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Beschluss

1 B 883/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1218.1B883.14.00
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Leitsätze

Die aus Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitende Verpflichtung des Dienstherrn, unterlegene Bewerber um ein Beförderungsamt rechtzeitig über das Er-gebnis des Auswahlverfahrens zu unterrichten (Informationspflicht), besteht auch bei der Vergabe von Beförderungsplanstellen im Rahmen der Topfwirtschaft. Weder eine Ausschreibung der Stellen noch eine (förmliche) Bewerbung des nach den dienst- und insbesondere laufbahnrechtlichen Voraussetzungen als Beförderungsaspirant einzustufenden Beamten ist somit hierfür Voraussetzung.

Die Informationspflicht beschränkt sich dabei nicht auf solche Beamte, denen nach den Ergebnissen ihrer dienstlichen Beurteilung bzw. nach der Einstufung in einer Rei-hungsliste aus der Sicht des Dienstherrn reale Beförderungschancen einzuräu¬men sind.

Für die Durchsetzung des Anspruchs auf Information besteht in einem darauf bezo-genen (eigenständigen) Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich auch ein Anordnungsgrund, wenn in relativ kurzen Abständen (regelmäßig) immer wieder Beförderungen erfolgen.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die aus Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitende Verpflichtung des Dienstherrn, unterlegene Bewerber um ein Beförderungsamt rechtzeitig über das Er-gebnis des Auswahlverfahrens zu unterrichten (Informationspflicht), besteht auch bei der Vergabe von Beförderungsplanstellen im Rahmen der Topfwirtschaft. Weder eine Ausschreibung der Stellen noch eine (förmliche) Bewerbung des nach den dienst- und insbesondere laufbahnrechtlichen Voraussetzungen als Beförderungsaspirant einzustufenden Beamten ist somit hierfür Voraussetzung. Die Informationspflicht beschränkt sich dabei nicht auf solche Beamte, denen nach den Ergebnissen ihrer dienstlichen Beurteilung bzw. nach der Einstufung in einer Rei-hungsliste aus der Sicht des Dienstherrn reale Beförderungschancen einzuräu¬men sind. Für die Durchsetzung des Anspruchs auf Information besteht in einem darauf bezo-genen (eigenständigen) Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich auch ein Anordnungsgrund, wenn in relativ kurzen Abständen (regelmäßig) immer wieder Beförderungen erfolgen. Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den zu ihrer Begründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, soweit es um die vom Rechtsmittelführer begehrte Abänderung des Beschlusses geht, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den vom Antragsteller erstinstanzlich gestellten Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zukünftig mit einem Vorlauf von mindestens vierzehn Tagen vor anstehenden Beförderungen nach der Besoldungsgruppe A 8 BBesO im Bereich der Feuerwehr des Bundes zu unterrichten, hätte ablehnen müssen. Mit ihrem Beschwerdevorbringen hat die Antragsgegnerin nichts Durchgreifendes vorgetragen, was zu einer Abänderung des angegriffenen Beschlusses führen müsste. Namentlich hat sie weder das Bestehen eines Anordnungsanspruchs noch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes überzeugend in Frage gestellt. 1. Die gegen das Bestehen eines Anordnungsanspruchs gerichteten Einwände greifen insgesamt nicht durch. a) Die Antragsgegnerin geht zunächst fehl in der Annahme, die aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG für das (Verwaltungs-)Verfahren der Stellenbesetzung ergebenden Anforderungen bezögen sich nicht auch auf Beförderungsauswahlverfahren im Rahmen der sog. „Topfwirtschaft“. Damit sind hier Verfahren gemeint, in denen die haushaltsrechtlich ausgebrachten Beförderungsplanstellen ohne Ausschreibung und ohne das Erfordernis der Abgabe einer Bewerbung an Inhaber entsprechend bewerteter oder sog. „gebündelter“ Dienstposten, welche zugleich