Beschluss
16 B 68/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0313.16B68.15.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der dafür geltenden Frist eingelegt worden ist. Gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 23. Dezember 2014 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist endete also mit Ablauf des 6. Januar 2015. Die Beschwerde ist aber erst am 9. Januar 2015 beim Verwaltungsgericht per Post eingegangen. Dem Antragsteller ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er war nicht ohne Verschulden verhindert, die Beschwerdefrist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist kommt nicht in Betracht, da der Antragsteller nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass seine Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Frist kein Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO trifft, das er sich gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, müssen grundsätzlich innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO vorgetragen werden. Wird ein Wiedereinsetzungsantrag auf die Behauptung der fristgerechten Absendung eines beim Adressaten nicht eingegangenen Schriftsatzes gestützt, erfordert dies neben genauen Angaben dazu, wann, in welcher Weise und von welcher Person der Schriftsatz zur Post gegeben worden ist, auch die Darlegung der Organisation der Fristenkontrolle nach Art und Umfang. BFH, st. Rspr., vgl. etwa Beschlüsse vom 9. Februar 2005 ‑ X R 11/04 ‑, juris, Rn. 15 (= BFH/NV 2005, 1115), und vom 14. August 2006 ‑ VI B 54/06 ‑, juris, Rn. 4 (= BFH/NV 2006, 2282); OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2013 ‑ 16 B 66/13 - und vom 24. Juli 2014 - 16 B 703/14 -, juris, Rn. 4. Entsprechendes gilt bei der Absendung eines Schriftsatzes per Telefax. Schon diesen Anforderungen genügen die Angaben der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aber nicht. Sie verweisen lediglich darauf, dass die Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2015 die Anweisung enthalte, diese per Fax an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zu senden. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeschrift dem Verwaltungsgericht am 6. Januar 2015 per Fax zugeleitet worden sei. Es wird aber weder dargelegt, wer in der Kanzlei die Beschwerde wann gefaxt haben soll, noch werden Nachweise (wie etwa eine eidesstattliche Versicherung dieser Person oder der Sendebericht) dazu vorgelegt, dass die Beschwerde tatsächlich an das Verwaltungsgericht per Telefax gesandt wurde. Auch ein Vortag dazu, wie die Fristenkontrolle in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers organisiert ist, fehlt. Aus welchen Gründen die Annahme eines Verschuldens deshalb ausgeschlossen sein sollte, weil die Beschwerdeschrift zeitnah nach Fristablauf beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, erschließt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht. Abgesehen von den vorstehenden Erwägungen hätte die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung aus den Gründen der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keinen Erfolg gehabt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).