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Beschluss

10 B 1388/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0120.10B1388.14.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässigen Beschwerden sind begründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen sowie dem privaten Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht erkennbar, dass die den Beigeladenen unter dem 15. Mai 2014 von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes mit drei Wohnungen auf dem Grundstück F.‑Straße 28 in N. den Antragsteller in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt, auf die er sich berufen kann, sodass entgegen der gesetzlichen Wertung des § 212a BauGB die aufschiebende Wirkung der gegen die Baugenehmigung gerichteten Klage anzuordnen wäre. Insbesondere kann der Antragsteller im Hinblick auf die genehmigte Absenkung des Geländes auf dem Vorhabengrundstück einen Verstoß gegen § 9 Abs. 3 BauO NRW nicht mit Erfolg geltend machen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Vereinbarkeit der im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung mit § 9 Abs. 3 BauO NRW geprüft. Da das Vorhaben materiell-rechtlich mit § 9 Abs. 3 BauO NRW übereinstimmen muss und die genehmigte Veränderung der Geländeoberfläche als grundlegende Voraussetzung des Vorhabens von diesem nicht zu trennen ist, entspricht es dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, die Zulässigkeit der Geländeveränderung im Rahmen des Antrags nach den §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO zu behandeln und den Rechtsschutz suchenden Nachbarn nicht auf einen zusätzlichen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Geländeveränderung und einen entsprechenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO zu verweisen. Anders kann es sein, wenn eine genehmigte Veränderung der Geländeoberfläche eine mit dem genehmigten Baukörper nicht unmittelbar zusammenhängende Grundstücksfläche betrifft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 10 B 364/12 –; siehe auch Beschluss vom 1. August 2006 ‑ 10 B 170/06 ‑. Letztlich kann hier offenbleiben, ob die Baugenehmigung mit § 9 Abs. 3 BauO NRW vereinbar ist. Nach dieser Vorschrift kann bei der Errichtung baulicher Anlagen verlangt werden, dass die Geländeoberfläche aus den in der Vorschrift genannten Gründen erhalten oder verändert wird. Zugleich bietet sie auch den Maßstab für die Zulässigkeit einer vom Bauherrn gewünschten Veränderung der Geländeoberfläche, die der Rechtfertigung bedarf. Es muss einer der in der Vorschrift genannten Gründe für die Geländeveränderung vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. September 1995 – 11 B 1258/95 –, BRS 57 Nr. 162, und vom 3. August 2006 – 10 B 1169/04 –, juris, Rn. 7 f., sowie Urteil vom 26. April 2010 – 7 A 2162/09 –, juris, Rn. 40 ff. Für die Vereinbarkeit der hier genehmigten Abgrabung mit § 9 Abs. 3 BauO NRW spricht, dass sie auf der straßenzugewandten Seite des Vorhabens der Angleichung an die Verkehrsfläche und damit zugleich seiner Vereinbarkeit mit § 49 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW dient. Angesichts des Wortlautes des § 9 Abs. 3 BauO NRW, der die Geländeoberfläche insgesamt anspricht, ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass diese Erwägungen – etwa unter dem Gesichtspunkt der Barrierefreiheit – im Einzelfall auch eine entsprechende Nivellierung der Grundstückshöhe im rückwärtigen Bereich des Grundstücks erlauben. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2006 ‑ 10 B 170/06 ‑, und Urteil vom 26. April 2010 – 7 A 2162/09 –, juris, Rn. 46. Der Antragsteller wird durch die genehmigte Veränderung der Geländeoberfläche jedenfalls nicht in subjektiven Rechten verletzt. § 9 Abs. 3 BauO NRW kommt nicht hinsichtlich jeder Veränderung der Geländeober-fläche nachbarschützende Wirkung zu. Sie ergibt sich vielmehr insbesondere im Zusammenhang mit den Regelungen über die Abstandflächen in § 6 BauO NRW. Veränderungen der Geländeoberfläche dürfen nicht dazu führen, dass der durch § 6 BauO NRW bezweckte Nachbarschutz beeinträchtigt wird. Ein Verstoß des Vorhabens gegen die Regelungen des § 6 BauO NRW, auf den sich der Antragsteller trotz seiner Zustimmung vom 26. Juni 2013 zu dem grenzständig geplanten Vorhaben berufen könnte, ist nicht ersichtlich. Über den Nachbarschutz in Verbindung mit den Abstandflächenvorschriften hinaus vermittelt § 9 Abs. 3 BauO NRW Nachbarschutz nur insoweit, als bei der Genehmigung von Veränderungen der Geländeoberfläche an der Nachbargrenze Belange des Angrenzers zu berücksichtigen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 1995 ‑ 11 B 1258/95 ‑, a.a.O., und Urteil vom 26. April 2010 – 7 A 2162/09 –, a.a.O. Dass die hier genehmigte Absenkung der Geländeoberfläche im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks an der Grenze zu dem Grundstück des Antragstellers, die teilweise fast zwei Meter beträgt, Belange des Antragstellers unverhältnismäßig oder rücksichtslos beeinträchtigt, ist nicht erkennbar. Insbesondere sind Probleme der Statik (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW), die auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW) bei der Legalisierung einer Abgrabung erheblichen Umfangs angesichts der damit etwaig verbundenen Gefahren im Einzelfall zu beachten sein können, vgl. zum Brandschutz OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2009 – 10 B 1075/08 –, juris, und vom 12. Januar 2015 – 2 B 1386/14 –, weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Baugenehmigung verpflichtet die Beigeladenen auch dazu, an der Grundstücksgrenze für eine Absturzsicherung zu sorgen. Wenn, wie hier, keine Erhöhung, sondern eine Absenkung der Geländeoberfläche eines Grundstücks vorgenommen wird, kann sich dadurch eine Rechtsverletzung des Angrenzers regelmäßig nur bei besonderen Umständen ergeben, da, anders als bei einer Geländeerhöhung, Beeinträchtigungen der Belichtung und Besonnung seines Grundstücks ausscheiden und es auch nicht einer verstärkten Einsichtnahme ausgesetzt sein kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2010 – 7 A 2162/09 –, a.a.O., Rn. 49. Das Verwaltungsgericht hat eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch die genehmigte Abgrabung darin gesehen, dass dadurch ein Vorhaben mit einem weiteren Geschoss ermöglicht werde. Dieser Aspekt gibt hier aber keinen Grund zur Aufhebung der Baugenehmigung, denn der Antragsteller hat sich seiner nachbarlichen Abwehrrechte hinsichtlich der Errichtung eines zweieinhalbgeschossigen Gebäudes an seiner Grundstücksgrenze begeben, indem er einem solchen Vorhaben am 26. Juni 2013 wirksam zugestimmt hat. Dieses vorbehaltlose Einverständnis enthält einen Verzicht auf bestehende oder erst entstehende Abwehrrechte aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Denn es unterliegt der Dispositionsbefugnis des Grundstückseigentümers, die Geltendmachung materieller Abwehrpositionen auszuschließen. Eine solche Vereinbarung führt dazu, dass die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte, die auf die von ihr erfassten Abwehrpositionen gestützt wird, gegen Treu und Glauben verstößt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. September 2010 – 10 A 2616/08 –, juris, Rn. 47. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass bei der gebotenen Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB aus der auf der Kopie eines Kartenauszugs verfassten Erklärung und der dortigen Skizzierung des geplanten Baukörpers eindeutig hervorgeht, dass der Antragsteller der Errichtung eines zweieinhalbgeschossigen, grenzständigen Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück zugestimmt hat, das sein eigenes Wohnhaus deutlich überragt. Dass ihm bei der Abgabe seiner Zustimmungserklärung keine Bauzeichnungen mit konkreten Maßangaben vorlagen, führt nicht zur Unbestimmtheit oder Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung. Sie bezieht sich eben nicht auf ein in allen baulichen und gestalterischen Einzelheiten bereits feststehendes Vorhaben, sondern bestimmt nur den groben Rahmen, innerhalb dessen sich das Vorhaben halten muss, um von der Zustimmung gedeckt zu sein. Die angesprochene Skizze des Vorhabens ist zwar nicht maßstabsgetreu, doch überragt danach der skizzierte Baukörper das Wohnhaus des Antragstellers um mindestens ein Drittel. Demgegenüber erlaubt die Baugenehmigung nur eine Überschreitung der Höhe des Wohnhauses des Antragstellers um weniger als ein Fünftel und geht mithin hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse und der Höhe, Breite und Tiefe des Baukörpers nicht über die Zustimmungserklärung des Antragstellers hinaus. Der Schriftsatz des Antragstellers vom 14. Januar 2015 führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit er damit vorträgt, die Beigeladenen hätten, bevor er die Zustimmungserklärung unterzeichnet habe, wiederholt erklärt, der in der Skizze grün gekennzeichnete Baukörper werde nur etwa 1 m höher sein als der vorhandene eingeschossige Anbau, folgt daraus nicht, dass das Vorhaben von der Zustimmungserklärung nicht gedeckt wäre. Er hat mit seiner Unterschrift einem „zweigeschossigen Anbau + Dach an unserer Grundstücksgrenze … für den grün gekennzeichneten Bereich“ zugestimmt. Schon wegen der damit akzeptierten Zweigeschossigkeit