Beschluss
1 A 1226/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0130.1A1226.13.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.873,92 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.873,92 Euro festgesetzt. G r ü n d e Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet gemäß bzw. entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87 a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens im Ergebnis nicht vor. 1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Zweifel solcher Art sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen (Gegen-)Argumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, also nicht schon im Zulassungsverfahren, (hinreichend klar) beantworten lässt. Hier scheidet die vom Kläger begehrte Berufungszulassung jedenfalls deswegen aus, weil das Ergebnis des erstinstanzlichen Urteils – unabhängig von gewissen Unklarheiten bzw. Missverständlichkeiten in dessen tragender Begründung (vgl. dazu das Hinweisschreiben des Berichterstatters des Senats vom 3. November 2014) und deren evtl. gelungenen Infragestellung durch das Zulassungsvorbringen – schon aus anderen Gründen, die in dem Hinweisschreiben ebenfalls benannt und erläutert wurden (rechtliches Gehör), im Ergebnis Bestand haben muss. Letzteres zu beurteilen bedarf hier auch nicht der Beantwortung schwieriger bzw. komplexer Rechts- oder Tatsachenfragen. Folglich kann darüber bereits im Zulassungsverfahren entschieden werden. Die Durchführung eines Berufungsverfahrens auch in solchen Fällen liefe dem Entlastungszweck des im zweiten Rechtszug dem Rechtsmittel vorgeschalteten Zulassungsverfahren erkennbar zuwider. Der Kläger kann die Amtszulage nach Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 BBesO A für den streitgegenständlichen Zeitraum seit dem 1. August 2010 schon deswegen nicht verlangen, weil es – als notwendige Voraussetzung hierfür – an einem festgestellten oder anhand der Akten feststellbaren Sachverhalt fehlt, demzufolge dem Kläger das zugehörige Statusamt eines Amtsinspektors m. Z. durch einen entsprechenden Verwaltungsakt übertragen worden wäre. Die Übertragung eines Dienstpostens und auch die Einweisung in eine Planstelle entsprechender Bewertung reichen als Grundlage für die Gewährung der in Rede stehenden Zulage nicht aus. Das gilt unabhängig davon, ob diesem Umstand – in diesem Fall rechtsfehlerhaft – in der Verwaltungspraxis des betroffenen Geschäftsbereichs seinerzeit möglicherweise keine Beachtung geschenkt worden ist, wie der Kläger – allerdings abweichend vom Vortrag der Beklagten – in seinen Schriftsätzen vom 21. November und 16. Dezember 2014 sinngemäß geltend macht. Denn die Besoldung folgt dem innegehabten beamtenrechtlichen Status nach, und dieser Status richtet sich nicht etwa umgekehrt nach der von dem Beamten besetzten haushaltsrechtlichen Planstelle oder dem bekleideten Dienstposten. Bei Ämtern mit und ohne Amtszulage handelt es sich um statusrechtlich verschiedene Ämter. Um in den Genuss der Zulage zu kommen, bedarf es daher wenn schon keiner Ernennung so doch zumindest eines ernennungsähnlichen Verwaltungsaktes. Die bloße Übertragung eines entsprechend bewerteten Dienstpostens (also eines Amtes im konkret-funktionellen Sinne) genügt hierfür nicht, ebenso wenig die lediglich dem haushaltsrechtlichen Vollzug einer solchen Übertragung dienende Einweisung in eine entsprechende Planstelle. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2007 – 2 B 25.07 –, Buchholz 240 § 42 BBesG Nr. 26 = juris, Rn. 4; Bayerischer VGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 – 14 BV 03.2465 –, ZBR 2008, 56 = juris, Rn. 18 ff. An einem solchen ernennungsähnlichen Verwaltungsakt fehlt es hier aber gerade. Ein Anhalt dafür, dass es ihn gegeben hätte, ergibt sich weder aus entsprechenden Feststellungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts noch aus dem Inhalt der Personalakte des Klägers. So erwähnt der Tatbestand des Urteils nur die Einweisung in die Planstelle. Durch bestimmte Formulierungen in den Entscheidungsgründen könnte zwar ggf. der Eindruck vermittelt werden, bei der Vergabe einer Amtszulage bedürfe es schon gar keines statusändernden Akts, was unabhängig vom Begriffsinhalt einer Ernennung im Sinne des § 8 BBG so sicher nicht zutreffend wäre; auch auf die vom Verwaltungsgericht weiter thematisierte Frage der (fehlenden) Übergabe einer Ernennungsurkunde kommt es insoweit nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob – ggf. auch in anderer Form als durch Übergabe einer Urkunde – ein die betreffende Statusänderung verfügender (ernennungsähnlicher) Verwaltungsakt seinerzeit überhaupt ergangen ist. Dafür ist hier aber nicht das Geringste ersichtlich. Namentlich enthält die Personalakte des Klägers