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Beschluss

7 B 1344/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0223.7B1344.14.00
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Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert; der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 14. Oktober 2014 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert; der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 14. Oktober 2014 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Beschwerdegründe führen auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Beschwerdeerwiderungen des Antragstellers dazu, dass die vom Senat vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es - namentlich wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2010 - 7 VR 1.10 -, juris. Hier fällt die Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus, weil bei der gebotenen summarischen Beurteilung ein subjektives Abwehrrecht gegen das Vorhaben der Antragsgegnerin nicht festgestellt werden kann; die abschließende Beurteilung muss allerdings dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geht der Senat davon aus, dass der Bebauungsplan Nr. 59460/02 in der am 3. Dezember 2014 erneut bekannt gemachten Fassung wirksam ist. Offensichtliche Fehler vermag der Senat nicht zu erkennen. Vgl. zum Prüfungsmaßstab im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2010 - 10 B 1118/10 -, juris. Auf der Grundlage dieses Plans ist für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin ihr Vorhaben in einem wirksam festgesetzten Gewerbegebiet verwirklichen möchte, in dem - mangels anderweitiger Regelung - gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO auch Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können. Danach kann für das Vorhaben auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2019 geltenden § 246 Abs. 10 BauGB in der Fassung vom 20. November 2014 voraussichtlich eine Befreiung erteilt werden. Es handelt sich um eine Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende im Sinne des Gesetzes. Die vorgesehene planungsrechtliche Abweichung gemäß § 246 Abs. 10 BauGB ist voraussichtlich auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Hierzu verweist der Senat auf die erstinstanzlichen Erwägungen, nach denen bei der gebotenen typisierenden Betrachtung nicht wegen vorhabenbedingter Immissionen mit einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Sinne des Bauplanungsrechts zu rechnen ist. Auf der Grundlage des genannten Planungsrechts scheidet ein Gebietsgewährleistungsanspruch voraussichtlich unabhängig davon aus, ob es sich bei der genehmigten Unterkunft um eine Anlage für soziale Zwecke handelt oder um eine Anlage zu Wohnzwecken, was der Antragsteller ohne Auseinandersetzung mit maßgeblicher Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 4 B 54.07 -, juris, m. w. N, geltend macht. Ausreichend ist für die Anwendbarkeit der Befreiungsregelung, dass es sich um eine sonstige Unterkunft im Sinne des Gesetzes handelt. Dass dies der Fall ist, stellt auch der Antragsteller nicht substantiiert in Frage. Ob die Befreiung auf dieser Grundlage bereits (ermessensfehlerfrei) erteilt worden ist, ist vorliegend unerheblich. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift nur gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, BRS 76 Nr. 177 = BauR 2011, 1635, m. w. N. Nichts anderes dürfte summarischer Prüfung zufolge für ein Vorhaben gelten, das nach Maßgabe des neben § 31 Abs. 2 BauGB tretenden zusätzlichen Befreiungstatbestands des § 246 Abs. 10 BauGB zugelassen werden kann. Vgl. zum Verhältnis von § 31 Abs. 2 BauGB zu § 246 Abs. 10 BauGB Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2014, 1609 (1612) m. w. N. Dass eine solche positive Befreiungsentscheidung auf der neuen gesetzlichen Grundlage deshalb ausgeschlossen wäre, weil - wie der Antragsteller geltend macht - Alternativstandorte nicht ausreichend geprüft worden wären, vermag der Senat nicht zu erkennen. Nach der Regelung des § 246 Abs. 10 BauGB könnte dies allenfalls im Rahmen der anzustellenden Ermessenswägungen von Belang sein. Eine strikte Prüfung der Erforderlichkeit des Vorhabens am geplanten Standort ist entgegen der Meinung des Antragstellers hier nicht geboten. Danach bedarf es im vorliegenden summarischen Verfahren auch keiner Prüfung mehr, ob ein Gebietsgewährleistungsanspruch schon deshalb ausgeschlossen ist, weil das Grundeigentum des Antragstellers nicht im selben Baugebiet liegt wie das Vorhaben, was die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Zonierung des festgesetzten Gewerbegebiets behauptet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.