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Beschluss

6 A 2644/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0112.6A2644.14.00
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Leitsätze

Erfolglose Anhörungsrüge.

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Anhörungsrüge. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e : Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine tatsächlichen Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet jedoch weder, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Gründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt, noch schützt Art. 103 Abs. 1 GG davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs feststellen zu können, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, NVwZ 2005, 81; BVerwG, Beschluss vom 23. September 2009 - 3 B 42.09 -, juris, m.w.N. Gemessen daran sind hier keine Umstände dargetan, aus denen sich eine Gehörsverletzung ergeben könnte. Der Kläger macht geltend, er habe im Zulassungsverfahren vorgetragen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 22. Oktober 1997 - 7 B 97.1139 - hinsichtlich der Kompetenzen der neuen Prüfer im Überdenkungsverfahren eine andere - von ihm, dem Kläger, geteilte - Rechtsauffassung eingenommen habe als das Verwaltungsgericht in der mit dem Zulassungsantrag angegriffenen Entscheidung, und meint, dieses Vorbringen habe der Senat letztlich überhaupt nicht zur Kenntnis genommen. Die Ausführungen im Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 6 A 364/13 - ließen nicht ansatzweise erkennen, dass der Senat die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und die Erheblichkeit des hierauf gestützten Zulassungsvorbringens ernsthaft in Erwägung gezogen habe. Das ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr hat der Senat das an das genannte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anknüpfende Vorbringen zur Kenntnis genommen und die hierauf gestützte Rechtsauffassung des Klägers erwogen. Unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesfinanzhofs sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat der Senat im Beschluss vom 16. Dezember 2014 ausgeführt, dass und aus welchen Gründen er der Rechtsauffassung des Klägers nicht folgt. Im Kern wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge gegen das Ergebnis der Prüfung des Senats, die Berufung nicht wegen der von ihm u. a. geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Er hält der seiner Ansicht nach fehlerhaften Prüfung des Senats erneut seine abweichende Rechtsauffassung entgegen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt indes nicht davor, dass das Gericht aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.