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Beschluss

12 A 1261/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0205.12A1261.14.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Kostenerstattung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII, weil ihre Eltern nicht hinreichend bei der Hilfeplanung mitgewirkt hätten, nicht in Frage zu stellen. Gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für Hilfen, die abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft wurden, nur verpflichtet, 1. wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), 2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und 3. die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3). Die Unaufschiebbarkeit der Bedarfsdeckung i. S. d. Nr. 3 setzt ihrerseits u. a. voraus, dass der Leistungsberechtigte selbst keinen Anteil an einer Verzögerung der Leistungsgewährung haben darf. Namentlich muss er seinen Mitwirkungspflichten gemäß §§ 60 ff. SGB I (rechtzeitig) nachgekommen sein, damit dem Jugendamt genügend Zeit gegeben ist, die Leistungsvoraussetzungen zu prüfen und die geeignete und notwendige Hilfe festzulegen. Dazu gehört auch, dass sich der Leistungsberechtigte ausreichend an der Hilfeplanung beteiligt. Vgl. v. Koppenfels-Spies, in: jurisPK-SGB VIII, 1. Auflage 2014, § 36a SGB VIII Rn. 44; Wiesner, in: ders., SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 36a Rn. 51; Meysen, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 36a Rn. 46; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand Dezember 2014, § 36a Rn. 35. Vgl. dazu, dass § 36a Abs. 3 SGB VIII der Gedanke eines „Systemversagens“ zugrundeliegt, welches auch davon abhängt, dass der Hilfesuchende seine hinreichende Mitwirkung ermöglicht hat: OVG NRW, Urteile vom 22. August 2014 - 12 A 3019/11 -, ZKJ 2015, 35, juris, und vom 25. April 2012 - 12 A 659/11 -, JAmt 2012, 548, juris, m. w. N. Die Klägerin vermag nicht in Zweifel zu ziehen, dass ihre Eltern, deren Verhalten sie sich zurechnen lassen muss, nur unzureichend bei der Hilfeplanung mitgewirkt haben. Insbesondere dringt der Zulassungsantrag nicht damit durch, dass der Abbruch des am 31. Mai 2014 geführten Auswertungsgesprächs durch die Mutter „unerheblich“ gewesen sei, „da der Vater das Gespräch noch weiter geführt“ habe und die „Sache zu diesem Zeitpunkt entscheidungsreif“ gewesen sei, wie die Klägerin meint. Denn dass es gerade auf eine Einbindung der Mutter in die Hilfeplanung ankam, ist in den Stellungnahmen des Psychotherapeuten Dr. T. vom 3. Dezember 2012 und 5. September 2013 plausibel dargelegt worden. Die Klägerin wendet auch nichts Erhebliches dagegen ein, dass das Verwaltungsgericht die späte Inkenntnissetzung der Beklagten von der Selbstbeschaffung als Verstoß gegen das Gebot des § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I gewertet hat. Die Auffassung der Klägerin, bei Beginn der Therapiemaßnahme hätten Mitwirkungspflichten nicht mehr bestanden, weil ihre Eltern von einer Ablehnung des Antrags ausgegangen seien und eine „Nichtentscheidung über den Antrag einer Ablehnung gleich kommt“, liegt ersichtlich neben der Sache, da die zeitliche Reichweite der Mitwirkungspflichten nicht von den (hier zumal irrigen) Vorstellungen des Antragstellers über den mutmaßlichen Ausgang des Verfahrens abhängt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.