Urteil
7 A 1777/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0306.7A1777.13.00
10Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids für die Errichtung eines in zweiter Baureihe gelegenen Einfamilienhauses. Der Kläger ist Eigentümer des etwa 440 m² großen Grundstücks Gemarkung S. , Flur 6, Flurstück 3008, mit der Bezeichnung Alte N.----straße 20a. Das Nachbargrundstück bestand ursprünglich aus der Parzelle 3009 mit der postalischen Bezeichnung Alte N.----straße 20, die im September 2011 in die Parzellen 6292 und 6293 geteilt wurde. Die Grundstücke sind straßenseitig jeweils mit der Hälfte eines Doppelhauses bebaut. Im Hinterland des Flurstücks 3008 steht grenzständig zum genannten Nachbargrundstück ein Gebäude, das zeitweise auch zu Wohnzwecken genutzt wurde. Der Abstand zwischen der Alten N.----straße und der rückwärtigen, nordwestlichen Wand des Gebäudes beträgt etwa 49 m. Die Grundstücke liegen an der Nordseite der Alten N.----straße in C. H. -S. . Sie stoßen mit der Nordgrenze an die Stadtgrenze zu L. . Der rückwärtige Bereich der Grundstücke ist im Flächennutzungsplan der Beklagten als Grünfläche dargestellt. Das Doppelhaus Alte N.----straße 20/20a wurde durch Bauschein vom 26. August 1959 genehmigt. Als Nebenbestimmung Nr. 9 der Baugenehmigung wurde verfügt: „Die auf dem Grundstück befindlichen Behelfsheime und Schuppen sind bis zur Gebrauchsabnahme abzubrechen. Die Gebrauchsabnahme wird von der Erfüllung dieser Bedingung abhängig gemacht.“ Der bei den Vorlagen befindliche Lageplan vom 23. März 1959 weist als Hausnummer 20 auch ein Gebäude im Hinterland des heutigen Flurstücks 3008 auf, welches mit dem handschriftlichen Vermerk „Abbruch“ versehen ist. Am 25. Oktober 1962 fand eine Teil-Gebrauchsabnahme in Bezug auf die westliche Hälfte des Doppelhauses statt. Am 19. Oktober 2011 beantragte der Kläger die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf den Grundstücken Alte N.----straße 20 und 20a mit einer Gesamtfläche von ca. 8 m × 12 m. Nach den Bauzeichnungen sollte das Gebäude je zur Hälfte, mit einem Versatz von etwa 3 m, auf den bisherigen Flurstücken 3008 und 3009 stehen und durch die Grundstücksgrenze in Längsrichtung geteilt sein. Die Erschließung war - unter Abbruch einer bestehenden grenzständigen Garage - über das bisherige Flurstück 3009 vorgesehen. Nach einer Anhörung durch den Beklagten vom 16. Februar 2012, in der eine abschlägige Bescheidung des Antrags angekündigt wurde, reichte der Kläger Bauvorlagen zu einem von Grundfläche und umbautem Raum reduzierten Vorhaben ein. Die Grundfläche belief sich nunmehr auf 8 m × 10,5 m. Das Gebäude wies nach der Planung entlang der Grundstücksgrenze einen Versprung auf. Die Bautiefe belief sich von der Straßenbegrenzung der Alten N.----straße aus gemessen auf 56 bzw. 58,5 m. Mit Bescheid vom 9. Mai 2012 lehnte die Beklagte die Erteilung des Vorbescheids ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das nach § 34 Abs. 1 BauGB zu bewertende Vorhaben füge sich als vorbildlose und planungsrechtlich unerwünschte Bebauung des Hinterlands nicht im Sinne der genannten Vorschrift ein. Werde es zugelassen, könnten vergleichbare Vorhaben im Bereich der Grundstücke Alte N.----straße 12,14, 16,18 und 22 nicht verhindert werden. Der Kläger hat am 8. Juni 2012 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Das Vorhaben füge sich nach Art und Maß sowie hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein und sei daher bauplanungsrechtlich zuzulassen. Die maßgebliche Umgebungsbebauung werde gebildet durch die südliche Bebauung an der Straße C1. sowie die beidseitige Bebauung an der Alten N.----straße . Auf der Südseite der Alten N.----straße sei Hinterlandbebauung Gang und Gäbe. In dem Dreieck, gebildet von den Straßen C1. , Alte N.