die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen, im Wege der Bestenauslese vergeben werden. Zwar sind die vom Verwaltungsgericht angesprochenen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die „Vorwirkungen für das Verwaltungsverfahren“ vom Bundesverfassungsgericht in Verfahren entwickelt worden, in denen sich Beamte auf zuvor ausgeschriebene Stellen beworben hatten. Hierbei geht es um das Verbot der Vereitelung oder unzumutbaren Erschwerung gerichtlichen Rechtsschutzes durch die Ausgestaltung des einer Beförderungsauswahlentscheidung vorgelagerten Verfahrens und namentlich die insoweit bestehende Informationspflicht gegenüber unterlegenen Mitbewerbern. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. September 1989– 2 BvR 1576/88 –, NJW 1990, 501, und vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, 1178 = juris, Rn. 2, 17; siehe auch BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 2 C 14.02 –, BVerwGE 118, 370 = DVBl. 2004, 317 = juris, Rn. 1 ff., 18. Dieser Unterschied im Verhältnis zum vorliegenden Verfahren betrifft aber allein den zugrunde liegenden Sachverhalt. In rechtlicher Hinsicht kommt in den in Rede stehenden Entscheidungen dagegen nicht zum Ausdruck, dass die hier streitige Informationspflicht eine Ausschreibung der Stelle(n) und/oder eine ausdrückliche Mitwirkungshandlung des die Beförderung anstrebenden Beamten in Gestalt einer Bewerbung notwendig voraussetzen würde. In dieser Weise zu differenzieren, würde auch dem verfassungsrechtlichen Ansatz nicht gerecht, aus dem heraus die Informationspflicht gegenüber unterlegenen „Mitbewerbern“ vom Bundesverfassungsgericht abgeleitet wird. Denn weder für die Geltung des materiell-rechtlich aus Art. 33 Abs. 2 GG herzuleitenden Bewerbungsverfahrensanspruchs noch für das hier im Vordergrund stehende Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG zur prozessualen Sicherung dieses Anspruchs macht es einen rechtlich oder tatsächlich beachtlichen Unterschied, ob die Beförderungsauswahl im Rahmen eines (echten) Bewerbungsverfahrens oder aber von Amts wegen aus einer Gruppe nach objektiven Kriterien wie z. B. einer Reihungsliste bestimmter Beförderungsaspiranten erfolgt. So gelten die in Art. 33 Abs. 2 GG niedergelegten Kriterien der Bestenauslese für sämtliche Auswahlverfahren, bei denen es um die Besetzung von (u.a.) Beförderungsämtern geht. Die in diesem Zusammenhang für die Betroffenen grundsätzlich bestehende Möglichkeit, wegen der Auswahlentscheidung um Eilrechtsschutz mit dem Ziel der vorläufigen Freihaltung der Beförderungsstelle nachzusuchen, wird vereitelt oder jedenfalls unzumutbar erschwert, wenn ein Beamter vom Ausgang des Auswahl-/Besetzungsverfahrens nichts erfährt oder ihm davon erst nach Übergabe der Ernennungsurkunde(n) an den oder die ausgewählten Beamten Mitteilung gemacht wird, obwohl er nach den allgemeinen, insbesondere laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung (grundsätzlich) in Betracht kommt. Das gilt unabhängig davon, ob sich dieser Beamte ausdrücklich beworben hat oder ob er von seinem Dienstherrn von Amts wegen bei der Auswahlentscheidung mit zu berücksichtigen ist. Soweit in der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang Begriffe wie „Bewerber“, „Mitbewerber“ oder „Beförderungsbewerber“ verwandt werden, lässt sich dies unschwer in einem untechnischen Sinne verstehen, wonach auch von Amts wegen zu berücksichtigende Beförderungsaspiranten einbezogen sind. Die diesbezügliche rein begriffliche Argumentation der Antragsgegnerin greift mithin zu kurz. Von dem hier dargestellten Verständnis gehen im Übrigen auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die Rechtsprechung des beschließenden Oberverwaltungsgerichts aus. Dieser zufolge haben bei der Beförderungsauswahl unterlegene Bewerber/Beamte (im Prinzip) stets und namentlich unabhängig von der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens als