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Beschluss

11 B 1205/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1215.11B1205.14.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, bei dem der Senat nur die dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine andere Entscheidung. 1. Der Antragsteller wendet sich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren weiterhin insbesondere gegen die Inbetriebnahme des Neubaus der A 4 zwischen N. und L. sowie die Fortführung des Verkehrs auf der neuen Trasse. Für das Beschwerdeverfahren stellt er ausdrücklich den Antrag (Beschwerdebegründung S. 19): „Untersagung der vorzeitigen Inbetriebnahme und Fortführung des Verkehrs auf der neuen Trasse der A 4 sowie auf Wiederinbetriebnahme und Fortführung des Verkehrs auf der alten Trasse der A 4 bis zur bestandskräftigen Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren“. Einen weiteren Antrag hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht gestellt. Unabhängig davon könnte sein Rechtsschutzbegehren, sollte es inhaltlich auch die in erster Instanz verfolgten (sinngemäßen) Anträge gegen die mit der Inbetriebnahme der A 4 verbundenen Folgemaßnahmen an weiteren Verkehrswegen umfassen, etwa die Außerbetriebnahme und die Entwidmung der alten Trasse der A 4 nebst Autobahnzubringer in C. sowie die Einziehung von Teilstrecken der L 264, auch insgesamt keinen Erfolg haben. Hierbei bedarf die Frage, ob die erste Instanz das bzw. die Rechtsschutzbegehren des Antragstellers „nach der Verweisung“ und „vor der Verweisung“ an das VG Köln verfahrensrechtlich zutreffend „zugeordnet“ hat bzw. formell hätte verbinden müssen, keiner Entscheidung. Die genaue Anzahl und Zielrichtung der Anträge bleibt auch nach den Ausführungen in der Beschwerdebegründung (S. 13 - 19) missverständlich. Dies bedarf letztlich aber keiner weiteren Aufklärung. Das VG Gelsenkirchen hat den Rechtsstreit insgesamt an das örtlich zuständige VG Köln verwiesen; beim VG Gelsenkirchen waren danach insoweit keine Anträge des Antragstellers im Zusammenhang mit dem vorliegenden Streitstoff mehr anhängig, so dass ein feststellender Ausspruch über einen dort „noch anhängigen Antrag“ (Beschwerdeschrift S. 18) nicht in Betracht kommt. Das VG Köln hatte sodann den Rechtstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu entscheiden und war im Rahmen des § 86 VwGO insbesondere nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden. Dass die erste Instanz eines der Begehren des Antragstellers unbeschieden gelassen hätte, wird jedenfalls nicht geltend gemacht. 2. In materieller Hinsicht ist bei der vorliegenden Entscheidung davon auszugehen, dass der Neubau der A 4 einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen mit Planfeststellungsbeschluss vom 19. Oktober 2007 planfestgestellt worden ist. Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses waren auch die notwendigen Änderungen an dem bestehenden Straßennetz, wie die Aufgabe der alten Trasse der A 4 und die Anpassung der nachgeordneten Straßen (vgl. PFB, Lageplan, S. 2, und B. 1, S. 45). Dieser Planfeststellungsbeschluss ist gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig, nachdem seine hiergegen erhobene Klage mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2009 - 9 A 71.07 - (in Städte- und Gemeinderat 2009, 30, nur zum Teil veröffentlicht, Langtext in juris) unanfechtbar abgewiesen worden ist. Bestandskräftige Planfeststellungsbeschlüsse sind gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW mit einer besonderen Ausschlusswirkung ausgestattet. Sobald ein Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden ist, sind nach dieser Vorschrift Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Nutzung ausgeschlossen. Diese Ausschlusswirkung richtet sich gegen nachträgliche Unterlassungs- oder Änderungswünsche von durch das Vorhaben nachteilig Betroffenen. Die Planbetroffenen haben das Vorhaben nach Eintritt der Bestandskraft zu dulden, und zwar auch bei später eintretenden veränderten Umständen. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130, 138 (143), und vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31 (36), jeweils m. w. N. Dies zugrundelegend kann der Antragsteller mit seinem Verlangen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter keinem der angesprochenen Punkte durchdringen. Im Einzelnen hat der Senat Folgendes erwogen: a) Die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör infolge einer - trotz abweichender Fristsetzung zu weiterem Vortrag - vorzeitigen Entscheidung verletzt, weil es einen möglichen Vortrag zu einer Wertminderung seines Grundeigentums nicht berücksichtigt habe (Beschwerdebegründung S. 1 - 2), führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Es kann insoweit offenbleiben, ob der gerügte Verfahrensverstoß gegeben ist, weil die behauptete Wertminderung der im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücke den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht rechtfertigt. Mögliche Wertminderungen von Grundstücken des Antragstellers waren bereits Gegenstand des abgeschlossenen Klageverfahrens. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 A 71.07 -, juris, Rn. 46. Da die Gestattungswirkung eines Planfeststellungsbeschlusses neben dem Bau der Straße als solcher selbstverständlich auch deren Indienststellung umfasst, können Wertminderungen hiergegen nicht mit Erfolg eingewandt werden. Abgesehen davon muss der Gesetzgeber nicht vorsehen, dass jede durch staatliches Verhalten ausgelöste Wertminderung ausgeglichen wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich nicht gegen eine Minderung der Wirtschaftlichkeit. Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet nicht einmal jede wirtschaftlich vernünftige Nutzung. Eine Minderung der Rentabilität ist hinzunehmen. Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet insbesondere nicht, jede sich bietende Chance einer günstigen Verwertung des Eigentums auszunutzen. Das alles gilt selbst dann, wenn die Ursächlichkeit der geminderten Wirtschaftlichkeit durch einen staatlichen Eingriff unzweifelhaft gegeben ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 39.95 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 39, S. 18 f. (insbesondere m. w. N. aus der Rspr. des BVerfG). b) Soweit der Antragsteller sich gegen die Inbetriebnahme und die Fortführung des Verkehrs auf der neuen Trasse der A 4 insbesondere mit den Argumenten wendet, dieser Zeitpunkt sei nicht planfestgestellt, werde nicht durch die Inanspruchnahme der alten Trasse für Zwecke des Bergbaus bestimmt und stehe nicht mit dem 2. Rahmenbetriebsplan Tagebau I. im Einklang (Beschwerdebegründung S. 5), werden keine subjektiver Rechte aufgezeigt, die verletzt sein könnten und den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnten. Der Antragsteller ist von dem Straßenvorhaben nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung im Sinne des § 19 Abs. 2 FStrG betroffen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 A 71.07 -, juris, Rn. 2 und 47. Unbeschadet der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 19. Oktober 2007 infolge der Rechtskraft des klageabweisenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2009 - 9 A 71.07 -, mit dem eine Verletzung solcher subjektiven Rechte verneint worden ist, sind auch weiterhin keine sonstigen Rechtspositionen des Antragstellers glaubhaft gemacht worden oder ersichtlich, die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren sicherungsfähig wären. Es ist nicht Aufgabe des Antragstellers, Allgemeinwohlbelange geltend zu machen. Dies gilt auch hinsichtlich der weiteren Einwände des Antragstellers zu einer „Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes“ und einer „nicht mehr zu beseitigenden Verletzung seiner Grundrechte“ (Beschwerdebegründung S. 5 ff.). Es wird außer umfangreichen Ausführungen zu den Rechtswirkungen von Braunkohlenplänen und bergrechtlichen Rahmenbetriebsplänen im Allgemeinen nichts Substantiiertes dazu vorgetragen, wieso „faktische Beeinträchtigungen des Grundrechtes auf Eigentum und anderer Grundrechte des Antragsgegners (gemeint ist offensichtlich: des Antragstellers) eingetreten“ sein sollten. Das vorliegende Verfahren kann aus den dargelegten Gründen auch keiner erneuten objektiven Rechtskontrolle der Braunkohlenplanung dienen, wie sie der Antragsteller offensichtlich anstrebt (Beschwerdebegründung S. 7 - 12). c) Lärmbelastungen infolge der „Inbetriebnahme und Fortführung des Verkehrs auf der neuen Trasse der A 4“, wie sie der Antragsteller offenbar mit seinen weiteren Beschwerdeausführungen geltend machen will (Beschwerdeschrift S. 19 ff.) sind vorhabenbedingt und damit von der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 19. Oktober 2007 erfasst. Die Ausschlusswirkung aus § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW, auf Grund derer ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung des Vorhabens nicht mehr geltend gemacht werden kann, erfasst auch diese Immissionen. Die Differenzierung zwischen einem „nur mittelbar von dem Vorhaben“ Betroffenen und einer Betroffenheit, die „ unmittelbar von dem Lärm und den Abgasen aus der vorzeitigen Inbetriebnahme und Fortführung des Verkehrs auf der neuen Trasse der A 4“ herrührt (Beschwerdebegründung S. 21), stellt keinen Widerspruch dar bzw. eröffnet dem Antragsteller keine weiteren Rechtsschutzmöglichkeiten. Denn als „unmittelbar von einem Vorhaben Betroffener“ wird rechtstechnisch nur derjenige bezeichnet, der Grundeigentum für ein Vorhaben abgeben muss und damit von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des § 19 Abs. 2 FStrG betroffen ist. Andere Private, die lediglich den Immissionen des Vorhabens ausgesetzt sind, werden - unbeschadet ihrer subjektiven Einschätzung - rechtlich als „mittelbar Betroffene“ oder als „Drittbetroffene“ bezeichnet. Eine günstigere Beurteilung rechtfertigen ebenso wenig die weiteren Ausführungen des Antragstellers zu der von ihm befürchteten „wirklichen“ Lärmbelastung und den behaupteten Unzulänglichkeiten der Verkehrslärmschutzverordnung (Beschwerdebegründung S. 21 ff.). Mit diesen Einwänden hätte er nur im Planfeststellungsverfahren bzw. im Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss Gehör finden können, aber nicht mehr im vorliegenden Verfahren nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses. Soweit sich der Antragsteller hinsichtlich der Verkehrslärmbelastung erneut zum Sachwalter der Interessen von „Menschen … am Ortsrand von C. “ macht und er ganz allgemein eine Verletzung des § 50 BImSchG rügt (Beschwerdebegründung S. 23 ff.), gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend. Zudem ist der Antragsteller nochmals darauf hinzuweisen, dass in Verfahren der vorliegenden Art Rechtsschutz nur mit Blick auf eigene Rechte des Rechtsschutzsuchenden gewährt werden kann. Dass der Bau der neuen Trasse der A 4 planwidrig verwirklicht worden ist oder der Antragsteller einen Anspruch auf nachträgliche Schutzauflagen nach § 75 Abs. 2 VwVfG NRW haben könnte, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 9 VR 5.13 -, Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 32, S. 6 f., bzw. dass ihm ein Anspruch auf einen Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses vom 19. Oktober 2007 zustehen würde, vgl. zum Atomrecht BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1997 - 11 C 1.96 -, BVerwGE 105, 6 (10 ff.), hat der Antragsteller unbeschadet eines zum Teil bestehenden Erfordernisses eines vorausgegangenen Antrages an die Behörde ebenso wenig glaubhaft gemacht wie die besondere Dringlichkeit der Sicherung eines solchen Anspruchs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).