16 B 86/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 5. Januar 2015, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), wird zurückgewiesen. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Er stützt die Beschwerde ausschließlich auf den Einwand, die bloße Einnahme einer sog. harten Droge wie das hier in Rede stehende Kokain bzw. ein einmaliges Auffälligwerden unter dem leichten Einfluss dieser Droge bzw. eines Kokainmetaboliten rechtfertige noch nicht die Annahme fehlender Fahreignung und darauf fußend die Entziehung der Fahrerlaubnis. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Vielmehr gehen der Senat und die ‑ soweit ersichtlich ‑ einhellige obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die Bewertung nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV, wonach die "Einnahme" von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis, für das eine differenzierende Sonderregelung besteht) die Fahreignung ausschließt, im Wortsinne zu verstehen ist. Auch der vom Antragsteller angeführte Hessische Verwaltungsgerichtshof hat inzwischen seine vormals anderslautende Rechtsprechung im o.g. Sinne geändert (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21. März 2012 ‑ 2 B 1570/11 ‑, NJW 2012, 2294 = VRS 123 (2012), 243 = juris, Rn. 6). Für die Annahme einer besonderen individuellen Kompensationsmöglichkeit im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV, die ausnahmsweise zu einer vom Regelfall abweichenden Fahreignungsbeurteilung führen könnte, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).