Bewerbungsverfahren oder sonstiges Verfahren der Vergabe von Beförderungsplanstellen einen Anspruch auf eine verbindliche Information durch den Dienstherrn über das Ergebnis der Beförderungsauswahl. Denn die Unterlegenen sollen – was bei der Auswahl von Amts wegen in gleicher oder ähnlicher Weise möglich ist – nicht Gefahr laufen, ein Rechtsmittel auf ungesicherter tatsächlicher oder rechtlicher Grundlage zu ergreifen. Das betrifft die Vergabe einzelner (ausgeschriebener) Stellen ebenso wie periodisch stattfindende Beförderungsrunden/-aktionen nach Maßgabe von Beförderungsranglisten/-wartelisten bis hin zu sog. „Massenbeförderungsverfahren“. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. April 2004 – 2 C 26.03 –, NVwZ 2004, 1257 = DÖD 2004, 250 = juris, Rn. 2 f., 15, und vom 11. Februar 2009 – 2 A 7.06 –, NVwZ 2009, 787 = juris, Rn. 4 f., 20; ferner OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2012 – 1 A 1339/10 –, IÖD 2012, 194 = juris, Rn. 3 f., 72, sowie Beschlüsse vom 31. Mai 2012 – 1 A 1939/10 –, juris, Rn. 5 ff., und vom 30. Dezember 2009 – 6 A 921/07 –, juris, Rn. 54. Die streitige Informationspflicht besteht in allen diesen Fällen jedenfalls im rechtlichen Ausgangspunkt, also dem Grunde nach. In welcher Art bzw. Form sie konkret erfüllt werden kann bzw. muss und ob insoweit bei „Massenbeförderungsverfahren“ ggf. Erleichterungen gelten können, ist eine hiervon zu trennende weitere Frage, welche mit der von der Antragsgegnerin mit dem Beschwerdevorbringen zunächst geltend gemachten fehlenden (allgemeinen) Anwendbarkeit der in Rede stehenden Grundsätze auf die Situation der „Topfwirtschaft“ nichts zu tun hat. b) Die besagte Informationspflicht besteht dem Grunde nach auch nicht nur, wie die Antragsgegnerin (hilfsweise) weiter geltend macht, gegenüber einem abschichtbaren Teil der in der Dienststelle bzw. dem Geschäftsbereich insgesamt für eine Beförderung in das jeweils in Rede stehende Amt in Betracht kommenden Beamten. Insbesondere würde es in Gestalt einer verfahrensrechtlichen Vorwirkung die mögliche Inanspruchnahme effektiven gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes verkürzen, wenn der Antragsgegnerin darin zu folgen wäre, dass nur diejenigen Bewerber/Beamten über den Ausgang des Beförderungsauswahlverfahrens informiert werden müssten, die nach den vom Dienstherrn zugrunde gelegten Maßstäben – etwa ausgehend von ihrem Rangplatz auf einer Beförderungsrangliste oder von einem Mindest-Gesamtergebnis der aktuellen dienstlichen Beurteilung – auch reale Chancen haben, tatsächlich für eine der Beförderungsstellen ausgewählt zu werden. Denn unter Umständen erweisen sich in von Betroffenen angestrengten Rechtschutzverfahren gerade die Beurteilungsergebnisse und/oder vom Dienstherrn allgemein aufgestellte Beförderungsgrundsätze, die dort jeweils inzident zur Überprüfung stehen, als rechtlich angreifbar. Deshalb spricht ganz Überwiegendes dafür, eine Informationspflicht der hier in Rede stehenden Art auch im Verhältnis zu solchen Bewerbern/Beamten anzunehmen, welche, wenn man allein von ihrer Einstufung/Reihung anhand des Ergebnisses der dienstlichen Beurteilung ausginge, als chancenlos erscheinen. Vgl. im gleichen Sinne das Senatsurteil vom 4. Juli 2012 – 1 A 1339/10 –, IÖD 2012,194 = juris, Rn. 74; nicht erkennbar abweichend BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 – 2 A 7.06 –, NVwZ 2009, 787 = juris, Rn. 20, wo es heißt, dass „ wenigstens sämtliche Listenbewerber“ rechtzeitig von einer bevorstehenden Beförderung zu unterrichten seien (Hervorhebung durch den Senat). Siehe entsprechend für das Konkurrenzverhältnis um die Besetzung einer Professur, aus dem von der Hochschule nicht vorgeschlagene Kandidaten nicht allein wegen dieses Umstands auszuscheiden haben, auch BVerfG, Beschluss vom 3. März 2014 – 1 BvR 3606/13 –, NVwZ 2014, 785 = juris, Rn. 21 i.V.m. 20. Das gilt auch dann, wenn nach intern bindenden