OffeneUrteileSuche
Urteil

7 D 73/13.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0220.7D73.13NE.00
9Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 67458/07 - C. Straße Teilbereich A - der Stadt L.  st unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 67458/07 - C. Straße Teilbereich A - der Stadt L. st unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der einen nördlich des Kölner Doms gelegenen Bebauungsblock überplant und hierfür insbesondere Höhenbegrenzungen festsetzt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des in Blatt 3916 des Grundbuchs von L. eingetragenen Grundstücks Gemarkung L. , Flur 28, Flurstücke 650, 649, 643 mit der Bezeichnung B. Straße 1a in L. . Das Grundstück liegt nördlich des Kölner Doms, unmittelbar nordöstlich des Hauptbahnhofs. Im Norden grenzt es an die C. Straße, im Westen an die E.--straße und die N.--------straße und im Süden an die B. Straße. Es ist weitgegend bebaut. U. a. steht auf dem Grundstück ein achtgeschossiges Hochhaus; dabei handelt es sich um einen ehemaligen Hochbunker und eine 1985 errichtete mehrgeschossige Aufstockung mit Büronutzungen. Innerhalb des ehemaligen Bunkers befinden sich Kraftfahrzeugstellplätze. Das Grundstück liegt im Bereich des Durchführungsplans Nr. 67459/02, der Festsetzungen in Bezug auf Verkehrsflächen und Straßenbegrenzungslinien sowie Baufluchtlinien trifft. Das Gebiet des angefochtenen Bebauungsplans ist Teil der nördlichen Altstadt und umfasst Flächen zwischen C. Straße, K.-------straße , C1. Platz, N.--------straße und E.--straße . Es ist straßenseitig geschlossen mehrgeschossig bebaut, im inneren Bereich befinden sich unbebaute Flächen. Der Bebauungsplan setzt den westlichen Bereich des Plangebiets mit dem Grundstück der Antragstellerin als Mischgebiet fest, der östliche Bereich wird als besonderes Wohngebiet festgesetzt. Es ist insgesamt geschlossene Bauweise vorgesehen. Der innere Bereich des Bebauungsblocks ist durch Baugrenzen einer Bebauung entzogen. Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen für Wandhöhen über dem Bezugsniveau von 48,90 Metern über Normal Null. Für den Bereich des am westlichen Rand des Plangebiets gelegenen Gebäudeteils der Antragstellerin sind 7 Geschosse mit einer Höhe von 22,50 Metern über dem Bezugsniveau festgesetzt (71,40 Meter abzgl. 48,90 Meter). Für den nordwestlichen Teil des Grundstücks sind höchstens 5 Geschosse mit einer maximalen Höhe von insgesamt 16 Metern festgesetzt. Für den nordöstlichen Teil des Gebäudes ist eine viergeschossige Bebauung mit einer Höhe von maximal 13,50 Metern zugelassen, für den südöstlichen Gebäudeteil eine fünf-geschossige Bebauung mit einer Höhe von maximal 16,50 Metern. Ferner finden sich in der Planurkunde zeichnerische Darstellungen mittels Pfeillinien, die nach der Legende unterschiedliche „Lärmpegel nach DIN 4109“ betreffen. Hierzu regelt die textliche Festsetzung Nr. 6. mit der Überschrift „Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen“ unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB: „Passive Schallschutzmaßnahmen sind entsprechend dem in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau/Ausgabe Nov. 1989) zu treffen. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, sofern im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden.“ Die textliche Festsetzung Nr. 1.5 hat folgenden Wortlaut: „Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind in den Teilgebieten vom Mischgebiet MI, die an einen Lärmpegelbereich V angrenzen, die allgemein zulässigen Wohngebäude nicht zulässig.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungen des Bebauungsplans wird auf die Planurkunde Bezug genommen. Nach der beschlossenen Begründung verfolgt der Bebauungsplan die Zielsetzung, die Vorgaben des vom Rat am 15. Mai 2007 beschlossenen Höhenkonzepts zu sichern und die Standortqualität für Wohnen und nicht störendes Gewerbe zu fördern. Das Verfahren der Planaufstellung verlief folgendermaßen: Der Aufstellungsbeschluss wurde unter Bezugnahme auf § 13 BauGB im Februar 2010 gefasst. Zur Begründung wurde auf die Absicht der Antragstellerin Bezug genommen, das Gebäude B. Straße 1 a auf Grundlage einer zu einem früheren Zeitpunkt erteilten Baugenehmigung um drei Geschosse aufzustocken. Im November 2010 wurde beschlossen, das Gebiet um die Grundstücke K.