Beschluss
12 A 2144/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0115.12A2144.13.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. August 2013 wird zugelassen.
Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. August 2013 wird zugelassen. Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. G r ü n d e : Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen begründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Entscheidungstragend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule I. vom 2. September 2003 (im Folgenden nur: SPO), die dem Architekturstudium der Klägerin zugrunde gelegen habe, keine Mindestausbildungszeit i. S. d. § 18 Abs. 4 und 5 BAföG vorsehe, weil der in § 36 Abs. 13 Satz 2 Halbs. 2 SPO formulierte Vorbehalt („im Übrigen gilt § 26 Abs. 1 Satz 3“) die theoretische Möglichkeit zulasse, dass das Thema der Diplomarbeit entgegen der Grundregel des § 36 Abs. 13 Satz 2 Halbs. 1 SPO („Das Thema wird im 8. Semester ausgegeben;“) vorzeitig ausgegeben werde, was etwa bei einer Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen oder Prüfungsleistungen nach § 15 SPO denkbar sei. Die Richtigkeit dieser Annahme wird durch das Zulassungsvorbringen durchgreifend in Frage gestellt. Der Einwand der Klägerin, auf eine Anrechnung von Zeiten bzw. Leistungen aus einem anderen Ausbildungs- oder Studiengang, wie sie § 15 SPO ermögliche, könne nach dem Sinn und Zweck der Teilerlassregelung nicht abgestellt werden, deckt sich mit der Rechtsprechung des Senats, der jüngst bereits entschieden hat, dass ein solcher Rückgriff auf außerhalb des jeweiligen Ausbildungsganges angelegte Umstände bei der Prüfung des Vorliegens einer Mindestausbildungs- oder Mindeststudienzeit i. S. d. § 18 Abs. 5 BAföG nicht in Betracht kommt. Denn dagegen spricht schon die hinter den Vorschriften zum studiendauerabhängigen Teilerlass stehende allgemeine Zielsetzung, einen Anreiz zur frühzeitigeren Beendigung der Ausbildung zu schaffen. Dieser Anreiz kann nicht wirksam zum Tragen kommen, wenn die Verkürzung der Ausbildung nur davon abhängt, dass anderweitig erbrachte Ausbildungsleistungen angerechnet werden, da eine solche Anrechnung auf entsprechenden früheren Ausbildungszeiten aufbaut. Dementsprechend hat bei der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, auf welche die Einführung der Absätze 4 bis 5a in den § 18b BAföG durch das Vierundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (24. BAföGÄndG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2569) zurückgeht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49, juris, auch keine Rolle gespielt, dass in dem zugrunde liegenden Fall ebenfalls rechtliche Möglichkeiten zu einer Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen (dort nach § 12 ÄApprO) bestanden. Vgl. zum Vorstehenden: OVG NRW, Urteile vom 15. Dezember 2014 - 12 A 1654/13, 12 A 2080/13 und 12 A 2081/13 -. Wenn nach § 36 Abs. 13 Satz 2 SPO das Thema der Diplomarbeit im 8. Semester ausgegeben wird und „im Übrigen“ § 26 Abs. 1 Satz 3 SPO gilt, kann sich diese Geltung nach normgerechtem Verständnis nur darauf beziehen, dass nach der letztgenannten Vorschrift das Thema der Diplomarbeit „spätestens drei Monate nach Abschluss aller Fachprüfungen auszugeben“ ist. Die weitere Maßgabe „frühestens nach Abschluss des sechsten Semesters“ kann hingegen für das Architekturstudium nicht in dem Sinne zur Anwendung gebracht werden, dass eine Ausgabe der Arbeit schon im 7. Semester erfolgt; das ist durch die den Vorschriften des Allgemeinen Teils vorgehende Spezialregelung des § 36 Abs. 13 Satz 2 Halbs. 1 SPO ausgeschlossen.