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Beschluss

6 A 866/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0122.6A866.14.00
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Leitsätze

(Im Wesentlichen gleichlautend mit Senatsbeschluss vom 22. Januar 2015 – 6 A 883/14 –.)

Erfolgloser Antrag eines Oberbrandmeisters auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf Freizeitausgleich, hilfsweise finanziellen Ausgleich für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit gerichtet ist.

Zur Auslegung einer Erklärung der Beklagten, auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab einem näher bezeichneten „Stichtag“ zu verzichten.

(Im Wesentlichen gleichlautend mit Senatsbeschluss vom 22. Januar 2015 – 6 A 883/14 –.)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: (Im Wesentlichen gleichlautend mit Senatsbeschluss vom 22. Januar 2015 – 6 A 883/14 –.) Erfolgloser Antrag eines Oberbrandmeisters auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf Freizeitausgleich, hilfsweise finanziellen Ausgleich für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit gerichtet ist. Zur Auslegung einer Erklärung der Beklagten, auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab einem näher bezeichneten „Stichtag“ zu verzichten. (Im Wesentlichen gleichlautend mit Senatsbeschluss vom 22. Januar 2015 – 6 A 883/14 –.) Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag, der sich bei sachgerechter Auslegung lediglich auf die klageabweisende, den Anspruchszeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003 betreffende Entscheidung bezieht, bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht dargelegt ist und vorliegt. Das ist nicht der Fall. Aus den im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat – soweit mit Blick auf den sachlich beschränkten Antrag von Interesse – festgestellt, der Kläger könne von der Beklagten weder einen Freizeitausgleich (im Umfang von 810 Stunden) noch einen finanziellen Ausgleich (in Höhe von 9.128,70 €) für die Zuvielarbeit verlangen, die er in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 über die unionsrechtlich zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleistet habe. Der vom Kläger geltend gemachte Ausgleichsanspruch sei zwar dem Grunde nach entstanden. Einer hierauf bezogenen gerichtlichen Verpflichtung der Beklagten stehe jedoch entgegen, dass der Anspruch, für den gem. § 195 BGB bzw. Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gelte, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2006 verjährt sei (§ 199 BGB) und die Beklagte die Einrede der Verjährung auch geltend mache. Die Verjährung sei nicht gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 12 BGB gehemmt worden, da der Kläger unter dem 10. Dezember 2003 die Gewährung eines Ausgleichs lediglich beantragt, nicht aber den für eine Hemmung erforderlichen Rechtsbehelf (Widerspruch oder Klage) eingelegt habe. Auch nach § 203 BGB sei keine Verjährungshemmung eingetreten, weil zwischen dem Kläger und der Beklagten keine Verhandlungen im Sinne dieser Regelung geschwebt hätten. Die Verjährung der Ansprüche sei ferner nicht nach § 205 BGB gehemmt. Eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, die vorübergehend zur Leistungsverweigerung berechtigen würde, hätten die Beteiligten nicht getroffen. Auch sei die Beklagte an der Ausübung der Verjährungseinrede nicht durch einen Verzicht gehindert. Bei einer an den Rechtsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB orientierten Auslegung könne der im letzten Absatz des Bescheides vom 5. Januar 2004 enthaltenen Textpassage kein entsprechender Bedeutungsgehalt entnommen werden. Darin habe die Beklagte nämlich nur einen auf die Ausgleichsansprüche beschränkten Verzicht erklärt, die in der Zeit ab dem 1. Januar 2004 entstanden seien. Mangels eines qualifizierten Fehlverhaltens des Dienstherrn sei der Beklagten die Erhebung der Verjährungseinrede auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung verwehrt. Schließlich sei sie als sog. intendierte Ermessensentscheidung auch ohne Begründung nicht ermessensfehlerhaft. Diese