----straße und der Stadtgrenze, seien mehrere Grundstücke mit Hinterlandbebauung anzutreffen. Schließlich genieße die vorhandene Bebauung im Hinterland seines Grundstücks Bestandsschutz und gehöre ebenfalls zur prägenden Umgebungsbebauung. Besagtes Gebäude sei nicht mehr das Behelfsheim aus der Nachkriegszeit. Vor etwa acht Jahren habe eine bauliche Änderung stattgefunden. Ein Gebäudeteil sei abgerissen, eine Terrasse sei angebaut worden. Dies sei angesichts der prägenden Wirkung der rückwärtigen Bebauung auf den Grundstücken Alte N.----straße 24a und C1. 65 seinerzeit auch materiell legal gewesen. Die auf dem Grundstück C1. 65 geduldete Bebauung sei als Vorbild berücksichtigungsfähig. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 9. Mai 2012 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid betreffend die Errichtung eines Einfamilienhauses auf den Grundstücken Alte N.----straße 20/20a in 51427 C. H. S. , Gemarkung S. , Flur 6, Flurstücke 3008 sowie 6292 und 6293 zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben füge sich nach § 34 BauGB hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht ein. Zur maßgeblichen Umgebungsbebauung zähle nicht die Bebauung südlich der Alten N.----straße . Für das offenbar zu Wohnzwecken genutzte, im Hinterland der Parzelle 3008 gelegene Gebäude liege keine Genehmigung vor. Vielmehr sei seine Beseitigung bereits im Genehmigungsverfahren von 1959 zur Nebenbestimmung gemacht worden. Wegen der augenscheinlichen Wohnnutzung werde die Erteilung eines ordnungsbehördlichen Verfahrens geprüft. Das im Hinterland des Flurstücks 1627/2 (Alte N.----straße 24a) gelegene Gebäude sei mit einer bestandskräftigen Beseitigungsverfügung vom 3. Juli 2012 belegt. Entsprechendes gelte im Ergebnis für die nicht genehmigte Bebauung im Hinterland der Parzelle 5340 (Grundstück C1. 65). Die Wohnnutzung eines als Hühnerstall genehmigten Gebäudes sei in dem Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs in dem Verfahren 11 K 4665/12 und 11 K 5058/12 ebenso aufgegeben wie die Wohnnutzung des als Scheune genehmigten Gebäudes. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Juni 2013 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben füge sich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die nähere Umgebung ein. Als maßgebliche Umgebung komme nur die Bebauung innerhalb eines Dreiecks in Betracht, welches von der Stadtgrenze zu L. , der Straße C1. , südliche Straßenseite Hausnummer 55a Ecke Alte N.----straße , sowie der Alten N.----straße , nördliche Straßenseite, Nr. 4 bis 28 gebildet werde. Die Bebauung an der Südseite der Alten N.----straße , soweit sie durch diese überhaupt erschlossen werde, Hausnummer 1-17, präge den bodenrechtlichen Charakter des streitbefangenen Grundstücks demgegenüber nicht mit. Der Kläger trägt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Die Zulässigkeit des Vorhabens richte sich unstreitig nach § 34 Abs. 1 BauGB. Es füge sich hinsichtlich des allein streitigen Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche in die Umgebung ein. Zur näheren Umgebung gehöre auch die südliche Seite der Alten N.----straße . Diese weise die gleiche bauliche Struktur auf wie die nördlich gelegene Bebauung. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts bilde die nördlich gelegene Bebauung keinen Riegel, der eine Abgrenzung verschiedener Bereiche bewirke. Die Alte N.----straße habe damit eine die nördlich und die südlich gelegene Bebauung verbindende Wirkung. Auf Grundstücksgrößen und Grundstücksgrenzen komme es für die Prüfung nicht an. Abgesehen davon bestünden insoweit zwischen den Bereichen nördlich und südlich der Alten N.----straße aber auch keine wesentlichen Unterschiede. In dieser Umgebung füge sich das Vorhaben im Hinblick auf das genannte Merkmal ein. Hinterlandbebauung bestehe insbesondere auf den Grundstücken an der Südseite der Alten N.----straße . Allerdings fänden sich auch innerhalb des Dreiecks, das von der Alten N.