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Beschluss

7 A 563/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0302.7A563.14.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Baugenehmigung zur Errichtung einer zweigeschossigen Kindertagesstätte mit 4 Gruppen abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Baugenehmigung verletze die Klägerin nicht in subjektiven Rechten. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW. Ebenso wenig liege ein Verstoß gegen das in § 34 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme vor. Dies gelte auch mit Blick auf das durch das Vorhaben ausgelöste Verkehrsaufkommen. Nach Maßgabe der Baugenehmigung werde es nicht zu den befürchteten Belästigungen oder Störungen durch Hol- und Bringverkehr kommen. Ein motorisierter Hol- und Bringverkehr über die F.--straße sei rechtlich nicht zulässig, einem solchen Verkehr werde im Übrigen durch die der Baugenehmigung beigefügte Nebenbestimmung zu 2. aktiv begegnet. Das Bauvorhaben sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung rücksichtslos. Ebenso wenig führe es zu unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück der Klägerin. Für einen Gebietserhaltungsanspruch sei kein Raum, weil das Grundstück der Klägerin in einem anderen Baugebiet liege. Soweit das Vorhaben abstandrechtswidrig sei, könne sich die Klägerin auf diesen Verstoß nicht berufen. Die Geltendmachung dieses Abwehrrechts stelle sich als unzulässige Rechtsausübung dar, weil das auf dem Grundstück der Klägerin errichtete Gebäude die erforderlichen Abstandflächen in wenigstens vergleichbarem Umfang nicht einhalte. Die Begründung des Zulassungsantrags führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, ein beachtlicher Verstoß ihres Gebäudes gegen Abstandrecht sei nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, das Wohnhaus der Klägerin weise jedenfalls in einer Länge von 6 m einen Abstand von weniger als 3 m zur Grundstücksgrenze auf, zudem sei rückwärtig ein grenzständiger Hochparterreanbau mit Dachterrasse errichtet, der nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NRW erfülle. Die dagegen gerichteten Einwände in der Begründung des Zulassungsantrags verkennen, dass der Grenzabstand des Hauses der Klägerin an der nördlichen Ecke lediglich 2,40 m beträgt und infolge des leichten Schrägverlaufs der Grenzlinie erst etwa 1 m südwestlich der Firstlinie ihres Satteldachs eine Tiefe von 3 m erreicht, und dass bereits im Bereich des rückwärtigen grenzständigen Anbaus ein gebotener Mindestabstand von 3 m auf einer Länge von 6 m nicht gewahrt ist (vgl. § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 5 BauO NRW). Entgegen der Meinung der Klägerin ist dieser Verstoß nicht deshalb unbeachtlich, weil sie über eine seit vielen Jahren bestandskräftige Baugenehmigung verfügt. Der Umstand der Genehmigung durch die Baubehörde ist für die Frage, ob eine unzulässige Rechtsausübung vorliegt, unerheblich. Die Erteilung der Genehmigung vermag zwar baurechtlichen Bestandsschutz zu vermitteln. Dies ändert jedoch nichts an der faktischen Nichteinhaltung der gesetzlich geforderten Abstandflächen und hat keinen Einfluss auf die im Nachbarschaftsverhältnis bestehende Wechselbeziehung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2014 - 7 A 2057/12 -, BauR 2014, 1924, Beschluss vom 12. Februar 2010 - 7 B 1840/09 -, juris, Kann mithin der Abstandrechtsverstoß der Klägerin nicht außer Betracht gelassen werden, ist auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass es nicht an einer Vergleichbarkeit der gegenseitigen Abstandrechtsverstöße fehlt. Schon die durch den rückwärtigen Grenzanbau der Klägerin auf das Nachbargrundstück geworfene Abstandfläche von 3 m Tiefe auf einer Länge von 6 m ist deutlich größer als die durch den Baukörper der Kindertagesstätte geworfene Abstandfläche, die Teilbereiche des Grundstücks der Klägerin überdeckt. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Abstandsverstoß des genehmigten Vorhabens beschränkt sich auf eine kleinere Teilfläche, die eine 1,85 m zurückgesetzte südöstliche Obergeschosswand - über die in der Abstandflächenberechnung des grün gestempelten und damit zum Bestandteil der Genehmigung gemachten Lageplans (Beiakte 2, Bl. 2.3) mit T 8 benannte Abstandfläche hinweg - in Richtung auf das Grundstück der Klägerin wirft. Diese unbenannte Abstandfläche erreicht eine Tiefe von 5,90 m, wenn man zugunsten der Klägerin mit ihr davon ausgeht, dass die Dachgeschossoberlichter der Höhe der Flachdachwand zu einem Drittel zuzurechnen sind und jeweils zu ihren Gunsten rechnerisch rundet. Die absolute Wandhöhe beträgt dann über NHN 56,60 m + 0,43 m (1/3 von 1,28 m [57,88 m - 56,60 m]) = 57,03 m über NHN, die gemittelte Geländehöhe beträgt abgerundet über NHN 49,66 m (49,82 m+ 49,51 m = 98,33 m x ½), daraus resultiert als Differenz die Wandhöhe H im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 2 und Satz 7 BauO NRW mit 7,37 m, die multipliziert mit dem Faktor 0,8 (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW) die Tiefe der Abstandfläche mit 5,90 m ergibt. Der Grenzabstand beträgt an dieser Stelle zwischen dem Knick des Grenzverlaufs und der zurückgesetzten Obergeschosswand lediglich 5 m und vergrößert sich nach Süden und Norden infolge des schrägen Verlaufs der Grenzlinie. Hinzu kommt eine marginale Überdeckung durch die nach Nordosten geworfene Fläche T 9 im Bereich der Spitze des Grenzverlaufsknicks. Dass anderweitige Abstandflächen auf das Grundstück der Klägerin fallen, ist hingegen nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Der genehmigte südliche grenzständige Baukörper wirft keine Abstandfläche, weil dort auf einer Länge von 5,66 m mit Blick auf die Garage der Klägerin nach § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NRW grenzständig angebaut werden darf. Der nördlich an die unbenannte Abstandfläche anschließende, knapp 16 m lange Wandabschnitt wirft die im Lageplan (BA 2, Bl. 2.3) errechnete Abstandfläche T 7, die auch dann nicht auf das Nachbargrundstück fällt, wenn - wie von der Klägerin gewünscht - die Höhe der Oberlichter zu einem Drittel der Wandhöhe hinzugerechnet wird. Das Gleiche gilt für die nördlich anschließende Abstandfläche T 6 bzw. eine unbenannte Abstandfläche, die die dort gelegene, 3,28 m zurückgesetzte und 5,71 m lange Obergeschosswand wirft. Insgesamt ist die auf das Grundstück der Klägerin fallende Abstandfläche, die die Kindertagesstätte nach Maßgabe einer Berechnung gemäß § 6 BauO NRW wirft, deutlich kleiner, als die Abstandflächen, die die baulichen Anlagen der Klägerin zu Ungunsten des Nachbargrundstücks auslösen. Auf die Intensität der Nutzung der betroffenen Bereiche kommt es - anders als die Klägerin meint - für die Beurteilung der Abstandflächenverstöße nicht an. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich ebenso wenig mit Blick auf den behaupteten Verstoß gegen die bauordnungsrechtliche Bestimmung des § 51 Abs. 7 BauO NRW. Hierzu hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Gründe des Beschlusses in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen darauf abgestellt, dass im Bereich der F.--straße keine dem Bauvorhaben zugeordneten Stellplätze vorgesehen seien und eine von der Klägerin befürwortete analoge Anwendung mangels planwidriger Regelungslücke ausscheide. Damit setzt sich die Klägerin nicht in der erforderlichen Weise auseinander. Dass der Hol- und Bringverkehr bzw. der Lieferverkehr hier nach § 51 Abs. 7 BauO NRW zu berücksichtigen sein soll, weil die entfernte Anordnung der vorgesehenen 3 Stellplätze an der O. Allee zu deren Nichtnutzung führe, vermag der Senat nicht zu erkennen; diese Problematik betrifft nachbarrechtlich vielmehr allein die planungsrechtliche Beurteilung unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann ausnahmsweise auch dann zu bejahen sein, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolgedessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 - , BRS 81 Nr. 177 = BauR 2013, 1640, m. w. N. Der vom Verwaltungsgericht objektivrechtlich