eingehend begründeten Erwägungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht angenommen, dass der im Zulassungsverfahren streitige, auf finanziellen Ausgleich für im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit gerichtete Anspruch verjährt sei. Es werden zunächst keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Feststellung des Verwaltungsgerichts aufgezeigt, die Beklagte sei an der Ausübung der Verjährungseinrede nicht durch einen Verzicht gehindert gewesen. Der Kläger geht fehl, wenn er meint, es ergebe sich bereits eindeutig aus dem Wortlaut der maßgeblichen Erklärung der Beklagten in dem Bescheid vom 5. Januar 2004, dass von dem Einredeverzicht alle Ansprüche erfasst seien, die zum 1. Januar 2004 noch nicht verjährt gewesen seien; die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Erklärung beziehe sich lediglich auf ab dem 1. Januar 2004 entstandene Ansprüche, sei rechtsfehlerhaft. Die Beklagte hatte in dem Bescheid vom 5. Januar 2004, mit dem sie den Antrag des Klägers vom 10. Dezember 2003, „den zu leistenden Bereitschaftsdienst (…) in vollem Umfang als Arbeitszeit anzuerkennen und die über 48 Stunden wöchentlich geleistete Dienstzeit in vollem Umfang abzugelten“, abgelehnt hatte, folgenden abschließenden Absatz angefügt: „Ich erkläre mich aber für die Zeit ab 01.01.2004 bereit, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, wenn rechtskräftige Urteile der Verwaltungsgerichtsbarkeit (gilt für Beamte) oder der Arbeitsgerichtsbarkeit (gilt für Angestellte) Ansprüche bewirken, die über das derzeitige Recht hinausgehen.“ Für eine – wie der Kläger meint – eindeutige Einbeziehung aller zum 1. Januar 2004 noch nicht verjährten Ansprüche bietet diese Formulierung keine Anhaltspunkte. Dabei mag eine allein auf den Wortlaut der Erklärung beschränkte Betrachtung die vom Kläger angenommene Auslegung, auch wenn sie das Verwaltungsgericht in überzeugender Weise als weniger naheliegend angesehen hat, nicht ausschließen. Die mit der Auslegung des Klägers verbundene Erstreckung des Einredeverzichts auch auf vor dem 1. Januar 2004 entstandene, aber noch nicht verjährte Ansprüche würde allerdings die Begleitumstände der Erklärung nicht hinreichend berücksichtigten, die bei der am sogenannten objektiven Empfängerhorizont zu orientierenden Auslegung (Rechtsgrundsätze der §§ 133 und 157 BGB) ebenfalls mit in den Blick zu nehmen sind. Mit der dem Einredeverzicht vorangestellten Verfügung vom 5. Januar 2004 wird der Antrag des Klägers auf „volle Abgeltung“ der über 48 Stunden wöchentlich hinausgehenden (Bereitschafts-)Dienstzeiten abgelehnt. In diesem Zusammenhang unterscheidet die Beklagte – jedenfalls implizit – zwischen (möglichen) Abgeltungsansprüchen für in der Vergangenheit geleistete Zuvielarbeit und künftigen Ansprüchen. Denn sie stützt die Ablehnung darauf, dass mangels einer Umsetzung der Richtlinie 93/104/EG, auf der die vom Kläger angeführten Urteile des EuGH vom 3. Oktober 2000 – C-303/98 – und vom 9. September 2003 – C-151/02 – basierten, (derzeit) keine nationale Rechtsgrundlage vorliege und damit auch keine Abgeltungsansprüche für in der Vergangenheit bereits geleistete Zuvielarbeit bestünden. Zugleich verweist sie (für die Zukunft) aber auf eine durch die EU-Kommission angeregte Änderung der Richtlinie sowie eine parallel dazu ergriffene Initiative des Bundesgesetzgebers zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes, die im Frühjahr 2004 in einen Änderungsvorschlag zum Arbeitszeitgesetz münden solle. Die Beklagte bringt damit zum Ausdruck, dass sie für den vergangenen Zeitraum (von 2001 bis 2003) bereits mangels einer Rechtsgrundlage Ausgleichsansprüche für ausgeschlossen hält. Für die Zukunft hingegen schließt sie eine Anspruchsberechtigung nicht aus, sieht allerdings mit Blick auf die weiteren Entwicklungen in der Gesetzgebung sowie der Rechtsprechung offenbar noch – vor einer weiteren Bescheidung abzuwartende – Unsicherheiten. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die in dem Einredeverzicht angegebene zeitliche Grenze (1. Januar 2004) maßgeblich daran anknüpft, ob (mögliche) Ansprüche vor oder nach diesem Zeitpunkt entstehen bzw. entstanden sind. Die nach Auffassung der Beklagten für zukünftige Ansprüche zu erwartende gesetzliche und gerichtliche Klärung und der damit verbundene Zeitablauf sollen sich auch dann nicht zum Nachteil des Klägers auswirken, wenn er insoweit keine weiteren Verfahren anstrengt bzw. Rechtsmittel einlegt. Der vom Kläger eingewandte Umstand, die Beklagte hätte die Verzichtserklärung klar formulieren müssen, hat für sich gesehen nicht zur Folge, dass die Erklärung zwingend im Sinne des Klägers auszulegen wäre. Ein Rechtsgrundsatz, dass sich unklare (aber einer Auslegung zugängliche) Formulierungen stets zu Lasten des Erklärenden auswirken müssten, existiert nicht. Das weitere Vorbringen des Klägers, aus seinem Antrag gehe hervor, dass es ihm – in Anknüpfung an die weitreichenden Entscheidungen des EuGH vom 3. Oktober 2000 – C-303/98 – und vom 9. September 2003 – C-151/02 – zur Abgeltung von Bereitschaftsdiensten – gerade um die Abgeltung der in den Jahren 2001 bis 2003 abgeleisteten Zuvielarbeitsstunden gegangen sei, verlangt keine abweichende Einschätzung. Denn die Beklagte ging – wie oben dargestellt – davon aus, dass gerade diese Ansprüche mangels nationaler Rechtsgrundlage nicht bestünden, wollte aber mit dem Einredeverzicht sicherstellen, dass der Kläger – auf der Grundlage der zu erwartenden künftigen rechtlichen Regelungen – mit weiteren Ansprüchen nicht wegen deren Verjährung ausgeschlossen sein würde. Im Übrigen wäre die ausdrückliche zeitliche Einschränkung des Einredeverzichts gerade dann überflüssig, wenn man sie im Sinne des Klägers verstünde. Der Bezeichnung des „Stichtags“ 1. Januar 2004 käme dann nämlich in keiner Hinsicht eine einschränkende Wirkung zu: Sämtliche vom Kläger geltend gemachten Ansprüche (aus den Jahren 2001 bis 2003) waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt. Die vom Kläger angestellten Erwägungen dazu, innerhalb welcher Zeiträume die Verjährung der Ansprüche gedroht hätte, geben hier nichts dafür her, wie die Verzichtserklärung der Beklagten zu verstehen ist. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass die in den Jahren 2001 bis 2003 entstandenen Ansprüche als nächstes, nämlich zum 31. Dezember 2004, verjähren würden, nicht herleiten, dass sich der Einredeverzicht auch und gerade auf diese Ansprüche beziehen müsste. Vielmehr musste der Kläger davon ausgehen, dass er hinsichtlich dieser Ansprüche Rechtsmittel werde einlegen müssen, da sie – wie von ihm beantragt – mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid bedacht und durch diesen abgelehnt worden waren. Entgegen der Auffassung des Klägers war es – wie oben bereits dargestellt – mit Blick auf die aus der Sicht der Beklagten bestehenden Rechtsunsicherheiten auch nicht sinnlos, nur für die ab dem 1. Januar 2004 entstehenden Ansprüche auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Nichts anderes folgt daraus, dass die Beklagte – wie der Kläger geltend macht – in Dienstbesprechungen immer wieder gesagt habe, dass die „Ansprüche der Beamten gewahrt“ seien. Denn dieser allgemeinen Aussage lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Verzichtserklärung so zu verstehen ist, dass sie gerade auch die bereits vor dem 1. Januar 2004 entstandenen Ansprüche einbezieht. Es bestehen ferner keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, soweit das Verwaltungsgericht keine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB angenommen hat. Dafür, dass – wie diese Regelung für eine Verjährungshemmung voraussetzt – zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände geschwebt haben, ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nichts ersichtlich. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang lediglich darauf, dass das Schriftstück vom 5. Januar 2004 nicht als endgültige Bescheidung sämtlicher Ansprüche verstanden werden könne, was auch darin zum Ausdruck komme, dass die Beklagte in ihrem (auf seinen Antrag aus Dezember 2003) eine Mehrarbeitsvergütung gewährenden Bescheid vom 17. Juli 2013 den Zeitraum 2001 bis 2003 ausdrücklich mit beschieden habe. Konkrete Anhaltspunkte für die Durchführung von Verhandlungen gerade auch über die in dem fraglichen Zeitraum von 2001 bis 2003 entstandenen Ansprüche benennt der Kläger damit nicht. Der Kläger zeigt ferner keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auf, der Ablauf der Verjährungsfrist sei nicht gem. § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt worden. Soweit er sich darauf beruft, sein Schreiben vom 10. Dezember 2003 könne – im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2013 – 2 C 23. 12 – bei einer vertretbaren Auslegung nach § 133 BGB als Widerspruch gewertet werden, erschöpft sich sein Vorbringen in einer nicht näher substantiierten Behauptung. Dem Zulassungsvorbringen sind schließlich auch keine tragfähigen Gründe dafür zu entnehmen, dass die Berufung der Beklagten auf die Verjährung der in Rede stehenden Ansprüche treuwidrig ist. Insbesondere lässt sich eine unzulässige Rechtsausübung der Beklagten nicht daran festmachen, dass der Kläger dem Schreiben der Beklagten vom 5. Januar 2004 offenbar einen abweichenden Bedeutungsgehalt (Einbeziehung auch von vor dem 1. Januar 2004 entstandenen Ansprüchen in den Einredeverzicht) beigemessen hat. Denn für das im Falle des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung erforderliche qualifizierte Fehlverhalten des Dienstherrn ist allein der Umstand, dass die in dem Schreiben gewählte Formulierung auslegungsfähig und -bedürftig ist, nicht ausreichend. Soweit sich der Kläger weiter auf das Verhalten der Beklagten in verschiedenen Dienstbesprechungen beruft, in denen gesagt worden sei, die geltend gemachten Ansprüche seien gewahrt und die Beamten müssten sich keine Sorgen machen, lässt sich dem – wie oben dargestellt – nichts Konkretes dafür entnehmen, dass damit gerade auch die bereits vor dem 1. Januar 2004 entstandenen Ansprüche erfasst werden sollten. Schließlich wendet sich der Kläger ohne Erfolg gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Erhebung der Einrede der Verjährung sei nicht ermessensfehlerhaft. Vielmehr geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass der Dienstherr als Träger öffentlicher Verwaltung regelmäßig nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung auch verpflichtet ist, gegen Besoldungs- und Versorgungsansprüche die Einrede der Verjährung geltend zu machen, vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 6 A 1458/13 –, nrwe.de mit zahlreichen weiteren Nachweisen, und es nur bei Vorliegen atypischer Umstände der Darlegung von Ermessenserwägungen bedarf. Der geltend gemachte Umstand, dass der Kläger den in dem Bescheid vom 5. Januar 2004 enthaltenen Verzicht auf die Einrede der Verjährung als in zeitlicher Hinsicht umfassender angesehen hat, verlangt keine solche weitergehende Abwägung. Ebenso ist es in Fallkonstellationen, in denen die Erhebung der Verjährungseinrede im Raum steht, nicht ungewöhnlich, sondern gerade typisch, dass der Gläubiger der verjährten Leistung seinerseits eine (Gegen-)Leistung, wie hier die in den Jahren 2001 bis 2003 vom Kläger tatsächlich geleistete Mehrarbeit – erbracht hat. Inwieweit darin ein Verstoß gegen den Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz sowie gegen das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG liegen soll, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht weiter dargelegt. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre anzunehmen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist nicht der Fall. Der Kläger benennt – wie oben festgestellt – keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Mit dem Vorbringen „für sämtliche hiervon betroffenen Feuerwehrbeamten stellt sich ebenso wie für den Kläger die Frage, ob der Verjährungsverzicht auch vor dem 1. Januar 2004 entstandene und noch nicht verjährte Ansprüche erfasst“, wird bereits keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen. Unabhängig davon ist angesichts der obigen Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel auch kein weiterer, einem Berufungsverfahren vorbehaltener Klärungsbedarf ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).