----straße , der Straße C1. und der Stadtgrenze zu L. gebildet werde, ausreichende Vorbilder. Zunächst sei das Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück selbst ein Vorbild. Dieses Bestandsgebäude habe nicht durchgehend im Widerspruch zum materiellen Baurecht gestanden, es sei jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Änderung vor etwa acht Jahren, etwa 2006 bis 2008, materiell legal gewesen. Es sei ein Gebäudeteil abgerissen und eine Terrasse angebaut worden. Dies sei damals nach § 34 BauGB materiell legal gewesen. Damals habe es auch Vorbilder gegeben, die zu einer Zulässigkeit der Bebauung geführt hätten. Es habe seinerzeit die Hinterlandbebauung Alte N.----straße 24a und C1. 65 als Vorbild gedient. Zudem sei auch das gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 10. April 2013 geduldete Gebäude im rückwärtigen Bereich des Grundstücks C1. 65 als Vorbild zu berücksichtigen. Es sei nach dem damit bestehenden außergerichtlichen Vergleich zur Nutzung zu Aufenthaltszwecken für 20 Jahre geduldet, damit sei seine Beseitigung nicht im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundsätze absehbar. Auch sei die Erschließung über die Parzellen 6292 und 6293 bzw. über die Parzelle 3008 gesichert. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 9. Mai 2012 die Beklagte zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Alte N.----straße 20/20 a, 51427 C. H. (Gemarkung S. , Flur 6, Flurstücke 3008 und 6292) zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Das Vorhaben füge sich entgegen § 34 Abs. 1 BauGB nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Verwaltungsgericht habe die für die Beurteilung maßgebliche Umgebung zutreffend abgegrenzt. Innerhalb dieser Umgebung füge sich das Vorhaben nicht in den vorgegebenen Rahmen ein. Die Bestandsbebauung auf dem Vorhabengrundstück komme nicht als Vorbild in Betracht. Es sei auch zu dem vom Kläger genannten Zeitpunkt klar gewesen, dass der Gebäudebestand von der Beklagten nicht geduldet werde. Ebenso wenig sei die Bebauung auf dem Grundstück C1. 65 als Vorbild zu berücksichtigen. Die geduldete Nutzung eines Teils der Baulichkeiten als Aufenthaltsraum sei nicht maßgeblich. Der weitere rückwärtige Gebäudebestand sei mit einer bestandskräftigen Beseitigungsverfügung belegt. Der umgebaute Aufenthaltsraum sei optisch und funktional nur als untergeordnete Nebenanlage zu werten und könne daher kein Vorbild für eine Hauptnutzung auf dem Vorhabengrundstück sein. Das Vorhaben des Klägers begründe auch bodenrechtlich relevante Spannungen. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 21. Oktober 2014 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten zum Grundstück des Klägers, zu den Grundstücken Alte N.----straße 24/24a und C1. 65 sowie auf die beigezogenen Gerichtsakten des VG Köln - 11 K 5058/12 - und - 11 K 4665/12 - (Anfechtungsklagen gegen die Beseitigungsanordnung bzw. Duldungsverfügung in Bezug auf rückwärtige Bebauung auf dem Grundstück C1. 65) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten planungsrechtlichen Vorbescheids gemäß §§ 71, 75 BauO NRW. Das Vorhaben ist planungsrechtlich unzulässig. Der Senat legt dieser Beurteilung die übereinstimmende Ansicht der Beteiligten zugrunde, dass das Vorhabengrundstück planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Die Voraussetzungen für den begehrten Vorbescheid sind deshalb nicht erfüllt, weil sich das Vorhaben wegen des geplanten Standorts entgegen § 34 Abs. 1 BauGB nach dem Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche nicht im Sinne des Gesetzes in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauGB sind im Hinblick auf das Merkmal des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht erfüllt; die im Hinblick auf dieses Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche maßgebliche nähere Umgebung (dazu 1.) gibt einen Rahmen vor, den das Vorhaben mit der vorgesehenen Bautiefe überschreitet, weil sich dort keine entsprechenden prägenden Vorbilder finden (dazu 2.); das Vorhaben fügt sich auch nicht ausnahmsweise ohne entsprechendes Vorbild nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein (dazu 3.). 