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Beschluss

17 E 1231/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1205.17E1231.14.00
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Leitsätze

Den Streitwert einer beitragsbezogenen „Mahnung und Vollstreckungsandrohung“ bemisst der Senat mit einem Achtel des angemahnten Forderungsbetrags.

Eine dem Mahnbescheid beigefügte „Beitragskontoübersicht“ hat keinen regelnden Charakter.

Tenor

Nr. 3 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Der Streitwert wird für das Klageverfahren auf 5.210,51 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Den Streitwert einer beitragsbezogenen „Mahnung und Vollstreckungsandrohung“ bemisst der Senat mit einem Achtel des angemahnten Forderungsbetrags. Eine dem Mahnbescheid beigefügte „Beitragskontoübersicht“ hat keinen regelnden Charakter. Nr. 3 des angefochtenen Beschlusses wird geändert. Der Streitwert wird für das Klageverfahren auf 5.210,51 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter gemäß § 6 VwGO entschieden, sondern die Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Es entspricht jedoch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 22. Februar 2011– 17 E 1476/10 –. Die von der Prozessbevollmächtigten des Beklagten im eigenen Namen erhobene Beschwerde, mit der eine Erhöhung des Streitwertes auf 6.398,86 Euro erstrebt wird, hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Die Beschwerde ist zulässig. a) Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten ist – entgegen der Annahme des Klägers – beschwerdebefugt. Dies folgt aus § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, wonach der Rechtsanwalt aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung einlegen kann. b) Der erforderliche Beschwerdewert, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG, ist erreicht. Maßgeblich ist insoweit der Differenzbetrag der anwaltlichen Kosten bei Zugrundelegung einerseits des festgesetzten und andererseits des erstrebten Streitwerts. Dieser Betrag liegt deutlich über 200,00 Euro, ohne dass es auf die vom Kläger problematisierte Frage der Berücksichtigungsfähigkeit der Mehrwertsteuer ankommt. c) Das Vorbringen des Klägers, die Beschwerde sei auch deshalb unzulässig, weil „nicht erkennbar (sei), dass das Verwaltungsgericht einen endgültigen Wertfeststellungsbeschluss erlassen“ habe, ist in Ansehung von Nr. 3 des angefochtenen Beschlusses unverständlich. 2. Die Beschwerde ist überwiegend begründet. In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, soweit nicht anders bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, § 52 Abs. 1 GKG. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen, § 52 Abs. 2 GKG. Hiervon ausgehend ist der Streitwert vorliegend wie folgt zu bestimmen: a) Der Klageantrag zu 1. ist gerichtet auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 10. Juli 2013. Dieser hat ausweislich seines Betreffs eine „Mahnung und Vollstreckungsandrohung mit Festsetzung von Verzugszinsen“ zum Gegenstand. Die dem Bescheid beigefügte und in ihn einbezogene „Beitragskontoübersicht 2013“ dient der Information über die Höhe der offenen Forderungen. Diese in § 33 Abs. 7 Satz 1 SVR vorgesehene „Bezifferung“ des Rückstands hat selbst keinen regelnden Charakter, sondern knüpft an die durch entsprechende Bescheide erfolgte Festsetzung der Beitragsforderungen an. Den Streitwert in Bezug auf die „Mahnung und Vollstreckungsandrohung“ bemisst der Senat mit einem Achtel des angemahnten Forderungsbetrages. Ebenso bereits Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 – 17 E 975/13 –. Hierbei lässt er sich leiten von den in Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen ausgesprochenen Empfehlungen. Diese sehen vor, dass in selbständigen Vollstreckungsverfahren der Streitwert der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes oder der geschätzten Kosten der Ersatzvornahme entspricht und im Übrigen ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache beträgt (Satz 1) und dass bei der Androhung von Zwangsmitteln die Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages festzusetzen ist (Satz 2). Die hier streitgegenständliche Mahnung ist wertmäßig der Zwangsmittelandrohung gleich zu achten, da sie wie diese der eigentlichen Vollstreckung vorgelagert ist. Die zusätzlich ausgesprochene Vollstreckungsandrohung wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, da eine solche im Rahmen der Vollstreckung von Geldforderungen gesetzlich nicht vorgesehen ist, § 6 VwVG NRW. Der Wert des Klageantrags zu 1. erhöht sich um den Betrag der in dem angefochtenen Bescheid zugleich festgesetzten Verzugszinsen. Der Senat ist an der sich hiernach ergebenden Änderung der Streitwertbemessung bezüglich des Klageantrags zu 1. zum Nachteil der Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht gehindert. Denn das Verbot der so genannten reformatio in peius ist im Rahmen einer Streitwertbeschwerde nicht zu beachten. Vgl. etwa Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2014 – 17 E 1075/14 – m.w.N. b) Mit dem Klageantrag zu 2. wird die Verurteilung des Beklagten erstrebt, sich einer vom Kläger erhobenen sozialgerichtlichen Klage „anzuschließen“ und in dem dortigen Verfahren ein näher bezeichnetes Klageziel zu „erstreiten“. Hierbei handelt es sich nicht um ein streitwertmäßig irrelevantes verfahrensbezogenes Begehren. Denn der Antrag betrifft nicht die prozessuale Gestaltung des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens, sondern ist auf ein Tätigwerden des Beklagten im Rahmen eines anderweitigen Prozesses gerichtet. Der Antrag beinhaltet mithin einen eigenständigen Streitgegenstand mit einem selbständigen materiellen Gehalt (vgl. § 39 Abs. 1 GKG, Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs). Die sich aus ihm ergebende Bedeutung der Sache für den Kläger, § 52 Abs. 1 GKG, wird begrenzt durch sein in jenem Verfahren verfolgtes finanzielles Interesse. Dieses entspricht der Höhe der abgeführten Rentenversicherungsbeiträge für die Tätigkeiten, bezüglich derer der Kläger die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erstrebt. Die Gesamthöhe dieser Beiträge ist nicht bekannt. Der Kläger gibt den Streitwert des sozialgerichtlichen Verfahrens ohne nähere Substantiierung und Nachweisführung mit „etwa“ 1.209,60 Euro an. Dem ist die Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass sich allein die Beiträge bezüglich der Tätigkeit des Klägers als Berater der Piratenfraktion in der Zeit von Juni bis August 2012 auf 2.306,70 Euro belaufen haben dürften; zugleich hat sie dem Kläger anheimgestellt, sich hinsichtlich des Beitragsaufkommens für die anderen beiden Tätigkeiten zu erklären. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen, sondern hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Streitwert des sozialgerichtlichen Verfahrens habe die Beschwerdeführerin „nicht zu interessieren“. Bei dieser Sachlage ist mangels genügender Anhaltspunkte für die Bestimmung des auf den Klageantrag zu 2. entfallenden Teilstreitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Betrag von 5.000,00 Euro anzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.