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Beschluss

6 B 1154/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0212.6B1154.14.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde des Dienstherrn in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. Ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde des Dienstherrn in einem Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. Ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Die zur ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen eines ihren Antrag stützenden Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die - die an der Städtischen Realschule E. zu besetzende Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO betreffende - Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten der Beigeladenen ist rechtswidrig und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin. Sie beruht schon deshalb auf einem rechtsfehlerhaften Qualifikationsvergleich, weil die zu Grunde liegenden Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu beanstanden sind, die der Schulleiter der Städtischen Realschule E. unter dem 10. Januar 2014 aus Anlass ihrer Bewerbungen um die streitbefangene Stelle erstellt hat. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, die inhaltliche Ausschöpfung der im Gesamturteil gleichlautenden Beurteilungen u.a. mangels Einbeziehung der von der Antragstellerin im Bereich der Streitschlichtung übernommenen Zusatzaufgaben rechtlichen Bedenken unterliegt. Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüfbar. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398. Einer Überprüfung nach diesen Maßgaben halten die Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen nicht stand. Sie genügen nicht den Anforderungen der Nr. 4.2 Satz 1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren, RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, ABl. NRW. S. 7, BASS 21 - 02 Nr. 2 (im Folgenden: BRL). Hiernach muss u.a. der Zeitraum, auf den sich die dienstliche Beurteilung bezieht, aus der Beurteilung erkennbar sein. Dafür genügt es, dass aus der Beurteilung der Zeitraum, auf den sich diese bezieht, im Wege der Auslegung zu ermitteln ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2014 - 6 B 600/14 -, und vom 8. Juni 2012 - 6 B 480/12 -, sowie Urteil vom 16. Mai 2012 - 1 A 499/09 -, jeweils juris. Dabei ist ausgehend vom Empfängerhorizont an objektive Anhaltspunkte anzuknüpfen. Nicht entscheidend ist demgegenüber ein gegebenenfalls abweichender, objektiv aber nicht zum Ausdruck gekommener innerer Wille des Beurteilers. Wenn es im Einzelfall an hinreichenden objektiven Anhaltspunkten dazu fehlt, wie der der Beurteilung zugrunde liegende Zeitraum eingegrenzt ist, kann die Auslegungsregel greifen, dass zur Vermeidung einer Beurteilungslücke „im Zweifel" beabsichtigt sein dürfte, unmittelbar an den Zeitraum der letzten Vorbeurteilung anzuknüpfen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2013 - 6 B 285/13 -, vom 8. Juni 2012 - 6 B 480/12 - und vom 7. Juni 2011 - 6 B 544/11 -, jeweils juris. Ausgehend davon lässt sich hier der Zeitraum, auf den sich die Anlassbeurteilung der Antragstellerin bzw. die Anlassbeurteilung der Beigeladenen bezieht, nicht hinreichend sicher ermitteln. Insbesondere weisen die Beurteilungen den jeweiligen Beurteilungszeitraum nicht ausdrücklich aus, sondern enthalten jeweils lediglich das (angebliche) Datum der letzten Vorbeurteilung, mithin der Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 23. Juni 2010 sowie der Anlassbeurteilung der Beigeladenen vom 14. Dezember 2004 (richtig: 24. Februar 2005). Soweit der Antragsgegner meint, es müsse vorliegend „möglich sein, im Wege der Auslegung einen anderen“ - als den an die letzte Vorbeurteilung anknüpfenden - „Beurteilungszeitraum anzunehmen“, und mutmaßt, der Beurteiler habe der Anlassbeurteilung der mit Wirkung vom 1. August 2012 an die Städtische Realschule E. versetzten Antragstellerin nur den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 10. Januar 2014 und der Anlassbeurteilung