1. Das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche umfasst neben der konkreten Größe der Grundfläche der baulichen Anlage ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, d. h. den Standpunkt des Vorhabens innerhalb der prägenden Bebauung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, BRS 74 Nr. 95 = BauR 2009, 1564. Die für die Beurteilung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = BauR 1978, 276. Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als z. B. bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Bei der Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung ist zunächst die vorhandene Bebauung in den Blick zu nehmen. Sodann muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, was den charakteristischen Rahmen für das betreffende Merkmal abgibt. Danach muss also alles außer Acht gelassen werden, das die vorhandene Bebauung nicht prägt oder als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen sind solche Anlagen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszublenden, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und wegen ihrer Andersartigkeit bzw. Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung nicht zu beeinflussen vermögen. Dies ist bei wertender Betrachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls zu ermitteln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75 = BauR 1990, 328. Nach den vorliegenden Karten, Plänen und Luftbildern sowie dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck des Berichterstatters, den er dem Senat in der Beratung vermittelt hat, erstreckt sich die nähere Umgebung hier auf den vom Verwaltungsgericht in den Blick genommenen Bereich, der die Bebauung in dem Dreieck zwischen der nördlichen Seite der Alten N.----straße , der Stadtgrenze zwischen L. und C. H. und der Straße C1. erfasst. Dieser Bereich prägt das Vorhabengrundstück insbesondere durch Sichtbeziehungen und wird andererseits auch durch Bebauung auf dem Vorhabengrundstück geprägt. Die gegen diese Abgrenzung erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch. Entgegen seiner Auffassung ist die Bebauung südlich der Alten N.----straße nicht mehr der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zuzurechnen. Dies ergibt sich zwar nicht schon aus einer trennenden Wirkung dieser Straße. Maßgeblich für diese Abgrenzung ist hier vielmehr die unterschiedliche Bebauungsstruktur in den Bereichen nördlich bzw. südlich der Alten N.----straße unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von gegenseitigen Sichtbeziehungen. Die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung kann dort zu ziehen sein, wo jeweils einheitlich geprägte Komplexe mit voneinander verschiedenen Bebauungs- und Nutzungsstrukturen aneinander stoßen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 4 B 74.03 -, juris. Eine solche Grenze verläuft hier entlang der Alten N.----straße . Das Baugebiet südlich der Alten N.----straße weist in Bezug auf das hier in Rede stehende Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche eine in wesentlicher Hinsicht andere Struktur auf als das Gebiet nördlich der Alten N.----straße . Wie sich aus den vorliegenden Karten und Luftbildern und nach dem Eindruck des Berichterstatters, den er bei der Ortsbesichtigung gewonnen hat, ergibt, ist der Bereich maßgeblich geprägt durch die bestehende Bebauung auch im Hinterland, die im Wesentlichen durch bestehende Stichwege erschlossen wird. Demgegenüber vermittelt das nördlich der Alten N.