angesprochene Verstoß gegen § 51 Abs. 3 BauO NRW führt danach als solcher nicht zu einem nachbarrechtlichen Abwehrrecht der Klägerin. Der Senat hält einen Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme im Rahmen des § 34 BauGB im Hinblick auf das vorhabenbedingte Verkehrsaufkommen bzw. die vorhabenbedingte Erschließungssituation aus den vom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen für fernliegend. Sollte dem genehmigten Vorhaben zuzurechnender zusätzlicher Verkehr - entgegen dem Genehmigungskonzept der Beklagten - insbesondere in Gestalt zahlreicher „Eltern-Taxen“ in den Morgenstunden über die dafür nicht vorgesehene F.--straße stattfinden, wäre die Beklagte, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigt hat, gehalten, dagegen konsequent einzuschreiten. Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 1 ME 214/13 -, BauR 2014, 663) ergibt sich keine andere Beurteilung. Diese Entscheidung betraf einen in wesentlicher Hinsicht anders gelagerten Sachverhalt. Dort war eine Abwicklung des Bringverkehrs über die Zufahrt, an der auch das Grundstück der Antragstellerin lag, mit einer Haltezone vorgesehen, die zu entsprechenden Beeinträchtigungen der Antragstellerin des dortigen Verfahrens führte; solche Beeinträchtigungen sollen mit dem - im vorliegenden Fall vom Verwaltungsgericht festgestellten - Halteverbot und die zusätzlichen Genehmigungsbedingungen gerade ausgeschlossen werden. Sollte sich das Erschließungskonzept der Genehmigung - entgegen der verwaltungsgerichtlichen Prognose - als nicht realistisch erweisen, verbliebe die Möglichkeit, geeignete straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen in Bezug auf die F.--straße zu ergreifen. Schließlich könnte eine Änderung der Genehmigung hinsichtlich der Erschließungskonzeption durch Schaffung zusätzlicher Stellplätze - ggf. auch unter Zurückstellung denkmalpflegerischer Belange im Bereich des C. - in Betracht kommen. Ob sich das Vorhaben mit Blick auf den unmittelbar westlich angrenzenden Beethovenpark objektiv in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB einfügt, was die Klägerin bezweifelt, ist für die hier zu treffende Entscheidung im Übrigen unerheblich; eine Nachbarrechtsrelevanz ist auch in diesem Zusammenhang weder aufgezeigt noch ersichtlich. Der von der Klägerin behauptete Gebietserhaltungsanspruch liegt aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen - weil das angefochtene Vorhaben in einem anderen Baugebiet liegt - nicht vor. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2014 - 7 A 1835/13 -, juris, m. w. N. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der einfache Bebauungsplan Nr. 64424/03 unwirksam und deshalb zu prüfen wäre, ob sich das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Klägerin in einem gemeinsamen faktischen Baugebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB befinden - die Beklagte hatte die prägende Umgebung im Aufstellungsverfahren als allgemeines Wohngebiet charakterisiert, die Klägerin geht von einem reinen Wohngebiet aus - vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Klägerin hat von der Möglichkeit, bei dem Oberverwaltungsgericht einen Normenkontrollantrag zu stellen, keinen Gebrauch gemacht. Die erst im Gerichtsverfahren behaupteten Abwägungsmängel in Bezug auf die Abgrenzung des Plangebiets rechtfertigen keine andere Beurteilung. Ungeachtet dessen, dass auch im Rahmen einer inzidenten Planüberprüfung nach Ablauf der Rügefrist vorgebrachte Mängel gemäß § 215 BauGB unbeachtlich sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1999 - 4 C 8.98 -, BRS 62 Nr. 229 = BauR 1999, 888, ist hier nicht einmal nachvollziehbar aufgezeigt, dass allein eine Einbeziehung der Grundstücke in ein einheitliches Baugebiet abwägungsgerecht gewesen wäre. Die Berufung ist des Weiteren nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine grundsätzliche Rechtsfrage wird mit dem Zulassungsantrag weder ausdrücklich noch der Sache nach aufgeworfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.