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Beschluss

19 E 1221/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0112.19E1221.13.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Zum Einen verleiht der Einwand des Klägers seiner Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht, er habe nicht wegen seiner nichtehelichen Geburt schlechter gestellt werden dürfen als ein eheliches Kind seines Vaters. Hiermit nimmt er auf seine in der Klagebegründung vertretene Rechtsauffassung Bezug, § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG in der im Zeitpunkt der Geburt des Klägers am 3. Juni 1991 noch geltenden Ursprungsfassung von 1913 habe gegen Art. 6 Abs. 5 GG verstoßen. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Diese Verfassungsbestimmung verpflichtet den Gesetzgeber nicht, nichtehelichen Kindern deutscher Väter ohne Weiteres den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen. Es ist mit Art. 6 Abs. 5 GG vereinbar, bei der Ausgestaltung der Rechtsstellung des nichtehelichen Kindes an dessen regelmäßige rechtliche Zuordnung an seine Mutter anzuknüpfen. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1983 ‑ 1 C 122.80 ‑, BVerwGE 68, 220, juris, Rdn. 34 f.; Marx,in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Stand: Aktualisierungslieferung Nr. 31, Dezember 2014, IV-2 § 5 StAG, Rdn. 57; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 24. März 1981 - 1 BvR 1516/78 ‑, BVerfGE 56, 363, juris, Rdn. 65. Hinreichende Erfolgsaussicht ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG. Nach dieser Vorschrift erwirbt die Staatsangehörigkeit, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde (Satz 2). Als einzigen länger als zwölf Jahre zurückliegenden Ansatzpunkt für einen solchen Erwerb führt der Kläger an, die Stadt C. T. habe ihn während seines Voraufenthaltes vom 1. Januar 1992 bis zum 23. Dezember 1993 im Melderegister mit türkischer und deutscher Staatsangehörigkeit erfasst. Eine solche Melderegistereintragung ist keine „Behandlung“ als deutscher Staatsangehöriger, wenn sie verwaltungsintern geblieben ist. Ebenso VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 21. März 2014 - RN 9 K 13.1805 ‑, juris, Rdn. 27. Dem Vorbringen des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass die fehlerhafte Melderegistereintragung auch schon vor dem 7. September 2009, als das Generalkonsulat J. ihm den Reisepass ausstellte, Grundlage für die Ausstellung von Personaldokumenten gewesen sein könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).