Beschluss
7 A 1997/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0112.7A1997.13.00
1mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Ordnungsverfügung vom 27. März 2012 gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Ordnungsverfügung sei rechtmäßig, die Nutzung des Hauses der Klägerin zu dauerhaften Wohnzwecken sei nicht genehmigt, allein das rechtfertige schon die Nutzungsuntersagung. Soweit die Klägerin rüge, sie sei die einzige, gegen die mit einer Nutzungsuntersagung vorgegangen werde und einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend mache, führe auch dies nicht zum Erfolg der Klage. Das Vorbringen der Klägerin führt nicht zur Zulassung der Berufung. Sie macht ohne Erfolg geltend, das erstinstanzliche Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, weil die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt worden seien. Der Beweisantrag zu 1. konnte zu Recht mangels Entscheidungserheblichkeit abgelehnt werden. Auf der Grundlage der die Ablehnung in der mündlichen Verhandlung tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, dass die Nutzungsuntersagung bereits wegen formeller Legalität gerechtfertigt sei, kam es auf die aufgeworfene Frage, die sich auf die tatsächlichen Voraussetzungen einer Funktionslosigkeit der Festsetzungen des Wochenendhausgebiets und damit auf Aspekte der materiellen Legalität einer Nutzungsänderung bezog, nicht an. Das Verwaltungsgericht hat daran anknüpfend in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt, die Untersagung einer Nutzung sei grundsätzlich gerechtfertigt, wenn diese genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigt sei; diese Vorgehensweise sei nur dann unverhältnismäßig, wenn der Genehmigungsantrag gestellt sei, die Nutzung nach Ansicht der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig sei und der Erteilung einer Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstünden. Danach kam es auf die genannte Voraussetzung für eine Unverhältnismäßigkeit schon deshalb nicht an, weil vorliegend ein Bauantrag für die abweichende Nutzung des Wochenendhauses zu Dauerwohnzwecken unstreitig nicht gestellt worden ist. In der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: IV C 81.77) wird entgegen ihrer Behauptung keine andere Auffassung vertreten. Auch hatte der dortige Kläger einen Bauantrag gestellt. Abgesehen davon konnte auch sonst nicht von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit ausgegangen werden. Insbesondere sind die Voraussetzungen einer Funktionslosigkeit der Bebauungsplanfestsetzung keineswegs in offensichtlicher Weise gegeben. Ebenso wenig ist der Beweisantrag zu 2. in prozessordnungswidriger Weise abgelehnt worden. Auch insoweit kam es aus den vorstehenden Gründen auf die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung nicht an. Soweit der Beweisantrag zu 3. abgelehnt worden ist, hat das Verwaltungsgericht dies im Urteil der Sache nach damit begründet, dass der insoweit unbestrittene Sachverhalt hinsichtlich der Vorgehensweise des Beklagten den rechtlichen Anforderungen (an das Vorliegen eines Konzepts) genüge. Für die unter Beweis gestellte Tatsache war danach nicht das erforderliche Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit gegeben. Der Begründung des Zulassungsantrags lässt sich nichts entnehmen, was die Klägerin dem hätte entgegen setzen können. Vgl. zur Begründung der Ablehnung von Beweisanträgen: OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2002 - 8 A 1530/02.A -, juris. Zur Begründung der Ablehnung des Beweisantrags zu 4. hat das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen ausgeführt, es könne offen bleiben, ob es in den letzten drei Jahren Nutzungsuntersagungen gegen andere Dauernutzer gegeben habe, weil es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Behörde unbenommen sei, die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen, wenn sie melderechtliche Erkenntnisse erlangt und sich zu einem Einschreiten entschlossen habe. Auch insoweit ist aus den vorstehenden Gründen ein zur Berufungszulassung führender Verfahrensmangel nicht aufgezeigt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Beweisantrags zu 5. Aus den vorstehenden Gründen sind auch die im Hinblick auf eine behauptete unzureichende Ermittlung des Sachverhalts geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht hinreichend dargelegt. Andere Gründe für das Vorliegen ernstlicher Zweifel sind ebenso wenig hinreichend aufgezeigt worden. Soweit die Klägerin geltend macht, eine Nutzungsuntersagung sei auch dann unverhältnismäßig, wenn die materielle Legalität offensichtlich und eine Wohnnutzung betroffen sei, die den alleinigen Mittelpunkt der privaten Existenz bilde, kann dahinstehen, ob diesem rechtlichen Ansatz zu folgen ist, denn angesichts der Angabe der Klägerin im Ortstermin des Verwaltungsgerichts, ihr Ehemann bewohne eine Wohnung in C. , ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt, dass sie durch die Befolgung der Untersagung den alleinigen Mittelpunkt ihrer privaten Existenz verlöre. Danach sind auch die behaupteten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aufgezeigt. Schließlich hat die Sache auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Soweit die Klägerin sinngemäß die Frage aufwirft, im vorliegenden Fall sei über die Grundsätze der Eingriffsmöglichkeiten der Bauaufsichtsbehörde für den Fall zu entscheiden, dass von einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans ausgegangen werde oder ausgegangen werden müsse, ist damit keine entscheidungserhebliche grundsätzliche Frage aufgezeigt. Diese Frage ist an eine tatsächliche Voraussetzung geknüpft, die hier nicht vorliegt. Es ist nämlich weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Funktionslosigkeit des maßgeblichen Plans im Sinne der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung erfüllt sind. Das Gleiche gilt für die weitere sinngemäß aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen, nach welchen konkreten Ermittlungen und unter Vornahme welcher notwendiger Konzepte gegen Dauerwohnen eingeschritten werden kann. Abgesehen davon sind in diesem Zusammenhang auch die Grundsätze für ein Einschreiten durch die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.