der Beigeladenen, da er erst seit dem 16. April 2012 an dieser Schule tätig sei, nur den Zeitraum vom 16. April 2012 bis zum 10. Januar 2014 zu Grunde gelegt, lässt er außer Acht, dass ein objektiv nicht in den Beurteilungen zum Ausdruck gekommener innerer Wille des Beurteilers nicht entscheidend ist. Ein objektiver Anhaltspunkt dafür, dass die Beurteilungen sich nur auf die genannten Zeiträume erstrecken, ist ihnen nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass unter Nr. 3 der jeweiligen Beurteilung Aufgaben genannt sind, die die Antragstellerin vor dem 1. August 2012 bzw. die Beigeladene vor dem 16. April 2012 erfüllt hat, deutet vielmehr auf das Gegenteil. Dafür, dass dies nur nachrichtlich geschehen ist, ist nichts ersichtlich. Eine Klarstellung des Inhalts, dass die bei der Erfüllung dieser Aufgaben gezeigten Leistungen keinen Eingang in die Anlassbeurteilungen vom 10. Januar 2014 gefunden haben, ist nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund ist es ohne hinreichenden Aussagewert, dass unter Nr. 2 der Beurteilungen als “Beurteilungsgrundlage(n)“ nur solche aufgeführt werden, die sich auf die Zeit beziehen, in der der Beurteiler bzw. im Falle der Antragstellerin auch diese an der Städtischen Realschule E. tätig war. Erstens verhalten sich die Beurteilungen nicht zum Beginn der Tätigkeit des Beurteilers an der Schule und führt die Beurteilung der Antragstellerin den Umstand ihrer „Versetzung an die Realschule E. im Schuljahr 2012/2013“ lediglich im Rahmen der Aufzählung der außerunterrichtlichen Tätigkeiten an. Zweitens würde bei gegenteiliger Sichtweise von dem rechtlichen Erfordernis, wonach dienstliche Beurteilungen auf den Beurteilungszeitraum vollständig erfassende Erkenntnisquellen gestützt sein müssen, auf den Beurteilungszeitraum geschlossen, ohne dass den Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen etwas dafür zu entnehmen wäre, dass dem Beurteiler dieses Erfordernis bekannt war und er es beachten wollte. Festzustellen ist schließlich, dass der Antragsgegner nicht (mehr) anführt, die aktuellen Beurteilung der Antragstellerin erstrecke sich auch auf einen vor ihrer Versetzung an die Städtische Realschule E. liegenden Zeitraum, und auch nicht etwa geltend macht, die aktuellen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen, die jeweils das Datum der letzten Vorbeurteilung nennen, erfassten, da die oben genannte Auslegungsregel greife, den mit dem jeweiligen Datum der Vorbeurteilung - mithin im Falle der Antragstellerin mit dem 23. Juni 2010 und im Falle der Beigeladenen mit dem 24. Februar 2005 - beginnenden Zeitraum. Im Übrigen wären die Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen auch dann rechtlich zu beanstanden, wenn aus ihnen erkennbar wäre, dass sie diese Zeiträume erfassen. Denn der Beurteiler, der, wie der Antragsgegner zugesteht, aus eigener Anschauung keine Kenntnisse über das Leistungsbild der Antragstellerin im Zeitraum vom 23. Juni 2010 bis zum 31. Juli 2012 bzw. der Beigeladenen im Zeitraum vom 24. Februar 2005 bis zum 15. April 2012 hat, hat sich insoweit keine, geschweige denn eine hinreichende Erkenntnisgrundlage verschafft. Dahinstehen kann, ob es, wie der Antragsgegner meint, unter den hier gegebenen Umständen den rechtlichen Anforderungen entsprochen hätte, wenn der Qualifikationsvergleich der Antragstellerin und der Beigeladenen anhand von Anlassbeurteilungen erfolgt wäre, denen erkennbar nur der Zeitraum vom 1. August 2012 bzw. vom 16. April 2012 bis zum 10. Januar 2014 zu Grunde liegt und die in Konsequenz dessen die zuvor von der Antragstellerin und der Beigeladenen - u.a. bei außerunterrichtlichen Tätigkeiten - gezeigten Leistungen unberücksichtigt lassen. Die Antragstellerin hat schließlich auch Umstände glaubhaft gemacht, die einen Anordnungsgrund begründen. Würde die in Rede stehende Stelle mit der Beigeladenen besetzt, wäre dies nicht ohne Weiteres wieder rückgängig zu machen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3 VwGO sowie § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).