OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 2234/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0116.6A2234.13.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Erfolgloser Antrag des Dienstherrn auf Zulassung der Be¬rufung gegen ein Urteil, mit dem die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mangels Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten aufgehoben worden ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag des Dienstherrn auf Zulassung der Be¬rufung gegen ein Urteil, mit dem die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mangels Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten aufgehoben worden ist. Der Antrag wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen die Entlassungsverfügung des beklagten Landes vom 15. Februar 2013 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Verfügung sei schon deshalb aufzuheben, weil sie formell rechtswidrig sei. Der Präsident des OLG Köln habe nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, vor ihrem Erlass die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt (§ 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes NRW, LGG). Personelle Maßnahmen unterlägen ihrer Beteiligung auch dann, wenn der konkrete Anlass geschlechtsneutral sei. Die unterbliebene Beteiligung könne nicht durch Nachholung geheilt werden. § 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG NRW könne mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke nicht entsprechend angewandt werden, da § 18 Abs. 3 Satz 1 LGG ausdrücklich eine in zeitlicher Hinsicht nur eingeschränkt mögliche Nachholung der Beteiligung vorsehe. Der Verfahrensmangel sei auch nicht nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG NRW ausnahmsweise unbeachtlich. Die fehlende Kausalität des Verfahrensmangels für die Entscheidung könne nicht festgestellt werden; die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung sei nicht auszuschließen, da der hypothetische Wille des Präsidenten des OLG L. nicht feststehe. Er habe seinen Ermessensspielraum erkannt und wahrgenommen und überdies durch die Schreiben, mit denen er den Kläger angehört und den Personalrat beteiligt habe, zu erkennen gegeben, dass seine Entscheidung noch offen sei. Diese näher begründeten Erwägungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die streitige Entlassungsverfügung wegen der fehlenden Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bereits formell rechtswidrig ist. a) Vergeblich macht das beklagte Land geltend, die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe sei keine nach § 17 Abs. 1 LGG der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende Maßnahme. Danach unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte die Dienststelle und wirkt mit bei der Ausführung dieses Gesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können; dies gilt insbesondere für personelle Maßnahmen (§ 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG). In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der Begriff der „personellen Maßnahme“ in § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG weit auszulegen ist. Unter ihn fällt auch eine vom Dienstherrn initiierte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, weil gerade eine solche Maßnahme regelmäßig mit potenziellen Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann einher geht. Es drängt sich insbesondere die Frage auf, ob Frauen häufiger von einer solchen für sie ungünstigen Maßnahme betroffen sind als Männer und sie deshalb diskriminierende Wirkung hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 2009 - 6 A 3083/06 -, NWVBl. 2010, 183 = juris, Rn. 103 ff. Umgekehrt ist es auch möglich, dass Männer bei vergleichbaren Sachverhalten häufiger entlassen werden als Frauen mit der Folge, dass die darin liegende Ungleichbehandlung rechtfertigungsbedürftig wäre. Die Möglichkeit einer Diskriminierung kann entgegen der Ansicht des beklagten Landes nicht mit der Erwägung in Abrede gestellt werden, dass Männer wie Frauen als Wachtmeister beschäftigt werden und denselben Pflichten unterliegen. Dies unterstreicht zwar die Rechtspflicht des beklagten Landes, vergleichbare Fälle gleich zu behandeln. Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten ist es aber unter anderem gerade, bei ihrer Beteiligung darauf zu achten, dass diese Rechtspflicht eingehalten wird. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass der konkrete Vorfall, der zu der Entlassung geführt hat (hier: Verstöße gegen das Betäubungsmittel- und Arzneimittelgesetz), einen Bezug zu Gleichstellungsbelangen aufweist. Dem Senatsbeschluss vom 9. September 2010 - 6 A 100/10 - ist nichts anderes zu entnehmen, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat. Die vom beklagten Land zitierten Ausführungen (Rn. 56 bei juris) beziehen sich auf den dortigen Einzelfall und stellen keine weitergehenden Anforderungen auf. Insbesondere werden damit nicht die eben aufgezeigten potenziellen Auswirkungen einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf die Gleichstellung in Frage gestellt. Die Befürchtung, dass die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei allen personellen Maßnahmen in Widerspruch zu ihrer Unterstützungsfunktion (§ 17 Abs. 1 Halbsatz 1 LGG) geriete, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist die (bloße) Beteiligung an personellen Maßnahmen nicht, wie das beklagte Land vorträgt, gleichzusetzen mit einer Überwachung und Kontrolle der Dienststellenleitung. Der insoweit angestellte Vergleich mit dem Gleichstellungsgesetz des Bundes (BGleiG) geht schon wegen der abweichenden Regelung der