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Beschluss

6 A 346/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0121.6A346.14.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag des Dienstherrn auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem er zur Aufhebung und Neuerstellung einer dienstlichen Beurteilung verurteilt worden ist.

Es unterliegt grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er das ihm aufgegebene aussagekräftige, auch für Dritte verständliche Urteil über Eignung und Leistung eines Beamten gestalten und begründen will. Insbesondere genügt auch die Verwendung von Punktwerten der Vorgabe, wonach die dienstliche Beurteilung in einer die gerichtlichen Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abge-fasst sein muss (wie Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 6 A 2721/13 -).

Ein nach den Beurteilungsrichtlinien erforderlicher Beurteilungsbeitrag eines früheren Erstbeurteilers kann nicht durch dessen informelle Beteiligung am Beurteilungsver-fahren ersetzt werden.

Tenor

Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass sich die bei der Erstellung der neuen dienstlichen Beurteilung zu beachtende Rechtsauffassung des Gerichts aus den Gründen dieses Beschlusses ergibt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag des Dienstherrn auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem er zur Aufhebung und Neuerstellung einer dienstlichen Beurteilung verurteilt worden ist. Es unterliegt grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er das ihm aufgegebene aussagekräftige, auch für Dritte verständliche Urteil über Eignung und Leistung eines Beamten gestalten und begründen will. Insbesondere genügt auch die Verwendung von Punktwerten der Vorgabe, wonach die dienstliche Beurteilung in einer die gerichtlichen Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abge-fasst sein muss (wie Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 6 A 2721/13 -). Ein nach den Beurteilungsrichtlinien erforderlicher Beurteilungsbeitrag eines früheren Erstbeurteilers kann nicht durch dessen informelle Beteiligung am Beurteilungsver-fahren ersetzt werden. Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass sich die bei der Erstellung der neuen dienstlichen Beurteilung zu beachtende Rechtsauffassung des Gerichts aus den Gründen dieses Beschlusses ergibt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht in vollem Umfang. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und das beklagte Land verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 15. März 2012 aufzuheben und ihn für den Zeitraum vom 1. August 2008 bis zum 30. Juni 2011 erneut dienstlich zu beurteilen. Zur Begründung hat es auf eine frühere Entscheidung der Kammer Bezug genommen. Darin hatte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die angefochtene dienstliche Beurteilung den Vorgaben von Nr. 6.1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei, Rd. Erl. des Innenministeriums - 45.2-26.00.05 - vom 9. Juli 2010, MBl. NRW. S. 678 (BRL Pol) nicht gerecht werde, wonach bestimmte, im Einzelnen aufgeführte Einzelmerkmale zu beurteilen und in die Bewertung der Merkmale näher beschriebene Kriterien „einzubeziehen“ seien. Die Beurteilung des Klägers enthalte für die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe bestimmter Bewertungsstufen keinerlei nähere verbale Begründung und orientiere sich nicht an den vorgegebenen Kriterien, so dass sie weder für den beurteilten Beamten noch nachfolgend für das Verwaltungsgericht auch nur ansatzweise überprüfbar sei. Zumindest im Streitfall sei der Dienstherr gehalten, allgemeine und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich und für den Beamten und für außenstehende Dritte nicht einsichtig und nachvollziehbar seien, näher zu erläutern. Hierzu habe der Beklagte - auch noch im Klageverfahren - nichts vorgetragen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die angefochtene dienstliche Beurteilung sei schon rechtswidrig, weil sie keinerlei nähere verbale Begründung enthalte und sich nicht an den vorgegebenen Kriterien orientiere, unterliegt - wie das Zulassungsvorbringen zu Recht geltend macht - ernstlichen Zweifeln. Vgl. dazu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2014 - 6 A 2721/13 -, juris. Indessen stellt sich das erstinstanzliche Urteil aus anderen Gründen als richtig dar. Den Beteiligten ist durch Verfügung des Berichterstatters vom 28. Oktober 2014 Gelegenheit gegeben worden, sich hierzu zu äußern. Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 15. März 2012 steht in mehrfacher Hinsicht nicht mit den BRL Pol in Einklang. Die nach Nr. 5 BRL Pol vorgeschriebene Aufgabenbeschreibung ist unvollständig. Sie soll die den Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben sowie Sonderaufgaben von besonderem Gewicht aufführen. In der Beurteilung des Klägers werden die in einem Zeitraum von über einem Jahr - vom 1. August 2008 bis zum 31. August 2009 - wahrgenommenen Aufgaben nicht erfasst. Diesen Mangel hat das beklagte Land im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht bereits eingeräumt (Schriftsatz vom 26. August 2013). Zudem wurde entgegen Nr. 3.5 BRL Pol die Umsetzung des Klägers zum 1. September 2009 nicht zum Anlass genommen, einen Beurteilungsbeitrag für den davorliegenden Zeitraum von August 2008 bis August 2009 zu erstellen. Da dieser Zeitraum mehr als sechs Monate umfasst, konnte nach Nr. 3.5 Abs. 2 BRL Pol auf den Beurteilungsbeitrag nicht verzichtet werden. Nichts Abweichendes folgt aus der im Beiblatt zu der Beurteilung beschriebenen „Begründung für die Abweichung vom vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren beim Wechsel der Erstbeurteilerzuständigkeit“. Danach wurde zum Zeitpunkt 1. September 2010 auf die Erstellung der fälligen Beurteilungsbeiträge verzichtet. Dies wird als „unschädlich“ bezeichnet, da die Erstbeurteilerzuständigkeit auf die direkten Vorgesetzten übergegangen sei und diese ohnehin maßgeblich an der Erstellung der Beurteilungsbeiträge beteiligt gewesen wären. Für eine solche Vorgehensweise bieten die BRL Pol keine (ausdrückliche) Grundlage. Eine nur informelle Beteiligung des vormals zuständigen Erstbeurteilers anstelle der Erstattung eines Beurteilungsbeitrages ist dort nicht vorgesehen. Auch ist nichts für eine entsprechende landesweit abweichende Handhabung der BRL Pol vorgetragen oder sonst ersichtlich. Ohnehin betrifft die in dem Beiblatt beschriebene Abweichung offensichtlich lediglich Fälle, in denen ein Wechsel des Erstbeurteilers und die damit erforderliche Einholung eines Beurteilungsbeitrags ihren Grund in der allgemeinen Änderung der Erstbeurteilerzuständigkeit bei der Kreispolizeibehörde E. mit Wirkung vom 1. September 2010 hatten. Hinsichtlich des Antragstellers beruht das Erfordernis eines Beurteilungsbeitrags für den Zeitraum von August 2008 bis August 2009 hingegen auf seiner (befristeten) Umsetzung. Unabhängig davon ist der in dem Zeitraum vom 1. August 2008 bis 31. August 2009 zuständige Erstbeurteiler, KOR X. , noch nicht einmal informell beteiligt worden; sein Name ist auf S. 7 der Beurteilung durchgestrichen worden. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Auch diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die in der Zulassungsbegründung formulierte Frage, ob eine dienstliche Beurteilung eines Polizeibeamten rechtsfehlerfrei ist, die lediglich verbal ausgedrückte Noten zu den einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen sowie eine verbal ausgedrückte Gesamtnote enthält, nicht jedoch eine Bewertung der in die jeweiligen Leistungs- und Befähigungsmerkmale einzubeziehenden Einzelkriterien sowie auch keine weitergehende Begründung einzelner Bewertungen oder der Gesamtbewertung, würde sich nach dem Vorstehenden in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Wie ausgeführt, erweist sich das Urteil des Verwaltungsgerichts vielmehr schon deshalb im Ergebnis als richtig, weil der Dienstherr das in den BRL Pol vorgeschriebene Beurteilungsverfahren nicht eingehalten hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zu lassungsantrags wird das angefochtene Urteil mit der aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Maßgabe rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).