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Beschluss

6 A 1558/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0202.6A1558.14.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag einer Polizeikommissarin auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem ihre Klage gegen die Feststellung ihrer Polizeidienstunfähigkeit ge-mäß § 116 Abs. 1 LBG NRW abgewiesen worden war.

Der Umstand, dass dem Dienstherrn die fehlende gesundheitliche Eignung des (künftigen) Polizeivollzugsbeamten (möglicherweise) bereits im Einstellungszeitpunkt bekannt war oder von ihm hätte erkannt werden können, steht der Rechtmäßigkeit der späteren Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit nicht entgegen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Polizeikommissarin auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem ihre Klage gegen die Feststellung ihrer Polizeidienstunfähigkeit ge-mäß § 116 Abs. 1 LBG NRW abgewiesen worden war. Der Umstand, dass dem Dienstherrn die fehlende gesundheitliche Eignung des (künftigen) Polizeivollzugsbeamten (möglicherweise) bereits im Einstellungszeitpunkt bekannt war oder von ihm hätte erkannt werden können, steht der Rechtmäßigkeit der späteren Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit nicht entgegen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Bescheid der Landrätin als Kreispolizeibehörde T. (LR'in KPB T. ) vom 25. März 2013, mit dem die Polizeidienstunfähigkeit der Klägerin festgestellt wird, rechtmäßig sei. Die formellen Anforderungen seien erfüllt. Die Klägerin sei angehört worden; der Personalrat, die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung seien ordnungsgemäß beteiligt worden. Das polizeiärztliche Gutachten von LRMD Dr. med. Q. vom 23. August 2012, auf das sich die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit stütze, erfülle die formalen und inhaltlichen Anforderungen im Sinne des § 116 Abs. 2 LBG NRW. Die auf der Rechtsgrundlage des § 116 Abs. 1 LBG NRW getroffene Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit sei auch materiell rechtmäßig. Das beklagte Land habe zu Recht angenommen, dass die Klägerin den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genüge und nicht zu erwarten sei, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlange. Ausgehend von der Diagnose „Mikrostrabismus convergens dexter mit Amblyopie rechts“ und auf der Grundlage des augenärztlichen Zusatzgutachtens der Oberärztin Dr. med. L. -N. (Universitätsklinikum N1. ) vom 27. Juni 2012 habe der Polizeiarzt eine Sehschwäche des rechten Auges festgestellt, die ein fehlendes Stereosehen („Raumsinn“) zur Folge habe. Daher sei sie zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen nicht uneingeschränkt und zum Führen und Benutzen jeglicher Waffen nicht befähigt. Das verhindere die für die Polizeidienstfähigkeit erforderliche Einsetzbarkeit der Klägerin zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder ihrem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung bzw. Funktion. Eine Wiederherstellung der vollen Verwendungsfähigkeit binnen der Zweijahresfrist des § 116 Abs. 1 LBG NRW sei nicht zu erwarten, da es sich ausweislich der Gutachten um eine dauerhafte, im Erwachsenenalter nicht mehr therapierbare, gesundheitliche Beeinträchtigung handele. Der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit stehe das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Verbot widersprüchlichen Verhaltens nicht deswegen entgegen, weil – wie die Klägerin einwende – der „Augenfehler“ bereits bei der Einstellungsuntersuchung erkannt worden sei, aber nicht zur Ablehnung der Einstellung geführt habe. Damit könne sie nicht durchdringen, weil aus dem Verzicht auf die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit eine Verpflichtung des Dienstherrn folgen würde, den polizeidienstunfähigen Beamten gleichwohl weiter zu beschäftigen, was aber mit dem Zweck des § 116 LBG NRW unvereinbar sei. Die gegen diese eingehend begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das beklagte Land die Polizeidienstunfähigkeit der Klägerin zu Recht festgestellt hat, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Nach § 116 Abs. 1 LBG NRW ist der Polizeivollzugsbeamte dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen richten sich nicht (unmittelbar) gegen die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 LBG NRW erfüllt seien. Sie macht vielmehr geltend, sie habe „aus dem vorangegangenen Handeln des Beklagten“ einen Anspruch darauf, dass die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit unterbleibe und sie dementsprechend auch weiter als Polizeivollzugsbeamtin beschäftigt werden könne. Der Beklagte habe widersprüchliches Verhalten an den Tag gelegt, indem er sie zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt habe, obwohl ihm bereits