in dem betreffenden Zusammenhang nichts. Dort findet sich nur eine Verfügung über die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mit Wirkung vom 1. August 2008. Jene Verfügung datiert vom 17. Oktober 2008; am 21. Oktober 2008 wurde sie dem Kläger lt. Empfangsbescheinigung bekanntgegeben. Bereits vorher – und zwar durch Verfügung vom 11. Oktober 2007 – war dem Kläger ausweislich seiner Personalakte lediglich ein mit Besoldungsgruppe A 9 m. Z. bewerteter Dienstposten beim Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Hamburg mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 übertragen worden. Auch das steht nach dem dazu oben Ausgeführten der Übertragung eines höherwertigen Statusamtes nicht gleich. Die Verfügung über die Einweisung in die Planstelle lässt sich nach ihrem insoweit maßgeblichen objektiven Erklärungsinhalt auch nicht dahin (erweiternd) auslegen, dass mit ihr – konkludent – das der Planstelle zugehörige Statusamt ebenfalls mit übertragen worden wäre; ein etwaiger abweichender innerer Wille der Behörde wäre unbeachtlich. Denn es sind in diesem Zusammenhang, wie oben schon angeführt, unterschiedliche Regelungsbereiche (Statusrecht, Haushaltsrecht) betroffen, wobei überdies die Statusänderung vorrangig ist und die Vergabe der Planstelle nur vollziehenden Charakter hat. Außerdem würde der Zulassung der Möglichkeit einer lediglich konkludenten Änderung des Statusamtes der Gesichtspunkt der Formenstrenge des Beamtenrechts entgegenstehen. Denn auch eine – mangels Änderung der Amtsbezeichnung – nicht notwendig durch einen förmlichen Ernennungsakt (Urkunde) zu bewirkende Statusänderung, wie sie die Gewährung einer Amtszulage kennzeichnet, verdient Schutz jedenfalls gegen eine noch weitergehende Lockerung der Anforderungen an den statusbegründenden Akt. Da auch in einem solchen Fall das übertragene Amt (Zwischenamt) nicht ohne Weiteres wieder entzogen werden kann (vgl. § 42 Abs. 2 BBesG), besteht vielmehr auch dann nachvollziehbar das Bedürfnis, dass möglichst einfach und klar feststellbar ist, ob das Amt zuvor wirksam übertragen wurde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2007 – 2 B 25.07 –, Buchholz 240 § 42 BBesG Nr. 26 = juris, Rn. 6; zur Einstufung der Amtszulage als „Zwischenamt“ auch BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2000 – 2 BvR 1457/96 –, DÖD 2001, 86 = juris, Rn. 7. Diese Ausführungen gelten entsprechend für die Verfügung über die Übertragung des Dienstpostens. Auch jene enthält bei objektiver Auslegung nicht zugleich eine Regelung in Richtung auf eine Übertragung des zugehörigen Statusamtes. Insoweit kommt hier noch hinzu, dass der Dienstposten an den Kläger schon im Oktober 2007 vergeben wurde, also zu einem Zeitpunkt, der deutlich vor der Einweisung in die Planstelle und Zahlung der Zulage lag. Ist dem Kläger damit das in Rede stehende Zulagenamt bereits seinerzeit nicht wirksam übertragen worden, erweisen sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts wie auch des Antragsvorbringens des Klägers zu § 19a BBesG nicht mehr als entscheidungserheblich. Entsprechendes gilt für die sich mit einem etwaigen Anspruchsverzicht und seiner Wirksamkeit befassenden Ausführungen. 2. Eine Zulassung der Berufung nach dem hier weiter geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kann ebenfalls nicht erfolgen. Der Kläger hält die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob es sich bei der Vergabe eines Dienstpostens der Wertigkeit A 9 m. Z. gemäß Fußnote 3 zu § 9 (damit gemeint wohl: Besoldungsgruppe A 9) BBesO A um eine Beförderung bzw. beförderungsähnliche Maßnahme handelt mit der Folge, dass ein Beamter auf die Amtszulage nicht rechtswirksam verzichten kann und ob als tatbestandliche Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift des § 19a BBesG auch ein „Mitvertretenmüssen“ der Gründe ausreichend ist. Auf die Beantwortung dieser Fragen käme es nach den obigen Ausführungen unter 1. in dem vom Kläger angestrebten Berufungsverfahren aber nicht entscheidungserheblich an, so dass es für die angenommene grundsätzliche Bedeutung jedenfalls an der Voraussetzung der Klärungsfähigkeit fehlt. Nur zur Vermeidung von Missverständnissen wird im Übrigen bezogen auf die sprachliche Fassung der ersten Frage darauf hingewiesen, dass nicht schon die Vergabe des Dienstpostens höherer Wertigkeit die in Rede stehende – als solche in Fällen der Amtszulage im Übrigen nicht ernstlich zweifelhafte – beförderungsähnliche Maßnahme darstellt, sondern erst die eigenständig zu verfügende Übertragung des neuen Statusamtes; beides muss dabei auch nicht notwendig zeitlich zusammenfallen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1 (Teilstatus), 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.