----straße gelegene Gebiet den Eindruck eines überwiegend durchgrünten geschlossenen Ruhe- und Erholungsbereichs, der weitgehend von prägenden Hauptnutzungen frei ist und eine Übergangszone zu dem nordwestlich anschließenden Außenbereichsstreifen markiert, der sich im Bereich der Stadtgrenze zwischen C. H. und L. zwischen dem westlich gelegenen Wald in Richtung auf die Straße C1. erstreckt. Diese städtebauliche Zäsur wird durch die straßennahe Baustruktur verstärkt. Die Bebauung auf der Südseite wird nach dem Eindruck des Berichterstatters optisch durch die Gebäude auf den Grundstücken 11 bis 15 dominiert, die den Eindruck freistehender Einzelhäuser großzügigeren Zuschnitts vermitteln. Dadurch unterscheidet sich dieser Bereich in wesentlicher Hinsicht von dem durch kleinere Einfamilienhäuser und Doppelhäuser geprägten Bereich der Bebauung an der nördlichen Seite der Alten N.----straße im Bereich des Gebäudes des Klägers. Diese städtebauliche Zäsur wird zudem durch den Umstand verstärkt, dass es weitgehend an Blickbeziehungen zwischen dem Vorhabengrundstück im rückwärtigen Bereich hinter dem Gebäude Alte N.----straße 20/20a und dem genannten Bereich südlich der Alten N.----straße fehlt. Das Bestehen von Sichtbeziehungen für die gegenseitige Prägung als Aspekt der Abgrenzung von näherer und fernerer Umgebung ist grundsätzlich ein berücksichtigungsfähiger Aspekt. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 2053/07 -, BRS 73 Nr. 132 = BauR 2008, 1853. Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30. 78 - , BRS 36 Nr. 56 = BauR 1981, 170, folgt keine andere Beurteilung. Aus den Ausführungen in dieser Entscheidung ergibt sich zwar, dass auch eine Bebauung prägende Wirkung für ein Vorhaben innerhalb eines Straßengevierts haben kann, die jenseits der das Geviert umgebenden Straßen liegt. Damit ist aber nicht vorgegeben, dass in Bezug auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche generell die Bebauung in Gebieten jenseits angrenzender Straßen zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gehört. Dies hängt vielmehr von der Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung unter Berücksichtigung der relevanten Umstände des Einzelfalls ab, die hier in der oben dargelegten Weise vorzunehmen ist. 2. In dem so beschriebenen Bereich fehlt es an prägenden Vorbildern für das Vorhaben des Klägers in Bezug auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche. Das rückwärtige Gebäude Alte N.----straße 24a ist nach den maßgeblichen Grundsätzen hier außer Betracht zu lassen. Es ist nach den vorliegenden Akten nicht genehmigt und mit einer bestandskräftig gewordenen Beseitigungsverfügung belegt. Zwar sind grundsätzlich die tatsächlich vorhandenen Bebauungen unabhängig davon maßgeblich, ob sie in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften errichtet worden sind. Genießen sie Bestandsschutz, sind sie in jedem Fall zu berücksichtigen. Für nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige bauliche Anlagen kommt es aber darauf an, ob sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben. Auszuscheiden sind danach nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Gebäude, deren Beseitigung jederzeit verlangt werden kann und zu erwarten ist. Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand September 2013, § 34, Rn. 35, m. w. N. zur Rechtsprechung. Gemessen an diesen hinreichend geklärten Grundsätzen ist das rückwärtige Gebäude Alte N.----straße 24a nicht als Vorbild für das Vorhaben des Klägers zu berücksichtigen, weil seine Beseitigung durch die vorliegende bestandskräftige Beseitigungsanordnung bereits verlangt worden und mithin ohne Weiteres absehbar ist. Dies ist - entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Meinung der Prozessbevollmächtigten des Klägers - nicht deshalb anders zu beurteilen, weil diese Beseitigungsanordnung von der Beklagten erst nach Beantragung des Vorbescheids, während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, erlassen wurde und bestandskräftig geworden ist. Für die planungsrechtliche Beurteilung ist im vorliegenden, auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines positiven Vorbescheids gerichteten Verfahren der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat maßgeblich. Dass in diesem maßgeblichen Zeitpunkt die genannten Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des Baubestands auf dem rückwärtigen Bereich des Grundstücks Alte N.