Mitwirkungsangelegenheiten fehl. Die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten ist dort in § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiB auf Maßnahmen beschränkt, die einen Bezug auf bestimmte, im Einzelnen benannte Gleichstellungsbelange aufweisen (Gleichstellung von Frauen und Männern, Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit, Schutz vor sexueller Belästigung). Dagegen lässt § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 LGG - wie schon erwähnt - potenzielle Auswirkungen ausreichen. b) Der aus der fehlenden Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten folgende Verfahrensfehler ist nicht nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Das beklagte Land wendet ein, es sei offensichtlich, dass sich der Verfahrensfehler nicht auf die Entscheidung ausgewirkt habe. Es stehe von vorneherein und nach jeder Betrachtungsweise fest, dass sie bei einem ordnungsgemäßen Verfahren nicht anders ausgefallen wäre. Bei einem Dienstvergehen eines Probebeamten sei dessen Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG regelmäßig indiziert. Von ihr könne nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgesehen werden. Dieses Vorbringen dringt nicht durch. Es fehlt schon an Darlegungen dazu, dass das Dienstvergehen des Klägers ein solches gewesen sein soll, das die Rechtsfolge des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG auslöste. Hierfür hätte es bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens die Kürzung der Dienstbezüge zur Folge haben müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Disziplinarmaßnahme neben einer bereits verhängten Strafe nur unter eingeschränkten Voraussetzungen ausgesprochen werden darf (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 LDG NRW). Dem Kläger sind Verstöße gegen das Betäubungsmittel- und Arzneimittelgesetz zur Last gelegt worden. Im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Strafverfahren ist das gegen den Kläger eingeleitete Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 6. Februar 2013 ausgesetzt worden (§ 22 Abs. 2 LDG NRW). Bei Erlass der streitbefangenen Entlassungsverfügung stand demnach noch nicht fest, zu welchem Ergebnis das Strafverfahren führen würde. Weder war abzusehen, ob der Kläger bestraft werden würde und ggf. welche Strafe gegen den ihn verhängt würde, noch, ob neben dieser Strafe eine Disziplinarmaßnahme angezeigt sein würde. Selbst bei regelmäßig indizierter Entlassung ist aber nicht offensichtlich, dass die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Es wäre möglich gewesen, dass die Gleichstellungsbeauftragte das Gespräch mit dem Kläger gesucht hätte, wenn der Präsident des OLG sie ordnungsgemäß nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG beteiligt hätte. Denn nach § 18 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 LGG ist sie frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören; sie kann Sprechstunden für die Beschäftigten durchführen. Vgl. (zur entsprechenden bundesrechtlichen Lage) OVG NRW, Urteil vom 4. April 2014 - 1 A 1707/11 -, juris, Rn. 49. Es wäre weiter nicht auszuschließen gewesen, dass der Kläger im Gespräch mit der Gleichstellungsbeauftragten Bedenken gegen seine Entlassung geäußert hätte, die der Gleichstellungsbeauftragten, deren fachliche Qualifikation den umfassenden Anforderungen ihres Aufgabengebietes gerecht werden soll (§ 15 Abs. 3 Satz 2 LGG), Anlass gegeben hätten, diese Bedenken aufzugreifen und gegenüber der Behörde zu artikulieren. Dass solche Einwendungen nicht berücksichtigt worden wären, ist nicht offensichtlich. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Auch diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die in der Zulassungsbegründung formulierte Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen es sich bei der Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW, § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG um eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende personelle Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 1 LGG handelt, ist - wie ausgeführt - in der Rechtsprechung des Senats geklärt. 3. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Für die Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte - mithin des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts - in Widerspruch steht. Der Beklagte behauptet zwar eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung vom Beschluss des Senats vom 9. September 2010 - 6 A 100/10 -. Indem er lediglich anführt, in dieser Entscheidung sei auf die Gleichstellungsrelevanz der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung abgestellt worden, arbeitet er jedoch keinen dieser Entscheidung zu Grunde liegenden abstrakten Rechtssatz heraus. Soweit er weiter vorträgt, das Verwaltungsgericht habe angenommen, „dass die Gleichstellungsbeauftragte generell bei personellen Maßnahmen zu beteiligen sei, um dieser Einsicht in die Entscheidungspraxis der Dienststellenleitung zu verschaffen, es mithin nicht darauf ankomme, ob der konkrete Anlass geschlechterbezogen oder geschlechterneutral sei“, verkennt er, dass das Verwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz nicht aufgestellt hat. Das an einer Stelle in Bezug auf die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei personellen Maßnahmen verwendete Wort „generell“ bezieht sich ausweislich des unmittelbar anschließenden erläuternden Einschubs darauf, dass auch solche Maßnahmen erfasst sind, „die nur Männer betreffen“. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG in der bis zum 15. Juli 2014 geltenden Fassung. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).