Beschluss
14 A 1230/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1205.14A1230.14.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der von dem Kläger sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht vorliegt. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Dies gilt zunächst für das Vorbringen des Klägers, das im Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung zur Anwendung kommende Antwort-Wahl-Verfahren verstoße gegen das in § 65 Abs. 2 S. 1 des Hochschulgesetzes (HG) normierte Zwei-Prüfer-Prinzip. Der Kläger verkennt, dass der schriftliche Teil des Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung von § 65 Abs. 2 S. 1 HG, der das Zwei-Prüfer-Prinzip für die Bewertung bestimmter Prüfungsleistungen vorschreibt, nicht erfasst wird, auch wenn Staatsprüfungen grundsätzlich dem Hochschulgesetz unterfallen können (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 HG). Die ärztliche Prüfung wird durch eine Rechtsverordnung des Bundes, die Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO), auf der Grundlage des § 4 Bundesärzteordnung (BÄO) geregelt. Die damit wahrgenommene Bundeskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 des Grundgesetzes (GG), das Prüfungswesen für Ärzte zu regeln, vgl. BVerfG, Urteil vom 24.10.2002 ‑ 2 BvF 1/01 ‑, BVerfGE 106, 62 (104, 130 f.); BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 ‑ 7 C 4.80 ‑, BVerwGE 61, 169 (174 f.), schließt gemäß Art. 72 Abs. 1 GG landesgesetzliche Regelungen in diesem Bereich aus, allerdings nur, soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat. Das ist durch die Approbationsordnung für Ärzte insoweit geschehen, als im schriftlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Prüfung 320 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren nach einem bestimmten Anforderungsprofil aus näher bestimmten Prüfungsstoffen zu bearbeiten sind (§ 29 Abs. 3 ÄApprO). Zum Verfahren der Erstellung der Prüfungsaufgaben und zu deren Bewertung enthält die Approbationsordnung für Ärzte keine Vorgaben. Dies wird durch Landesrecht ausgefüllt, und zwar durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Nr. 2, und 8 des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (zuletzt geändert durch Abkommen vom 26.12.2002, GV.NRW. 2003 S. 7, Inkrattretensbekanntmachung vom 25.2.2003, GV.NRW. S. 124). Danach verpflichtet sich u.a. das Land Nordrhein-Westfalen bei den hier in Rede stehenden Prüfungen ausschließlich die vom Institut erstellten Prüfungsfragen zu stellen und die Festlegung der zutreffenden Antworten anzuerkennen. Die Erstellung der Prüfungsfragen und die Festlegung der zutreffenden Antwortmöglichkeiten erfolgt in einem näher festgelegten Verfahren nach § 8 des Abkommens, das der Regelung des allgemeinen Zwei-Prüfer-Prinzips in § 65 Abs. 2 HG als speziellere Regelung vorgeht. Dass in dem Verfahren nach § 8 des Abkommens ein Zwei-Prüfer-Prinzip angeordnet wäre, wird nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Mit seinem Vorbringen zur Frage 9 vom ersten Prüfungstag zeigt der Kläger keinen von dem Verwaltungsgericht verkannten Bewertungsfehler auf. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bestehe in dem der Frage 9 zugrunde liegenden Prüfungsfall der Verdacht eines Morbus Bechterew, zu dessen Ausschluss oder Bestätigung auch nach der von dem Kläger vorgelegten Fachliteratur eine Abbildung der Lendenwirbelsäule nicht ausreichend, sondern vielmehr eine Abbildung der Iliosakralgelenke erforderlich sei. Diese Feststellung stellt der Kläger mit seinem Vorbringen, es sei auch an andere entzündliche Erkrankungen der Wirbelsäule zu denken, so dass am ehesten im Sinne der Fragestellung ein MRT der Lendenwirbelsäule indiziert sei, nicht infrage. Hierzu hätte der Kläger darlegen müssen, dass die von ihm gewählte Antwortalternative C (MRT: Lendenwirbelsäule) gesicherten medizinischen Erkenntnissen entspricht, die zum Zeitpunkt seiner Prüfung im Fachschrifttum bereits veröffentlicht und zugänglich war, und dass und warum sich aus dem in Bezug genommenen Fachschrifttum die Richtigkeit oder zumindest Vertretbarkeit der von ihm gewählten Antwort ergibt. Vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 26.3.1997 - 6 C 7.96 -, BVerwGE 104, 203. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Der Kläger hält im Prüfungsfall auch einen Morbus Bechterew für möglich, ohne die Einschätzung des Beigeladenen infrage zu stellen, dass zur Diagnose dieser Erkrankung der radiologische Nachweis charakteristischer Veränderungen der Iliosakralgelenke zwingend erforderlich sei. Denn die von dem Kläger vorgelegte Fachliteratur der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie e. V. datiert aus November 2013 und war folglich im Zeitpunkt der Prüfung im Frühjahr 2008 noch nicht veröffentlicht. Im Übrigen ergibt sich auch aus der vom Kläger vorgelegten Literatur nicht, dass bei Verdacht auf Morbus Bechterew der Verzicht auf eine Abbildung der Iliosakralfugen (sei es durch Röntgenaufnahme, sei es durch MRT) angezeigt ist. Eine Aufnahme der Lendenwirbelsäule wird nur bei parallelem Vorliegen höherliegender Rückenschmerzen, nicht ‑ wie im Prüfungsfall ‑ bei Beschwerden im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule, empfohlen, wobei aber auch dann ein Röntgenbild der Iliosakralgelenke ausschlaggebend ist zur Diagnose von Morbus Bechterew (S. 45 der vom Kläger vorgelegten Literatur). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung weckt auch nicht das Vorbringen des Klägers zu der Frage 24 vom ersten Prüfungstag. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die von dem Kläger gewählte Antwortalternative B (Muskelfaserriss) unzutreffend, weil der Muskelfaserriss durch ein Hämatom und eine zu tastende Muskelfaserunterbrechung gekennzeichnet sei, die der Sachverhalt nicht darstelle. Diese Feststellung stellt der Kläger mit der bloßen, durch keinerlei Fachliteratur belegten Behauptung, ein Hämatom und eine zu tastende Muskelfaserunterbrechung könne je nach Schweregrad des Muskelfaserrisses fehlen, nicht infrage. Vor diesem Hintergrund weckt auch das weitere Vorbringen des Klägers zu der Frage 49 vom dritten Prüfungstag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Denn die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es auf die Richtigkeit dieser Antwort mit Blick auf die vorgenannten falschen Antworten nicht ankomme, ist nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.