-------straße 43 bis 47 und C1. Platz 2 zu erweitern. Im Februar 2012 machte die Antragsgegnerin bekannt, dass die Aufstellung des Plans im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erfolgen solle. Während des Aufstellungsverfahrens stellte das Verwaltungsgericht L. mit Urteilen vom 3. Juli 2012 fest, die 2005 bzw. 2007 erteilten und später verlängerten Baugenehmigungen der Antragstellerin zur Aufstockung ihres Gebäudes seien im Januar bzw. Dezember 2010 erloschen, sie habe auch keinen Anspruch auf deren weitere Verlängerung. Nach der Offenlage des Planentwurfs erhob die Antragstellerin Einwendungen und machte u. a. geltend: Das Maß der baulichen Nutzung sei im Vergleich zum Gebäudebestand deutlich reduziert worden. Die Bebaubarkeit bleibe auch hinter dem genehmigten Zustand gemäß den Baugenehmigungen aus den Jahren 2005 und 2007 zurück; diese beanspruchten weiterhin Geltung. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 wurde der Plan für den Teilbereich A - d. h. ohne die im November 2010 in das Verfahren einbezogene Erweiterung des Plangebiets - vom Rat als Satzung beschlossen. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt vom 6. Februar 2013. Am 12. August 2013 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Festsetzungen zu den Lärmpegelbereichen seien unwirksam, sie seien bereits nicht hinreichend bestimmt. Die Festsetzung zum Ausschluss von Wohngebäuden sei ebenfalls unbestimmt und damit unwirksam. Diese Festsetzung Nr. 1.5 bestimme, dass in den Teilgebieten des Mischgebiets, die an einen Lärmpegelbereich V angrenzen, allgemein zulässige Wohngebäude gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig seien. Der textlichen Festsetzung bzw. den zeichnerischen Darstellungen könne nicht entnommen werden, innerhalb welcher Teilgebiete des Mischgebiets danach Wohnnutzung nicht zulässig sei. Der Plan sei auch abwägungsfehlerhaft. Sie - die Antragstellerin - habe im Rahmen der öffentlichen Auslegung dargelegt, dass eine Beseitigung des Bunkers oder zumindest eine Nutzbarmachung des gesamten Grundstücksareals im Jahre 1985 bautechnisch nicht möglich gewesen sei. Trotz dieser Einwendungen habe die Antragsgegnerin diese für die Abwägung wesentlichen Belange nicht weiter ermittelt und nicht geprüft, auf welche Art und Weise und mit welchen wirtschaftlichen Folgen Festsetzungen zur maximalen Höhe baulicher Anlagen und zum Maß der baulichen Nutzungen angesichts des bereits vorhandenen früheren und massiven Gebäudebestands hätten umgesetzt werden können. Dem im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigenden privaten Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte sei die Antragsgegnerin insbesondere mit Blick auf die erteilten und fortgeltenden Baugenehmigungen nicht gerecht geworden. Die vorgenannten Mängel führten insgesamt zur Nichtigkeit des Plans. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan C. Straße, Teilbereich A, L. -Altstadt Nord, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Antrag sei unbegründet. Die Antragstellerin meine zu Unrecht, sie, die Antragsgegnerin, hätte sich eingehender mit der Möglichkeit beschäftigen müssen, dass die Baugenehmigungen für die Aufstockung des Gebäudes der Antragstellerin weiter fortgälten. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2013 habe zum Zeitpunkt, als der Bebauungsplan rechtsgültig geworden sei, am 6. Februar 2013, noch nicht vorgelegen. Es habe somit nicht berücksichtigt werden können. Die Aufstockung auf 38,60 Meter sei städtebaulich problematisch. Sie widerspreche den Zielen des Höhenkonzepts und gefährde damit den Weltkulturerbe-Status des Kölner Doms. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge des Bebauungsplans sowie auch der Gerichtsakten der - die Fortgeltung der Baugenehmigungen für die Aufstockung des Gebäudes der Klägerin betreffenden, rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahren 7 A 1896/12 und 7 A 1897/12 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Antrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 ‑ 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134. Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2014 ‑ 7 D 102/12.NE -, juris. So liegt der Fall hier. Das Grundstück der Antragstellerin liegt im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Sie wendet sich gegen Festsetzungen, die unmittelbar das Eigentum an diesem Grundstück betreffen, indem sie u. a. die Höhe der zulässigen Bebauung begrenzen. Die Antragstellerin ist nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt lediglich, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 4 CN 4.09 -, BRS 76 Nr. 62 = BauR 2011, 488. Diese Anforderungen sind erfüllt. Die Antragstellerin hat bereits im Verfahren der Offenlage Einwendungen erhoben, die sich insbesondere darauf bezogen, dass bestehende bauliche Nutzungsrechte aufgrund erteilter Baugenehmigungen fortgelten. Diese Einwendungen hat sie auch im gerichtlichen Verfahren weiterverfolgt. Die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten. Die Bekanntmachung erfolgte im Februar 2013, der Antrag auf Normenkontrolle ging im August 2013 ein. Die Antragstellerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Besteht - wie hier - eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den jeweiligen Antragsteller wertlos ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 ‑ 7 D 64/10.NE -, BRS 81 Nr. 21 = BauR 2013, 917. Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan ist insgesamt unwirksam. Der Bebauungsplan leidet an einem materiellen Mangel, weil die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte Festsetzung von Lärmpegelbereichen, an die nach Satz 1 der textlichen Festsetzung Nr. 6 die Vorgabe anknüpft, Vorkehrungen passiven Lärmschutzes nach Maßgabe der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau/Ausgabe November 1989) zu treffen, nicht hinreichend bestimmt ist; dieser Fehler führt zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen müssen aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein. Die von den Festsetzungen Betroffenen müssen vorhersehen können, welchen Einwirkungen ihre Grundstücke ausgesetzt sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 7 D 64/10.NE -, BRS 81 Nr. 21 = BauR 2013, 917, m. w. N. Ob eine Festsetzung den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots genügt, ist in aller Regel eine Frage der Auslegung des Plans im Einzelfall und keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 4 NB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26. Soweit im Bebauungsplan Bereiche mit unterschiedlichen Schallschutzklassen festgesetzt werden, sind die betreffenden Bereiche in der Planzeichnung eindeutig zu kennzeichnen. Dabei ist auch klarzustellen, für welche Bereiche innerhalb von Baufenstern die jeweiligen Schallschutzklassen gelten sollen. Eine mit der zeichnerischen Darstellung von Lärmpegelbereichen unterschiedlicher Schallschutzklassen kombinierte Planfestsetzung, Vorkehrungen passiven Lärmschutzes nach Maßgabe der DIN 4109 zu treffen, ist deshalb unwirksam, wenn die betreffenden Bereiche nicht eindeutig gekennzeichnet sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Dezember 2012 - 7 D 64/10.NE -, BRS 81 Nr. 21 = BauR 2013, 917, und 13. Februar 2014 - 7 D 102/12.NE -, juris. An der danach erforderlichen eindeutigen Festsetzung fehlt es hier hinsichtlich der Lärmpegelbereiche gemäß Nr. 6 in Verbindung mit den zeichnerischen Darstellungen in der Planurkunde. Die für die Kennzeichnung verwendeten Pfeillinien verlaufen entlang der straßenseitig festgesetzten Baulinien bzw. Baugrenzen und beziehen sich damit auf die ausgewiesenen Baufenster. Eine hinreichend eindeutige Aussage zu den hinter den jeweiligen Baulinien bzw. Baugrenzen liegenden bebaubaren Grundstücksflächen trifft der Bebauungsplan damit indes nicht. Es fehlt an der erforderlichen eindeutigen Zuordnung der genannten Bauflächen zu jeweils maßgeblichen Lärmpegelbereichen im Sinne der DIN 4109. So bleibt etwa im Bereich E.