Richtlinien oder Erlassen des Dienstherrn jener aktuell „chancenlose“ Kreis von Beamten aus einer weiteren beruflichen Förderung – und damit zugleich aus der Betrachtung für ausgebrachte Beförderungsstellen – auszublenden sein sollte. Denn eine solche eher schematische, generell von der Rechtmäßigkeit der Beurteilungsergebnisse ausgehende Ausblendung könnte ihrerseits bedenklich und ggf. Prüfungsgegenstand in einem von einem Betroffenen erwogenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren sein. Vor diesem Hintergrund darf die mögliche Inanspruchnahme solchen Rechtsschutzes nicht von vornherein durch das Vorenthalten grundlegender Informationen über den Inhalt und das Ergebnis von Beförderungsauswahlverfahren erschwert werden. c) Der Frage, ob die Erfüllung der Informationspflicht im Sinne des Ausspruchs des erstinstanzlichen Beschlusses entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts für den Dienstherrn mit einem großen Aufwand verbunden wäre, braucht hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn auch dann, wenn solches anzunehmen wäre, würde dies die betreffende Pflicht nicht entfallen lassen. Etwaige praktische Schwierigkeiten rechtfertigen es nämlich für sich genommen nicht, den durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutz (in seiner Effektivität) einzuschränken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 2 C 14.02 –, BVerwGE 118, 370 = DVBl. 2004, 317 =juris, Rn. 17, unter Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 –, BVerfGE 84, 34 (55) = NJW 1991, 2005 = juris, Rn. 58. Was den von der Antragsgegnerin – ihren Aufwand betreffend – angesprochenen Umstand betrifft, dass es wegen der monatlichen Ausbringung von Beförderungsplanstellen dann auch monatlicher Mitteilungen an die unberücksichtigt gebliebenen Beamten bedürfe, was unzumutbar sei, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand in die eigene Organisationssphäre der Antragsgegnerin bzw. des Haushaltsgesetzgebers fällt und auch schon deswegen als nicht geeignet angesehen werden kann, den allgemein gewährleisteten Standard für den effektiven Rechtsschutz Betroffener einschließlich im Vorfeld dieses Rechtsschutzes angesiedelter Verfahrenskomponenten zu minimieren. d) Mit dem von der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung in Bezug genommene Schreiben vom 27. März 2014 (Antwort auf das Anwaltsschreiben des Antragstellers vom 17. März 2014) hat sie den Anforderungen, welche an die nach Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG gebotene Mitteilung über das Ergebnis von Beförderungsauswahlverfahren und die beabsichtigte Beförderung von anderen Mitbewerbern zu stellen sind, nicht genügt . Denn dieses Schreiben kann einer sog. Konkurrentenmitteilung nicht gleichgestellt werden. Auch der Antragsteller hat sich mit ihm nicht zufrieden gegeben (siehe anwaltliches Erwiderungsschreiben vom 2. April 2014). Das Schreiben vom 27. März 2014 bezieht sich nicht auf ein bestimmtes Stellenbesetzungsverfahren und dessen Ergebnis. Es erläutert vielmehr im Kern lediglich allgemein die in dem fraglichen Geschäftsbereich angewandten Grundsätze zur Förderung aller dafür in Betracht kommenden Beamtinnen und Beamten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes, und zwar hier grundsätzlich nach dem Gesamturteil der letzten Regelbeurteilung. Die Förderung erfolgt danach – allerdings auf bestimmten Mindestanforderungen an die erreichte Stufe des Gesamturteils der Beurteilung aufbauend – auf der Grundlage einer bundeseinheitlichen Reihung. Wann mit einer konkreten Beförderung zu rechnen ist, hängt von der Zahl der zu vergebenden Planstellen ab. Konkret auf den Antragsteller bezogen wird in dem Schreiben vom 27. März 2014 lediglich mitgeteilt, dass dieser im aktuellen Beurteilungsdurchgang lediglich dem Gesamturteil „3“ zugeordnet werden könne (gefordert für die Aufnahme in die Reihung sei seit dem Inkrafttreten der nunmehr