im Rahmen der Einstellungsuntersuchung bekannt geworden sei, dass sie an einer Sehschwäche und Einschränkung des Sehvermögens leide. Das Krankheitsbild habe sich auch nicht verschlechtert. Der von der Klägerin vertretenen Sichtweise steht zunächst der Wortlaut der maßgeblichen Regelung des § 116 Abs. 1 LBG NRW entgegen, der eine derartige Einschränkung weder auf der Tatbestandsseite ermöglicht noch dem Dienstherrn ein Ermessen im Hinblick auf die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit einräumt. Dies wird bestätigt durch die Systematik der Vorschrift. § 116 Abs. 1 letzter Halbsatz LBG NRW trifft zwar den Vorbehalt „es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt“. In der Rechtsprechung ist jedoch geklärt, dass es sich dabei nicht um eine Tatbestandseinschränkung, sondern um eine Rechtsfolgenbeschränkung handelt, die auf die (künftige) Entscheidung über die weitere Verwendung im Polizeidienst bzw. einen eventuellen Laufbahnwechsel oder die Zurruhesetzung des nicht (uneingeschränkt) polizeidienstfähigen Beamten abzielt. Für die Feststellung der Polizeidienst(un)fähigkeit, ist es hingegen allein entscheidend, ob der Polizeivollzugsbeamte objektiv den gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes genügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 – 2 C 4.04 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2013 – 6 A 2311/11 –, nrwe.de. Insbesondere wäre eine Berücksichtigung sonstiger Faktoren, hier ein möglicherweise widersprüchliches Verhalten des beklagten Landes, – wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt – nicht mit dem Sinn und Zweck der Regelung des § 116 LBG NRW zu vereinbaren. Auf der Grundlage der Feststellung über die Polizeidienst(un)fähigkeit trifft der Dienstherr seine Entscheidung, ob und gegebenenfalls auf welchem Dienstposten der Polizeivollzugsbeamte künftig weiter eingesetzt werden wird. Würde dabei entgegen der objektiven Tatsachenlage die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit zu unterstellen sein, dürfte der Dienstherr keinerlei Verwendungsbeschränkungen beachten; er könnte und müsste gegebenenfalls den Polizeivollzugsbeamten „zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung bzw. Funktion“ einsetzen. Dass dies bei die Polizeidienstfähigkeit einschränkenden bzw. ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowohl mit der dem Beamten gegenüber bestehenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn als auch mit Blick auf die Rechte und Rechtsgüter Dritter, die bei der Dienstausübung betroffen sein können, unvereinbar wäre, liegt auf der Hand. Dies wird ohne Weiteres gerade auch mit Blick auf das bei der Klägerin festgestellte fehlende Stereosehen deutlich. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausführlich dargestellt, inwieweit dies Verwendungseinschränkungen für das Führen und Benutzen von Schusswaffen im Außendienst sowie die Durchführung u.a. von Einsatzfahrten zur Folge hat (vgl. S. 17 ff. der Urteilsabschrift). Dem ist die Klägerin nicht entgegen getreten. Vor diesem Hintergrund kommt es im vorliegenden Verfahren, das allein die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit betrifft, nicht darauf an, ob die gesundheitlichen Einschränkungen bereits im Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin bestanden haben. Das Zulassungsvorbringen geht insoweit ins Leere. Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass sie bereits im Rahmen der Einstellungsuntersuchung am 2. April 1996 bei der Befragung zur Vorgeschichte unter Ziffer 1.2 „Eigene Erkrankungen“ „der Haut- und Sinnesorgane“ eine Sehschwäche angegeben hat; das entsprechende Feld 251 ist angekreuzt. Auch hat die Klägerin ebenfalls im Rahmen des Einstellungsverfahrens einen augenärztlichen Befundbericht des Augenarztes I. C. aus Q1. vom 22. Januar 1996 vorgelegt, in dem sich unter Ziffer 5. „Räumliches Sehen (Titmusfliege, Lang-Test)“ der Eintrag „Winkelsekunden 200““ und unter Ziffer 6. „Sonstige Befunde“ die Angabe „Esophorie des rechten Auges“ finden. Ob und inwieweit sich daraus möglicherweise schon im Zeitpunkt der Einstellung Hinweise auf ein fehlendes, der Annahme der Polizeidienstfähigkeit entgegenstehendes räumliches Sehvermögen ergeben haben, vermag der Senat ohne Inanspruchnahme medizinischen Sachverstandes nicht einzuschätzen, bedarf hier aus den genannten Gründen aber auch keiner weiteren Aufklärung. Ferner ist hier mit Blick auf den Verfahrensgegenstand nicht zu entscheiden, ob und in welcher Weise der Umstand, dass eine Einstellung möglicherweise trotz erkannter oder erkennbarer Polizeidienstunfähigkeit erfolgt ist, bei der (Ermessens-) Entscheidung über die weitere Verwendung oder den Laufbahnwechsel bzw. die Zurruhesetzung des Polizeivollzugsbeamten zu berücksichtigen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).