OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 B 1199/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1211.1B1199.14.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde, über welche im Einverständnis der Beteiligten entsprechend § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, dem Antrag der Antragstellerin zu entsprechen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 15. August 2014 gegen den Zuweisungsbescheid der Deutschen Telekom AG vom 24. Juli 2014 wiederherzustellen. Vielmehr fällt die auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens zu Lasten der Antragstellerin aus. Dieser ist es im Ergebnis zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und die angefochtene Verfügung (vorläufig) weiterhin gegen sich geltend zu lassen. Die Antragstellerin macht mit ihrer Beschwerdebegründungsschrift vom 27. Oktober 2014 und mit ihrem weiteren Schriftsatz vom 17. November 2014 zweierlei geltend: Zum einen habe die Antragsgegnerin – vom Verwaltungsgericht gebilligt – rechtsfehlerhaft darauf verzichtet, die gesundheitliche Unzumutbarkeit eines Pendelns zwischen dem Wohnort D. und dem neuen Dienstort H. weiter aufzuklären. Eine solche Aufklärung sei geboten gewesen, weil das betriebsärztliche Gutachten der Frau E. vom 16. September 2013 mit seinen Angaben zum „Arbeitsweg“ für sich genommen nicht hinreichend aussagekräftig sei. Angeboten hätte sich hier die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens, zumindest aber eine gezielte Nachfrage bei der Betriebsärztin. Die Nichtaufklärung stelle eine „Beweisvereitelung“ dar. Zum anderen liege tatbestandlich keine dauerhafte Zuweisung vor und könne sie – die Antragstellerin – nicht beamtenrechtlich zumutbar auf einen Umzug in Richtung des neuen Dienstortes verwiesen werden, weil Standortzusagen bei der Deutschen Telekom AG bzw. bei der VCS GmbH schon generell nur die Haltbarkeit von „Eine-Wochen-Wetter-Prognosen“ hätten und weil – vor allem – der Zuweisungsstandort H. angesichts der feststehenden Neuausrichtung der VCS GmbH bereit im Jahre 2015 wegfallen werde, nämlich dann, wenn die bereits vorhandenen Betriebsräume am neuen Standort E1. bezugsfertig seien. 1. Das zuletzt wiedergegebene, die Standortfrage betreffende Beschwerdevorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. a) Das gilt zunächst für das Vorbringen zur allgemeinen Frage der Standortsicherheit. Dieses genügt schon nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerde gegen Beschlüsse u.a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Erforderlich ist mithin, die angenommene Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung konkret aufzuzeigen und zu erklären bzw. zu erläutern. Diesen Anforderungen genügt die bloße (und zudem knappe) Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags nicht. Denn dies beinhaltet keine Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen und unter zusätzlichem Hinweis auf die Senatsrechtsprechung – vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2014– 1 B 758/14 –, juris, Rn. 16 f. – erfolgten Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach die vom Bundesgesetzgeber bewusst geschaffenen Möglichkeiten eines flexibleren Einsatzes von bei Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten unterlaufen würde, wenn die Verweisung des Beamten auf einen Umzug schon generell mangels Standortsicherheit auszuscheiden hätte. b) Auch das weitere Beschwerdevorbringen, die Antragstellerin könne (jedenfalls) deswegen nicht beamtenrechtlich zumutbar auf einen Umzug verwiesen werden, weil der Zuweisungsstandort bereits 2015 geschlossen werde, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat insoweit mit Schriftsätzen vom 10. und 24. November 2014 erwidert: Zwar entspreche es dem gegenwärtigen Planungsstand, den Standort H. im Rahmen der Neuausrichtung der VCS GmbH zu schließen, wobei die „ Planungen für die Umsetzung der Neuausrichtung der VCS (…) in Schritten bis Ende 2017 (!) vorgesehen“ seien. Zunächst würden aber die Verhandlungen zu einem Interessenausgleich und zu einem Sozialplan geführt; erst danach werde es zu Festlegungen und nachfolgend zu Umsetzungsmaßnahmen kommen. Da es derzeit noch an Festlegungen zu wegfallenden und künftigen Standorten fehle, könne es entgegen dem Vortrag der Antragstellerin auch noch keine Vorbereitungen für einen Umzug von H. nach E1. geben. Auch treffe das Vorbringen der Antragstellerin nicht zu, die Leitung der VCS GmbH