--straße /C. Straße, in dem die Pfeillinien aneinander stoßen, die einen Lärmpegelbereich IV im Eckbereich der beiden Straßen bzw. einen Lärmpegelbereich III im weiteren Verlauf der C. Straße betreffen, unklar, welche Anforderungen an den passiven Lärmschutz nach Maßgabe der DIN 4109 in den hinter den Baulinien (ab dem 2. OG) bzw. den Baugrenzen (bis zum 1. OG) liegenden bebaubaren Flächen einzuhalten sind. Der Senat vermag nicht anzunehmen, die Anforderungen an den passiven Lärmschutz für die Lärmpegelbereiche bezögen sich nur auf die Fassaden in Höhe der Baulinien. Dagegen spricht bereits, dass aufgrund der unterschiedlichen Festsetzungen zur Zahl der zulässigen Vollgeschosse sieben bei einer realistischen Betrachtungsweise voraussichtlich auch hinter den Baulinien Fassaden entstehen. Abgesehen spricht gegen eine solche Annahme auch der Umstand, dass sich die durch die Lärmpegelbereiche bestimmten Anforderungen nach Maßgabe von Nr. 5.3 der DIN 4109 auch auf Decken und Dächer beziehen. Dies ist im Übrigen auch in der schalltechnischen Untersuchung angenommen worden, die der Festsetzung der Lärmpegelbereiche zugrundelag. Aus diesen Gründen kann vorliegend auch unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse bei realistischer Betrachtungsweise nicht davon ausgegangen werden, dass hinreichend klar wäre, welcher Lärmpegelbereich jeweils maßgeblich ist. Vgl. hierzu allg. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 D 122/12.NE -, juris, m. w. N. Dieser Bestimmtheitsmangel führt insgesamt zur Unwirksamkeit des Plans. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen (Gesamt-)Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N. Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der aufgezeigte Bestimmtheitsmangel betrifft die gesamte Festsetzung zu Nr. 6. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass möglicherweise dem Bestimmtheitsgebot genügende Darstellungen von Lärmpegelbereichen im östlichen Teil des Plangebiets isoliert gelten sollten. Ebensowenig kann davon ausgegangen werden, dass der Plan ohne die Regelung zu Nr. 6. beschlossen worden wäre. Aus der Planbegründung ergibt sich, dass die Festsetzung von Lärmpegelbereichen ein wesentliches Element der Plankonzeption der Antragsgegnerin war, um den Lärmkonflikt zwischen Wohnnutzungen und dem Verkehrslärm zu bewältigen. Im Rahmen der Ausführungen zu den Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (S. 10 f. der Begründung) wird die bestehende Belastung durch Straßenverkehrslärm und Schienenverkehrslärm aufgezeigt und ausgeführt, da aktive Minderungsmaßnahmen aufgrund der Flächenverhältnisse und der Stadtgestaltung ausschieden, würden für die Anforderungen von Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen gemäß DIN 4109 den Lärmpegelbereichen entsprechende Bauschalldämmmaße festgesetzt, damit würden Innenraumpegel erreicht, die die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet erfüllten. Danach dürfte im Übrigen auch eine durchgreifende Unbestimmtheit der textlichen Festsetzung zu Nr. 1.5 vorliegen, die an die Lärmpegelbereiche anknüpft. Dies kann der Senat aber letztlich offen lassen. Sollte die Festsetzung zu Gunsten der Antragsgegnerin dahin auszulegen sein, dass sie den Bereich erfasst, in dem für das Grundstück der Antragstellerin eine Bebauung mit sieben Geschossen zugelassen ist, wäre sie zwar hinreichend bestimmt. Es wäre dann allerdings fraglich, ob eine solche Festsetzung auf einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Abwägung des Satzungsgebers beruhte. Mit Blick auf Art. 14 GG hätte es nämlich insoweit einer näheren Begründung bedurft, warum der Nutzungsausschluss den siebengeschossig bebaubaren Bereich in seiner gesamten Tiefe von etwa 25 m erfasst und damit auch Wohnnutzungen ausschließt, die auf den ruhigeren Innenblockbereich hin ausgerichtet sind. Der Senat lässt dahinstehen, ob der Plan etwa auch deshalb an einem durchgreifenden Mangel leidet, weil die Antragsgegnerin den für die Abwägung relevanten Belang des Umfangs der Bebaubarkeit des überplanten Grundeigentums der Antragstellerin entgegen § 2 Abs. 3 BauGB unzureichend bewertet hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.