Beschluss
2 A 2341/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0114.2A2341.13.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Der Zulassungsantrag zeigt auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäߧ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf (2.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Baugenehmigung und den Befreiungsbescheid des Beklagten vom 17. Juli 2012 aufzuheben, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und der Befreiungsbescheid verstießen nicht gegen bauordnungsrechtliche oder bauplanungsrechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt seien. Ungeachtet der Frage, ob § 12 BauO NRW nachbarschützend sei, lasse sich ein Verstoß gegen diese Bestimmung objektiv nicht feststellen. Verstöße gegen § 17 BauO NRW und § 15 BauO NRW könnten die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen. Es sei offensichtlich ausgeschlossen, dass von den in mehr als 60 m von der Grundstücksgrenze entfernt stehenden Containern Gefahren für das Grundstück der Kläger ausgingen, die durch die genannten Vorschriften verhindert werden sollten. Nach den örtlichen Gegebenheiten, die das Gericht in Augenschein genommen habe, könne auch ausgeschlossen werden, dass die Stellplatzsituation i.S.v. § 51 Abs. 7 BauO NRW unzumutbare Auswirkungen auf den Betrieb der Klägerin zu 1. habe. Schließlich sei eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu verneinen. Namentlich hätten die Kläger nicht mit unzumutbarem Lärm zu rechnen. Die dagegen von den Klägern vorgetragenen Rügen sind unbegründet. Das Verunstaltungsverbot des § 12 BauO NRW entfaltet schon regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung. Lediglich in Fällen besonderer Rücksichtslosigkeit, in denen aufgrund eines besonders engen nachbarschaftlichen Verhältnisses ein schwerer und unerträglicher Eingriff in die Eigentumsrechte des Nachbarn vorliegt, kann eine nachbarschützende Funktion der Norm nicht völlig ausgeschlossen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 1965 - VII A 655/63 -, BRS 16 Nr. 74; Schöneberg, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 1. Aufl. 2012,§ 12 Rn. 21; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/ Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, Anhang zu § 74 Rn. 62; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/ Radeisen, BauO NRW, Band I, Stand Mai 2014,§ 12 Rn. 15, jeweils m.w.N. auch aus der Rechtsprechung anderer Bundesländer. Einen solchen Ausnahmefall besonderer Rücksichtslosigkeit zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Er verweist hauptsächlich darauf, das Verwaltungsgericht habe die durch § 12 Abs. 2 BauO NRW gebotene umgebungsbezogene Betrachtungsweise außer Acht gelassen. Es bedeutet auch keinen schweren und unerträglichen Eigentumseingriff zum Nachteil der Kläger, dass von ihrem Grundstück aus der Blick umgehend auf die genehmigten gelben und blauen Baucontainer falle. So bleibt es bei der überzeugenden Bewertung des Verwaltungsgerichts, das die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins am 4. März 2013 in Augenschein genommen hat, in einem Gewerbegebiet müsse grundsätzlich damit gerechnet werden, dass dort auch Container aufgestellt würden. Der Zulassungsantrag legt im Weiteren keinen Verstoß gegen § 17 BauO NRW zu Lasten der Kläger dar. Er setzt der - wie gesagt auf der Basis eines Ortstermins gewonnenen - Einschätzung des Verwaltungsgerichts nichts Substantielles entgegen, bereits die Entfernung von 60 m zum Grundstück der Kläger lasse eine brandschutzrechtliche Gefährdung nicht erwarten. Auch wenn allgemein richtig ist, dass Feuer und Brände schnell unkontrollierbar werden und keine örtliche bzw. flächenmäßige Begrenzung kennen, so dass sie sich schnell und weitflächig ausbreiten könnten, folgt daraus noch keine erkennbare relevante Gefährdung des Grundstücks der Kläger, welche die angefochtene Baugenehmigung regulatorisch in den Blick zu nehmen gehabt hätte. Der Zulassungsantrag macht in diesem Zusammenhang nicht deutlich, inwiefern das Verwaltungsgericht den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO verletzt hätte. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhalts-aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 29. August 2013 keinen förmlichen Beweisantrag i.S.v. § 86 Abs. 2 VwGO gestellt. Ein weitergehender Aufklärungsbedarf musste sich dem Verwaltungsgericht nach dem eben Gesagten auch nicht anderweitig aufdrängen. Für den von den Klägern außerdem geltend gemachten Verstoß gegen die Standsicherheitsvorgaben des § 15 BauO NRW gilt Entsprechendes. Der Zulassungsantrag liefert keine Anhaltspunkte dafür, dass eine etwaige Standunsicherheit der Container sich aufgrund der zwischenliegenden Entfernung nachteilig auf das klägerische Grundstück auswirken könnte. Das Zulassungsvorbringen zu § 51 Abs. 7 BauO NRW führt gleichfalls nicht auf eine entscheidungserhebliche Nachbarrechtsverletzung. Selbst wenn auf dem Vorhabengrundstück des Beigeladenen ein ordnungsgemäßes Parken nicht möglich wäre, berührte dies subjektive Rechte der Kläger aus sich heraus nicht. Die Kläger tragen des Weiteren allein vor, es sei nicht nachzuvollziehen, dass weder Lärm noch Gerüche das Arbeiten und Wohnen der näheren Umgebung nicht behindern sollten. Einen hinreichenden Bezug zu ihrem eigenen Grundstück stellen sie insofern jedoch nicht her. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Rüge, die angefochtene Baugenehmigung verstoße gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Die Frage des Einfügens der Container in die Eigenart der näheren Umgebung ist für sich genommen objektiv-rechtlich. Für die Annahme einer unzumutbaren Lärmbelästigung gibt der Zulassungsantrag nichts her. Er setzt sich insbesondere nicht mit der ohne Weiteres plausiblen Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, angesichts der Lage und Entfernung der Container vom Grundstück der Kläger spreche nichts dafür, dass durch deren Nutzung die für ein Gewerbegebiet maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm von tagsüber 65 dB(A) auf dem Grundstück der Kläger überschritten würden. Zuletzt geht der Zulassungsantrag im Hinblick auf die Nachbarrechtskonformität der Befreiung weder auf den richtigen rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts ein, dass die Festsetzung von Baugrenzen in einem Bebauungsplan nicht allgemein Nachbarschutz vermittelt, sondern nur dann, wenn sich dem Bebauungsplan entnehmen lässt, dass der Planungsträger mit diesen konkrete Nachbarinteressen schützen wollte, noch auf den tatsächlichen Gesichtspunkt, den das Verwaltungsgericht zusätzlich anführt, dass die Befreiung im vorliegenden Fall einen räumlichen Bereich betrifft, der von der Grundstücksgrenze der Kläger ca. 60 m entfernt ist. Der Zulassungsantrag setzt dem nur pauschal entgegen, das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme sei nachbarschützend, was über den Rechtscharakter der in Rede stehenden Baugrenzen nichts aussagt. Ferner behaupten die Kläger unsubstantiiert, das Aufstellen der Container habe optisch, akustisch und besonders auch gefahrenabwehrrechtlich negative Auswirkungen auf ihr Grundstück. Wie ausgeführt, gibt es dafür nach Lage der Dinge aber keine hinreichenden Anhaltspunkte. 2. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die von ihm aufgeworfene Frage, „wie weit der Nachbarschutz auch gebiets- und festsetzungsübergreifend Wirkung entfaltet, wenn - wie hier - gewerbliche und Wohnbebauung aneinandergrenzen“, würde sich in einem Berufungsverfahren im Anschluss an die Ausführungen unter 1. nicht stellen. Abgesehen davon ist der Umfang baugebietsübergreifenden Nachbarschutzes in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts geklärt. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, BRS 71 Nr. 68 = juris Rn. 3 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2013 - 2 A 1231/13 -, BauR 2014, 1258 = juris Rn. 9, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 ‑, BauR 2011, 1635 = juris Rn. 91, Beschlüsse vom 17. Juni 2009- 8 B 1864/08 -, BRS 74 Nr. 73 = juris Rn. 47, und vom 28. November 2002 - 10 B 1618/02 -, BRS 66 Nr. 168 = juris Rn. 5. Alles Weitere ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Aus der weiterhin formulierten Frage, „ob der Schutzbereich nachbarschützender Normen - hier der §§ 12, 15, 17 BauO NRW und des Gebotes zur gegenseitigen Rücksichtnahme - eine örtliche räumliche Begrenzung haben kann und ab wann diese räumliche Grenze anzunehmen ist“, folgt ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Dass der Schutzbereich nachbarschützender Normen auf die betroffene Nachbarschaft beschränkt ist, versteht sich von selbst und muss nicht erst in einem Berufungsverfahren geklärt werden. Darüber hinaus hängt die räumliche Reichweite des Nachbarschutzes von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, die einer verallgemeinernden Klärung nicht zugänglich sind. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).