plangeber hinsichtlich der Nutzungsart im Mischgebiet MI 3 und hinsichtlich der Festsetzungen des Maßes der Nutzung in diesem Mischgebiet von der Existenz des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 3 ‑ S. -Therme - ausging, tatsächlich aber wohl keine entsprechende Planurkunde existiert, lässt der Senat offen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.