Beschluss
15 B 1092/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0227.15B1092.14.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. August 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 23.941,28 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. August 2014 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 23.941,28 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt nicht, dass das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag zu Unrecht abgelehnt hat. Entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kommt die Aussetzung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dann, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben bezweckt der Gesetzgeber die Sicherstellung des stetigen Zuflusses von Finanzmitteln für die öffentlichen Haushalte, aus deren Aufkommen die Gegenleistung für die umstrittene Abgabe im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung regelmäßig bereits erbracht oder alsbald zu erbringen ist. Er hat damit für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Unzumutbare, mit dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbare Erschwernisse ergeben sich dadurch nicht. Durch eine vorläufige, zu Unrecht erbrachte Zahlung eintretende wirtschaftliche Nachteile werden durch die Rückzahlung der Abgabe weitestgehend ausgeglichen; es werden somit keine irreparablen Verhältnisse geschaffen. Ist im Einzelfall dennoch eine unbillige Härte zu erwarten, bietet § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. VwGO die Möglichkeit, die Vollziehung auszusetzen. Im Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffs nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Deshalb können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Ständige Rechtsprechung, grundlegend OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 ‑ 15 B 3022/93 ‑, juris, Rn. 2 ff. (= NWVBl. 1994, 337), mit weiteren Nachweisen. Unter Anlegung dieses Überprüfungsmaßstabs kann die Beschwerde mit den von der Antragstellerin vorgebrachten Gründen keinen Erfolg haben. a) Dem Einwand der Beschwerde, die Antragsgegnerin habe die südöstliche Fortsetzung der H.-----straße ab Höhe des Grundstücks Nr. 37 zu Unrecht als beitragsfreie vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB eingestuft, ist hier nicht weiter nachzugehen. Die Prüfung seiner Berechtigung bedingt voraussichtlich einen Ermittlungsaufwand ‑ unter anderem auf der Grundlage historischen Karten- und Aktenmaterials ‑, der über das im Eil(beschwerde)verfahren gebotene Prüfprogramm deutlich hinausgehen würde. Dies stellt im Ausgangspunkt auch die Antragstellerin nicht in Abrede (vgl. Schriftsatz vom 24. Oktober 2014, S. 2 oben). Allerdings meint sie, gerade deswegen sei es sachgerecht, die Leistungspflicht zunächst aufzuschieben. Dem ist mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen jedoch nicht zu folgen. b) Im Ergebnis Entsprechendes gilt für die Frage, ob es sich bei der zu den Grundstücken der Antragstellerin führenden privaten Zuwegung um eine selbständige Erschließungsanlage oder lediglich um eine unselbständige Zufahrt handelt. Ob eine private Verkehrsanlage eine Erschließungsanlage darstellt, hängt neben der Voraussetzung, dass sie zum Anbau bestimmt sowie zur verkehrsmäßigen Erschließung der an sie angrenzenden Grundstücke geeignet ist, davon ab, ob sie erschließungsrechtlich als selbständig zu qualifizieren ist. Dies wiederum richtet sich entscheidend nach dem Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Betrachter vermitteln. Besondere Bedeutung kommt dabei der Ausdehnung der Anlage, ihrer Beschaffenheit, der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke sowie dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße zu, in die sie einmündet. Das Maß der Abhängigkeit ist deshalb von erheblichem Gewicht, weil eine Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion ausschließlich auf die Straße angewiesen ist, von der sie abzweigt, und daher einer (unselbständigen) Zufahrt ähnelt, sodass der Eindruck der Unselbständigkeit häufig noch bei einer Ausdehnung erhalten bleibt, bei der eine Anlage mit Verbindungsfunktion schon den Eindruck der Selbständigkeit vermittelt. Vorbehaltlich der besonderen Umstände des Einzelfalls bezeichnet es das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung als maßgebliche Regel, dass eine von einer Anbaustraße abzweigende befahrbare Stichstraße oder Sackgasse dann als selbständig zu qualifizieren ist, wenn sie entweder länger als 100 m ist oder vor Erreichen dieser Länge (mehr oder weniger) rechtwinklig abknickt oder sich verzweigt. Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 5 Rn. 7 f. und § 12 Rn. 14 f. mit weiteren Nachweisen. Ausgehend von dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bild- und Kartenmaterial und den darin gemachten Angaben der Antragsgegnerin ist vorliegend Folgendes festzustellen: Die fragliche Zuwegung misst einerseits bis zu der den Übergang zum Parkplatzbereich markierenden Schranke eine Länge von 98 m und bleibt damit (knapp) unterhalb der "Grenze" von 100 m. Andererseits beschreibt sie kurz vor Erreichen der Schranke eine Kurve, sodass von einem (vollständig) gradlinigen Verlauf wohl nicht gesprochen werden kann. Zugleich dürfte die Zahl der als erschlossen in Betracht kommenden Grundstücke zwar eher gering sein, jedoch von den auf den Grundstücken der Antragstellerin befindlichen Märkten ein erheblicher Ziel- und Quellverkehr ausgehen. Zu diesem Gesichtspunkt vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1998 ‑ 8 C 8.97 ‑, juris, Rn. 39 (= NVwZ 1999, 997). Ob die Anlage unter diesen Umständen als selbständig oder als unselbständig anzusehen ist, entzieht sich einer Beantwortung rein nach Aktenlage. Vielmehr wird es maßgeblich auf ihr durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägtes Erscheinungsbild ankommen, wie es sich in der konkreten Örtlichkeit darstellt und sachgerecht letztlich nur durch eine Inaugenscheinnahme ermittelt werden kann. c) Soweit die Antragstellerin meint, die in Rede stehenden Grundstücke seien selbst dann nicht durch den abgerechneten Abschnitt der H.-----straße erschlossen, wenn man die private Zuwegung als unselbständig ansehen wollte, da diese nicht mit Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t befahren werden dürfe, dringt sie auch damit im Eilverfahren nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts knüpft das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein grundsätzlich an das bebauungsrechtliche Erschlossensein an. Ein Grundstück wird danach von einer abzurechnenden Anbaustraße erschlossen, wenn diese dem Grundstück das an verkehrsmäßiger Erschließung verschafft, was für seine Bebaubarkeit oder beitragsrechtlich vergleichbare Nutzbarkeit erforderlich ist. Bebauungsrechtlich ist es für die Erschließung von Gewerbegrundstücken in der Regel notwendig, dass ihnen die Anbaustraße die uneingeschränkte Möglichkeit des Herauffahrens ‑ namentlich mit Lastkraftwagen ‑ ermöglicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2000 ‑ 11 B 10.10 ‑, juris, Rn. 4 (= DVBl 2000, 1709); zum Ausbaubeitragsrecht: OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2012 ‑ 15 A 2293/11 ‑, juris, Rn. 13 (= KStZ 2012, 176). Dabei ist hinsichtlich der Anforderungen an das Erschlossensein eine Differenzierung zwischen Erst- und Zweiterschließung nicht zulässig. Auch bei einer Mehrfacherschließung muss vielmehr grundsätzlich jede einzelne Anlage für sich genommen das Grundstück in dem vorbezeichneten Sinne erschließen. Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 106 mit weiteren Nachweisen. Etwas anderes kann im Ausnahmefall allerdings möglicherweise dann gelten, wenn ein gemeindliches Verkehrskonzept (z. B. ein Bebauungsplan) unterschiedliche Verkehrsanlagen zur Bewältigung des Gesamtverkehrs vorsieht und dem Grundstück deswegen durch jede Anlage der volle, die Erhebung eines Erschließungsbeitrags rechtfertigende Erschließungsvorteil vermittelt wird. Vgl. zum Ausbaubeitragsrecht, jedoch unter Rückgriff auf erschließungsbeitragsrechtliche Maßstäbe: OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20. Juni 2006 ‑ 6 A 10158/06 ‑, juris, Rn. 18 (= KStZ 2006, 171). Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin ist hier mittels des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. ein solches Verkehrskonzept aufgestellt worden, das berücksichtigt, dass der gesamte Zu- und Abgangsverkehr nicht allein über die östliche Erschließung (Kreuzung C.-----weg /H.-----straße ) abgewickelt werden kann, sondern es zwingend der zusätzlichen nördlichen Anbindung des Nahversorgungszentrums an die H.-----straße bedarf. Dieser Darstellung hat weder die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren inhaltlich widersprochen noch drängt sich deren Unrichtigkeit dem Senat nach Aktendurchsicht sonst auf. Das zugrunde gelegt muss es als schwierige Rechtsfrage der abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob auch unter derartigen Voraussetzungen einer beitragsrechtlichen Erschließung der Gewerbegrundstücke der Antragstellerin durch die abgerechnete Anlage entgegengehalten werden kann, dass der Anlieferverkehr mit (schwereren) Lastkraftwagen aus Gründen des Lärmschutzes nicht über die nördliche Privatstraße erfolgen darf. d) Was die Beitragsbescheinigung vom 12. März 2007 angeht, hat das Verwaltungsgericht angenommen, diese schließe die Heranziehung der Antragstellerin schon deswegen nicht aus, weil sie zu einem Zeitpunkt erteilt worden sei, zu dem eine (zusätzliche) Erschließung des Objekts der Antragstellerin durch den streitigen Abschnitt der H.-----straße noch nicht in Rede gestanden habe. Dieser Erwägung setzt die Antragstellerin mit der Beschwerde argumentativ nichts entgegen. e) Darüber, wie sich die im Rahmen des Durchführungsvertrags getroffenen Regelungen auf eine Erschließungsbeitragspflicht der Antragstellerin auswirken, ist schließlich gegebenenfalls (erst) im Hauptsacheverfahren zu entscheiden. Hierzu bedarf es voraussichtlich einer vertieften Betrachtung verschiedener vertraglicher Bestimmungen, die über die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung hinausreicht. Dass sich die Nichtgeltendmachung von Erschließungsbeiträgen nach Maßgabe des Durchführungsvertrags vorliegend aufdrängt, ist nicht ersichtlich. 2. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 VwGO), sind weder erstinstanzlich noch mit der Beschwerde geltend gemacht worden und auch sonst nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).