geltenden Beurteilungsbestimmungen aber das Gesamturteil „1“) und er schon deswegen für eine Förderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 „zurzeit“ nicht in Betracht komme. Das Beurteilungsverfahren sei – der Masse der zu erstellenden Beurteilungen geschuldet – allerdings noch nicht abgeschlossen. Damit weist das betreffende Schreiben den Antragsteller zwar darauf hin, dass er ausgehend vom Gesamturteil seiner letzten dienstlichen Beurteilung zurzeit, d.h. wohl bis zu einem neuen Beurteilungsdurchgang, von vornherein nicht mit betrachtet wird, wenn es um die Besetzung von Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 8 bei der Bundeswehrfeuerwehr geht. Das allein gibt dem Antragsteller aber noch keine hinreichenden Informationen für ein etwa beabsichtigtes einstweiliges Rechtsschutzverfahren zur Freihaltung einer Beförderungsstelle A 8. Zu solchen Informationen würde nicht zuletzt die (hier fehlende) Angabe gehören, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Anzahl von Beförderungsstellen konkret zur Besetzung ansteht, sowie auch eine (Grund-)Information zur Qualifikation des/der für die konkret anstehende Beförderung ausgewählten Beamten. Denn nur dann könnte sich der Antragsteller jeweils rechtzeitig und gestützt auf eine ausreichende Erkenntnisgrundlage in einzelnen Konkurrentenstreitverfahren um vorläufigen Rechtsschutz bemühen. Vgl. zu den inhaltlichen Anforderungen an eine solche Konkurrentenmitteilung auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25. November 2014 – 5 LB 7/14 –, juris, Rn. 44. 2. Was den Anordnungsgrund betrifft, wendet sich die Antragsgegnerin gegen die in dem angegriffenen Beschluss vertretene Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein solcher sei hier schon mit Blick auf ihre als solche unstreitige endgültige Weigerung glaubhaft gemacht, dem Antragsteller die von ihm begehrten Informationen zukommen zu lassen, obgleich Beförderungen in kurzfristigen Abständen anstünden. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes setze (weitergehend) voraus, dass es dem Antragsteller nicht zumutbar sei, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Das sei von dem erstinstanzlichen Gericht nicht geprüft worden und hier zu verneinen. Denn der Zweck der im Streit stehenden Mitteilungspflicht – die Gewährung effektiven Rechtsschutzes – werde auch ohne das Ergehen der vom Antragsteller erstrebten einstweiligen Anordnung bzw. ohne die Erteilung der in Rede stehenden Informationen nicht gefährdet. Aufgrund der monatlichen Zuweisung von Planstellen der Besoldungsgruppe A 8 BBesO bestehe jeden Monat die Möglichkeit der Beförderung. Um den Antragsteller in eine solche Planstelle einzuweisen, bedürfe es in Anbetracht dessen nicht der Anfechtung der Ernennung eines zu Befördernden. Dessen Ernennung habe somit auch keine unumkehrbaren nachteiligen Folgen für den Antragsteller. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Es unternimmt sinngemäß den Versuch, die Bedeutung der anerkannten Informationspflicht des Dienstherrn in Konkurrentenfällen in Frage zu stellen bzw. zumindest zu relativieren, wenn – wie in großen Verwaltungsbereichen nicht selten – in relativ kurzen Abständen (regelmäßig) immer wieder neue Planstellen der maßgeblichen Bewertung haushaltsrechtlich zur Verfügung gestellt und besetzt werden können. Dabei wird Mehreres übersehen: Zum einen kann es für den Betroffenen auch unter Rechtsschutzaspekten durchaus bedeutsam sein, zu welchem Zeitpunkt er an seinen (in jenem Zeitpunkt vorhandenen) „Konkurrenten“ gemessen wird. Hält er sich etwa für einen Beamten, der unter Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsaspekten schon jetzt für anstehende Beförderungen mit zu berücksichtigen sei, kann ihm effektiver vorläufiger Rechtsschutz nicht mit dem Argument verweigert werden, er sei nicht auf die zu dem fraglichen Zeitpunkt aktuell ausgebrachten Planstellen