----straße 24a vorliegen, hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht aufgezeigt. Auch die beiden am südwestlichen Rand des Grundstücks C1. 65 gelegenen Baukörper, in Bezug auf die ebenfalls eine bestandskräftige Beseitigungsanordnung vom 3. Juli 2012 vorliegt, sind nach diesen Grundsätzen nicht als Vorbild zu berücksichtigen. Ob das rückwärtige Bestandsgebäude auf dem Grundstück des Klägers als prägende Bebauung berücksichtigungsfähig ist, erscheint, wie der Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits im Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung des Senats näher erläutert worden ist, zweifelhaft; dies bedarf aber keiner abschließenden Klärung. Ebenso bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob die nunmehr für 20 Jahre geduldete Bebauung auf dem Grundstück C1. 65 mit der Nutzung als Aufenthaltsraum als Vorbild in Betracht kommt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26.01 -, BRS 64 Nr. 86, oder ob es sich, wie die Beklagte im Berufungsverfahren geltend macht, nur um eine Nebenanlage handelt und schon deshalb keine prägende Wirkung vorliegt. Selbst wenn das genannte rückwärtige Gebäude auf dem Grundstück C1. 65 und das rückwärtige Gebäude auf dem Grundstück des Klägers als maßgebliche Bebauung zu berücksichtigen ist, fehlt es gleichwohl an einem ausreichenden Vorbild für die geplante Bebauung. Das auf dem Lageplan dargestellte Vorhaben reicht nämlich, wie der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat näher erläutert worden ist, wesentlich weiter in den rückwärtigen Bereich als das genannte Vorbild auf dem Vorhabengrundstück. Stellt man auf die jeweils erschließende Verkehrsanlage ab, vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 ‑ 4 B 172.97 -, BRS 59 Nr. 79, beträgt dessen Bautiefe nach den Bauvorlagen etwa 56 bzw. 58,5 m. Demgegenüber erreicht das rückwärtige Bestandsgebäude danach nur eine Bautiefe von knapp 49 m. Das in erheblicher Entfernung gelegene, längerfristig geduldete rückwärtige Gebäude C1. 65 verfügt ausweislich des vorliegenden Bild- und Kartenmaterials nicht über das erforderliche städtebauliche Gewicht, um die Grenze der überbaubaren Grundstücksfläche weiter in den rückwärtigen Bereich zu verschieben. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob ein anderer Standort des Vorhabens, der einen geringeren Abstand zur Erschließungsanlage einhält, zu einer anderen planungsrechtlichen Beurteilung führte. Für ein solches anderes Vorhaben bedürfte es ohnehin zunächst eines neuen verwaltungsverfahrensrechtlichen Antrags, der auf der Grundlage der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu bescheiden wäre. 3. Das Vorhaben, das sich nach den vorstehenden Ausführungen mithin nicht mehr innerhalb des Rahmens der in den Blick zu nehmenden näheren Umgebung befindet, ist nicht ausnahmsweise, ohne entsprechendes Vorbild, bauplanungsrechtlich zulässig. Das Erfordernis des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hindert nicht schlechthin daran, den durch die Eigenart der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen zu überschreiten; es hindert nur, dies in einer Weise zu tun, die ‑ sei es durch das Vorhaben selbst, sei es infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen auszulösen oder zu erhöhen. Das sind Spannungen, die potenziell ein Bedürfnis für eine ausgleichende städtebauliche Planung nach sich ziehen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72 = BauR 1994, 81. Solche Spannungen sind hier aber schon aufgrund der von dem Vorhaben ausgehenden Vorbildwirkung zu bejahen, die es für die angrenzenden Grundstücke entfaltet. Dies betrifft jedenfalls die Bebauung auf den westlich angrenzenden Nachbargrundstücken Alte N.----straße 22 und 24 sowie auf dem östlich angrenzenden Nachbargrundstück Alte N.----straße 18. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.