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Beschluss

19 A 109/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0226.19A109.13.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Kläger zu 2. betrifft. In diesem Umfang ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. November 2012 wirkungslos.

Der Antrag des Klägers zu 1. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und sein Antrag auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger zu 2. zur Hälfte; im Übrigen verbleibt es insofern bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Kläger zu 1. und das beklagte Land je zur Hälfte.

Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht für beide Instanzen auf jeweils 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Kläger zu 2. betrifft. In diesem Umfang ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. November 2012 wirkungslos. Der Antrag des Klägers zu 1. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und sein Antrag auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger zu 2. zur Hälfte; im Übrigen verbleibt es insofern bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Kläger zu 1. und das beklagte Land je zur Hälfte. Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht für beide Instanzen auf jeweils 10.000,00 Euro festgesetzt.