Beschluss
12 A 2466/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0114.12A2466.14.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, das Bundesverwaltungsamt habe mit dem angefochtenen, auf § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i. V. m. § 8 DarlehensV beruhenden Bescheid vom 25. Februar 2014 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2014) zu Recht Zinsen von einer Darlehensrestschuld in Höhe von 18.815,00 Euro erhoben, nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Der Kläger irrt, wenn er meint, aus § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG ableiten zu können, dass der Zinsberechnung nur ein Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro hätte zugrundegelegt werden dürfen. Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG ist „das Darlehen“ mit 6 v. H. für das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat. § 8 Abs. 1 DarlehensV besagt, dass die Zinsen nach § 18 Abs. 2 BAföG „von der jeweiligen Darlehens(rest)schuld“ zu erheben sind. Es besteht kein Zweifel daran, dass diese Vorschriften, soweit es um die Grundlage der Zinsberechnung geht, im Sinne der Anwendungspraxis des Bundesverwaltungsamtes zu verstehen sind. Zu verzinsen ist hiernach der im Zeitpunkt des Zahlungsrückstandes bestehende, noch nicht getilgte Darlehensbetrag. Vgl. Reifers, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2014, § 18 Rn. 7. Die auf das Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) zurückgehende Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG, nach der das Darlehen für Ausbildungsabschnitte, die nach dem 28. Februar 2001 beginnen, höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückzuzahlen ist, ändert nichts an diesem rechtlichen Befund. Die damit eingeführte Deckelung reduziert nämlich nicht die Darlehenssumme, sondern hat lediglich zu Folge, dass die weitere Einziehung im zeitlichen Verlauf des Rückzahlungsverfahrens beendet wird, sobald 10.000 Euro vom Darlehensschuldner zurückgezahlt worden sind. Vgl. Schepers, in: Rothe/Blanke, a. a. O., § 17 Rn. 7; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 18 Rn. 16. So - also im Sinne einer Vergünstigung, die erst wirksam wird, wenn eine Rückzahlung im Umfang von 10.000 Euro erfolgt ist - ist auch die Gesetzesbegründung zum AföRG zu verstehen, nach der „das Darlehen nur bis zu dem Grenzbetrag zurück(zu)zahlen“ ist und der „darüber hinausgehende Betrag … erlassen“ wird (vgl. BT-Drs. 14/4731, S. 36). Auf diesem Normverständnis beruht auch die zum 1. August 2016 in Kraft tretende Änderung des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. a des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG) vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475), mit dem die Wörter „das Darlehen“ durch die Wörter „der gesamte noch nicht getilgte Rückzahlungsbetrag nach § 17 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt werden. Ziel dieser Neufassung ist es gerade, dass „künftig bei der Berechnung der Verzugszinsen nicht mehr in jedem Fall auf den gesamten noch nicht getilgten (Rest-) Betrag der ursprünglich ausgezahlten Darlehenssumme abgestellt“ wird; „vielmehr soll für die Verzinsung von Darlehen, die für nach dem 28. Februar 2001 begonnene Ausbildungsabschnitte gewährt wurden, künftig nur noch der Restbetrag bis maximal zu der für dieses Darlehen geltenden Rückzahlungsobergrenze nach § 17 Abs. 2 Satz 1 maßgeblich sein.“ (vgl. BT-Drs. 18/2663, S. 42). Zu Unrecht macht der Kläger geltend, es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG und sei unverhältnismäßig, wenn § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG dahingehend gehandhabt werde, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Rückstandszinsen verschuldensunabhängig eintrete. Letzteres hat der Senat mit Blick auf den Sanktionscharakter der Vorschrift in ständiger Rechtsprechung bestätigt, vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 13. August 2014 - 12 E 565/14 -, vom 26. Mai 2014 - 12 E 1009/13 -, und vom 27. Januar 2011 - 12 A 2439/09 -, juris, die durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt wird. Abgesehen davon, dass der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht darlegt, unverschuldet in Rückstand geraten zu sein, überzeugt auch seine Kritik an dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1991 - 5 C 18.88 -, BVerwGE 89, 145, nicht, in dem u. a. Folgendes ausgeführt wurde (vgl. juris Rn. 10 ff.): „Andere Gesichtspunkte stehen der Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 DarlehensV ebenfalls nicht entgegen. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, verstößt die Verzinsung nach der Darlehens(rest)schuld nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar führt diese Verzinsung für den rückzahlungspflichtigen Darlehensnehmer zu unterschiedlichen Belastungen je nachdem, zu welchem Zeitpunkt er mit einer Rückzahlungsrate im Rückstand bleibt. Tritt der Zahlungsrückstand schon am Anfang des in § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG bestimmten Rückzahlungszeitraums ein, trifft den Darlehensempfänger ein höherer Zinsbetrag, als wenn er sich erst am Ende dieses Zeitraums mit der Rückzahlung verspätet. Dies ist jedoch nur die rechtliche Folge unterschiedlicher, durch das Bestehen einer jeweils anderen Darlehens(rest)schuld gekennzeichneter Sachverhalte. Es kommt hinzu, daß das Interesse der öffentlichen Hand an pünktlicher