in H. habe in einer Versammlung ausdrücklich auf die zeitnahe Schließung hingewiesen. Auf der Grundlage dieses nachvollziehbaren und von der Antragstellerin auch nicht mehr substantiiert in Zweifel gezogenen Vorbringens erweist sich ein durch die konkret erfolgte Zuweisung erforderlich werdender Umzug nicht schon als unzumutbar und kann der Zuweisung auch nicht das Merkmal „dauerhaft“ im maßgeblichen Sinne einer nicht schon von vornherein gegebenen zeitlichen Begrenzung („vorübergehend“) abgesprochen werden. Ist nämlich der Wegfall des Zuweisungsstandortes überhaupt noch ungewiss und wird er sich ggf. erst nach einigen Jahren realisieren, so kann nicht festgestellt werden, dass die hier allein fraglichen nicht finanziellen Belastungen durch einen Umzug außer Verhältnis zu dem mit der Zuweisung verfolgten Ziel stehen, die seit Ablauf des 30. Juni 2013 beschäftigungslose, aber voll alimentierte Antragstellerin wieder amtsangemessen zu beschäftigen. Lediglich ergänzend sei im vorliegenden Zusammenhang auf die Zusage der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 10. November 2014 hingewiesen, „dass, sollte die Antragsgegnerin (gemeint: Antragstellerin) ihren Wohnort verlegen und in der Folge der Standort H. tatsächlich geschlossen werden, ein solcher Umstand bei einer Planung des anschließenden Einsatzes der Antragstellerin zu berücksichtigen wäre.“ 2. Das weitere Beschwerdevorbringen, welches sich mit der Frage der gesundheitliche Unzumutbarkeit eines Pendelns zwischen dem Wohnort D. und dem neuen Dienstort H. befasst, greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung, die Zuweisung sei nicht mit Blick auf die Entfernung zwischen dem Wohnort der Antragstellerin und dem Ort der zugewiesenen Tätigkeit beamtenrechtlich unzumutbar, nicht nur auf die – insoweit angegriffene, wohl tragende – Erwägung gestützt, nicht überzeugend sei das Vorbringen, die bei einem werktäglichen Pendeln erforderlich werdenden Fahrzeiten seien der Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar (Punkt 2. a) (2) (aa) des angefochtenen Beschlusses, BA S. 5). Es hat diese Einschätzung vielmehr selbständig tragend („Unabhängig vom Vorstehenden …“) ferner mit dem Argument begründet, die Antragstellerin könne bei (unterstellter) Unzumutbarkeit werktäglicher Fahrten zwischen dem bisherigen Wohnort und dem zugewiesenen Dienstort jedenfalls rechtsfehlerfrei auf einen Umzug verwiesen werden (Punkt 2. a) (2) (bb) des angefochtenen Beschlusses, BA S. 5 ff.). Diese letztgenannte Begründung hat die Antragstellerin ausweislich der obigen Ausführungen des Senates unter Punkt 1. dieses Beschlusses mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Ist aber eine angefochtenen Entscheidung – wie hier – auf eine Mehrheit sie unabhängig voneinander tragender Begründungen gestützt, so ist der Beschwerde nur dann stattzugeben, wenn der Beschwerdeführer – anders als hier die Antragstellerin – sämtliche Begründungen mit Erfolg in Zweifel gezogen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2012– 1 B 1317/11 –, juris, Rn. 4 f., m.w.N., vom 30. Juni 2010 – 12 B 601/10 –, juris, Rn. 2 f., und vom 28. April 2004 – 13 B 2677/03 –, NVwZ-RR, 2004, 706 = juris, Rn. 7 ff.; ferner Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 77, m.w.N., und Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 146 Rn. 26. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es der Antragstellerin, sollte sie den nach dem Vorstehenden beamtenrechtlich zumutbaren Umzug persönlich gleichwohl für unzumutbar halten, selbstverständlich unbenommen bleibt, werktäglich (hier: wahlweise an vier oder fünf Wochentagen, vgl. die in der Sitzung der Einigungsstelle am 27. Juni 2014 in Bezug auf die Antragstellerin getroffene Regelung) unter Einlegung geeigneter Pausen zu pendeln. Dies dürfte hier ungeachtet der unklaren Äußerung der Betriebsärztin ernsthaft in Betracht kommen, da einer längeren Fahrt mit dem Pkw – hier ist die einfache Fahrstrecke 66 km lang und erfordert eine Fahrzeit von etwa 48 Minuten – nach der Mitteilung der Antragstellerin in der Antragsschrift vom 11. September 2014 (dort: Seite 6) allein der Umstand entgegensteht, dass sie einen doppelten Bandscheibenvorfall erlitten hat, welcher bekanntermaßen ein längeres Sitzen im Auto erschwert. Das Autofahren könnte zudem durch die Verwendung einer geeigneten Zusatzausstattung (Lordosekissen o.ä.) erleichtert werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.