des Neubaus musste ihm klar sein, dass das Vorhaben auch in dem rückwärtigen Bereich erheblich höher sein wird als der dort bisher vorhandene Anbau und auch seinen eigenen eingeschossigen Anbau deutlich überragt. Darüber hinaus geht aus der Skizze hinreichend deutlich hervor, dass die Höhen der Außenwände des Vorhabens über die gesamte Bautiefe die Firsthöhe des Wohngebäudes des Antragstellers erreichen dürfen. Hinter dieser maximal zulässigen Ausnutzung der Zustimmung bleibt das Vorhaben sogar zurück, denn auch die oberen Abschlüsse der Außenwände des genehmigten Zwerchhauses liegen 0,36 m niedriger. Der mit Schriftsatz vom 25. November 2014 erklärte Widerruf der Zustimmungserklä-rung ist unbeachtlich. Als empfangsbedürftige Willenserklärung ist die Zustimmung mit ihrem Erklärungsgehalt gegenüber den anwesenden Beigeladenen wirksam geworden (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB), sodass ein Widerruf danach nicht mehr möglich ist (§ 130 Abs. 1 Satz 2, § 145 BGB). Vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2012 – V ZR 254/11 –, juris, Rn. 8, und Beschluss vom 14. März 1985 – X ZB 13/83 –, juris, Rn. 14 f. Einen Anfechtungsgrund (§§ 119, 120, 123 BGB) hat der Antragsteller nicht benannt; ein solcher ist auch nicht erkennbar. Dass der Antragsteller der genehmigten Veränderung der Geländeoberfläche, die in seiner Erklärung vom 26. Juni 2013 weder erwähnt noch zeichnerisch dargestellt ist, nicht zugestimmt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Durch diese Abgrabung wird kein von der Zustimmungserklärung abweichendes weiteres Geschoss des Vorhabens ermöglicht. Das Vorhaben entspricht vielmehr hinsichtlich der Zahl seiner Vollgeschosse der Zustimmungserklärung des Antragstellers. Die Absenkung der Geländeoberfläche bewirkt vielmehr, dass das entsprechend tiefer gegründete Vorhaben das Wohnhaus des Antragstellers nur um 1,29 m überragt. Somit stellt sich das Vorhaben unter Beachtung der aufgezeigten Schutzzwecke des § 9 Abs. 3 BauO NRW aus seiner nachbarlichen Sicht im Vergleich zu dem von der Zustimmungserklärung umfassten Baukörper nicht als eine zu seinen Lasten gehende wesentliche Abweichung dar. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig. Der Antragsteller kann eine Verletzung anderer subjektiver öffentlicher Rechte durch die Genehmigung vom 15. Mai 2014 nicht mit Erfolg geltend machen. Dabei braucht hier nicht entschieden zu werden, ob das Vorhaben angesichts seiner gegenüber dem Wohnhaus des Antragstellers höheren Geschosszahl, der deutlich größeren Bebauungsbreite und des circa doppelt so großen Brutto-Raumvolumens zusammen mit diesem noch als Doppelhaus angesehen werden kann. Denn der Antragsteller hat am 26. Juni 2013 einem Vorhaben zugestimmt, das nach der Zahl der Vollgeschosse, der Höhe, Tiefe und Breite sowie dem daraus folgenden Brutto-Raumvolumen das genehmigte Vorhaben deckt. Schließlich ist die aufschiebende Wirkung der Klage auch nicht mit Blick auf den als Balkone genehmigten Altan oder das Zwerchhaus anzuordnen. Der Altan soll zwar außerhalb der Bebauungstiefe liegen, welcher der Antragsteller zugestimmt hat, verstößt aber weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts noch des Bauordnungsrechts. Insbesondere ist er gegenüber dem Grundstück des Antragstellers auch bezogen auf die Bautiefe nicht rücksichtslos. Auf die Belichtung und Besonnung seines Grundstücks wirkt er sich nicht wesentlich aus und eröffnet auch keine unzumutbaren Einblicke auf sein Grundstück, wobei als Maßstab das in überwiegend bebauten Bereichen Übliche zu gelten hat. Der Altan wahrt zudem den nach den Abstandflächenvorschriften erforderlichen Grenzabstand. Die 6,70 m über der abgegrabenen Geländeoberfläche befindliche Oberkante des Geländers an der Ostseite des Altans erfordert die Freihaltung einer Abstandfläche von 5,36 m (6,70 m x 0,8). Von dem Grundstück des Antragstellers ist sie 5,45 m entfernt. Auch das 3,49 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernte Zwerchhaus verstößt weder gegen das Gebot der Rücksichtnahme noch gegen die Abstandflächenvorschriften. Der danach erforderliche Grenzabstand beträgt 3,46 m (8,64 m x 0,4), da von der maximalen Höhe des östlichen Giebels des Zwerchhauses von 0,16 m nur ein Drittel zu der 8,59 m hohen östlichen Außenwand des Zwerchhauses hinzugerechnet wird (§ 6 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 BauO NRW) und als Tiefe der Abstandfläche 0,4 H genügen (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren sind dem Antragsteller mangels Billigkeit nicht aufzuerlegen, weil die Beigeladenen keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.