angewiesen, weil es in naher Zukunft ja noch weitere Beförderungsstellen geben werde, für die er u.U. berücksichtigt werden könne. Dass diese Argumentation nicht greifen kann, zeigt sich auch schon daran, dass dem späteren Rechtsschutzverlangen wiederum der Verweis auf künftig ausgebrachte Beförderungsstellen (u.s.w.) entgegengehalten werden könnte. Zum anderen kommt hinzu, dass es letztlich keine Sicherheit für den Betroffenen gibt, dass stets kurzfristig weitere Planstellen ausgebracht werden, auf die sodann in der Zukunft zurückgegriffen werden könnte. Die Antragsgegnerin geht in diesem Zusammenhang im Übrigen mit keinem Wort darauf ein, dass es wahrscheinlich auch für die künftig ausgebrachten Stellen regelmäßig mehr „beförderungsreife“ Beamte geben dürfte, als tatsächlich Stellen zu besetzen sind. Dass dies so ist, ergibt sich mittelbar schon aus dem Umstand, dass nach der Praxis der Antragsgegnerin ein bestimmtes Beurteilungsergebnis erreicht werden muss, um im Rahmen einer Reihung für die mögliche Beförderung im mittleren Verwaltungsdienst in der Bundeswehr überhaupt mit betrachtet zu werden. Dass es dem Antragsteller zumutbar wäre, die Entscheidung in dem zugehörigen Hauptsacheverfahren VG Aachen 1 K 786/14 (zum Klageantrag zu 2.) abzuwarten, erschließt sich somit aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Die hier unstreitig vorliegende Weigerung der Antragsgegnerin, die im Streit stehende Unterrichtung über beabsichtigte Beförderungen nach A 8 vorzunehmen, ist vielmehr ein geeigneter Ansatz, das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für den Antragsteller zu bejahen. Denn gerade auch wegen der von der Antragsgegnerin angeführten Häufigkeit/Regelmäßigkeit der Ausbringung solcher Planstellen („monatlich“) spricht vieles dafür, dass der hinter der betreffenden Informationspflicht stehende materielle Rechtsanspruch (siehe oben unter 1.), der sich aus Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG ableitet und von daher verfassungsrechtliches Gewicht hat, auch schon vorübergehend für die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens einer effektiven Sicherung bedarf, um die Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen nicht schon im Vorfeld durch ein bestimmtes Verfahrensverhalten des Dienstherrn wesentlich zu verkürzen. Schließlich entfällt hier ein Anordnungsgrund auch nicht deswegen, weil der Antragsteller die Möglichkeit hat, seine der „Reihung“ zugrunde liegende dienstliche Beurteilung selbstständig mit Rechtsbehelfen anzugreifen. Denn diese ohnehin nur in einem Hauptsacheverfahren zu realisierende Möglichkeit schränkt die Rechtsstellung des Betroffenen, in Auswahlverfahren um Beförderungsstellen um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen zu können, nicht ein. Ziel des Rechtsschutzes in sog. Konkurrentenstreitverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist es, dass konkrete Beförderungsstellen vorläufig nicht besetzt und die Stelleninhaber nicht befördert werden, bevor über eine etwaige Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des unterlegenen Mitbewerbers gerichtlich entschieden wurde. Der im vorliegenden Verfahren streitige Informationsanspruch dient einer wesentlichen verfahrensrechtlichen Absicherung jener anerkanntermaßen bestehenden Rechtsschutzmöglichkeit. Er ist unverzichtbar, damit der Betroffene überhaupt die benötigten Informationen erhält, um zeitgerecht und effektiv ein sog. Konkurrentenstreitverfahren führen zu können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt in Anwendung der §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei legt auch der Senat zugrunde, dass für die Anwendung des § 52 Abs. 6 GKG (bis zum 15. Juli 2014: § 52 Abs. 5 GKG) hier kein Raum ist und dass die Entscheidung in dem vorliegenden Eilverfahren die Entscheidung in der Hauptsache bereits wesentlich vorwegnimmt. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.