Darlehensrückzahlung gerade in der Zeit besonders groß ist, in der von dem Darlehen noch gar nichts oder erst ein geringer Teil abgetragen worden ist. Dies rechtfertigt es, den Rückzahlungsdruck zu Beginn des Rückzahlungszeitraums am stärksten auszugestalten und ihn in dem Maße abnehmen zu lassen, in dem der Darlehensnehmer seine Rückzahlungsschuld schon erfüllt hat. All dies gilt ohne Unterschied für jeden Empfänger eines nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährten Darlehens. Für die Annahme einer mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren Ungleichbehandlung ist deshalb insoweit kein Raum. Nicht zu beanstanden ist weiter, daß Darlehensempfänger, die - so versteht der Senat das von der Klägerin gebildete Beispiel - zu Beginn eines Monats zwar eine gleiche Darlehens(rest)schuld aufweisen, indessen mit unterschiedlich vielen Monatsraten in Zahlungsrückstand geraten sind, am Ende des Monats denselben Zinsbetrag für diesen Monat aufbringen müssen. Das Mehr an Säumigkeit auf seiten desjenigen Darlehensnehmers, der die größere Zahl von Rückzahlungsraten noch nicht erbracht hat, führt bei diesem zu einer längeren und - entsprechend dem größeren zeitlichen Rückstand - höheren Zinsbelastung. Das ist ausreichend und angemessen. Eine Differenzierung der auf den einzelnen Monat entfallenden Zinslast in der Weise, daß dem Darlehensempfänger mit der kürzeren Rückstandszeit auf die von ihm zu leistende Zinsschuld ein "Abschlag" gewährt wird, ist daneben nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht geboten. Im Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz unbedenklich ist die Anknüpfung der Verzinsung an die Darlehens(rest)schuld aber auch insoweit, als sie dazu führt, daß ein säumiger Darlehensnehmer mit niedriger Rückzahlungsrate unter sonst gleichen Bedingungen den gleichen Zinsbetrag bezahlen muß wie ein Darlehensempfänger mit höherer Rate. Das gleiche gilt, soweit den rückständigen Darlehensnehmer die volle, nach der Darlehens(rest)schuld berechnete Zinslast auch dann trifft, wenn er sich nur mit einem Teilbetrag der Rückzahlungsrate verspätet, weil er z.B. statt der monatlich geschuldeten 120 DM lediglich 85 DM rechtzeitig an das Bundesverwaltungsamt zahlt. Daß in diesen Fällen unterschiedliche Sachverhalte zu gleichen Belastungen führen, ist schon deshalb vertretbar, weil es sich bei der Darlehensrückabwicklung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz um eine Massenerscheinung handelt, zu deren Ordnung der Normgeber nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich befugt ist, typisierende, generalisierende und pauschalierende Regelungen zu erlassen (vgl. dazu die Senatsentscheidungen vom 11. Dezember 1986 - BVerwG 5 C 71.85 u.a. - und vom 8. August 1988 - BVerwG 5 B 62.88 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 5 S. 24 f. und Nr. 6 mit weiteren Nachweisen). Eine derartige Generalisierung liegt auch der hier zu beurteilenden, nicht auf die Höhe der konkreten Ratenschuld und den Umfang ihrer Erfüllung, sondern generell auf den Betrag der jeweiligen Darlehens(rest)schuld abstellenden Verzinsungsregelung zugrunde. Vor allem aber sind die genannten Regelungskonsequenzen deshalb gerechtfertigt, weil der für die Verzinsung nach der Darlehens(rest)schuld maßgebliche Regelungszweck, den Darlehensnehmer unter einen nachhaltigen, dem Entstehen von Zahlungsrückständen entgegenwirkenden Rückzahlungsdruck zu setzen, für niedrige Rückzahlungsraten oder Teilbeträge einer solchen Rate nicht weniger gilt als für höhere Ratenbeträge oder den vollen Betrag einer derartigen Rate. Daß § 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 DarlehensV ungleiche Sachverhalte willkürlich gleich behandele, kann deshalb nicht angenommen werden.“ Wenn der Kläger dieser Argumentation entgegenhalten will, sie berücksichtige nicht, dass in Fällen mit identischen Rückstandsbeträgen, aber unterschiedlich hohen Darlehensrestschulden entsprechend auseinanderfallende Zinsbelastungen entstünden, obwohl der „gleiche Unwertgehalt“ vorliege, lässt er außer Acht, dass es angesichts des der Verzinsungspflicht zugrundeliegenden Sanktionscharakters, der auch in der weiteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bekräftigt worden ist, vgl. Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 13.98 -, Buchholz 436.36 § 18 BAföG Nr. 20, juris, und den die Gesetzesbegründung zu Art. 1 Nr. 12 Buchst. a des 25. BAföGÄndG ausdrücklich aufgegriffen hat, vgl. BT-Drs. 18/2663, S. 42, auf einen „Unwertgehalt“ des Zahlungsverzugs nicht ankommt, weil Verschuldensgesichtspunkte keine Rolle spielen und die Pflicht zur Leistung von Rückstandszinsen nicht den Charakter einer Strafe hat. Vgl. hierzu bereits OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1986 - 16 A 1985/86 -, FamRZ 1987, 754 (755). Gegen dieses Verständnis der §§ 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG, 8 DarlehensV wendet der Zulassungsantrag nichts Substantielles ein. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden kann. Mit dem Zulassungsantrag wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise herausgearbeitet. Dass die streitgegenständliche Zinsberechnung auf der richtigen Grundlage durchgeführt wurde, drängt sich vielmehr, ohne das noch grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht, nach den vorstehenden Ausführungen auf. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).