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Beschluss

6 A 1200/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0317.6A1200.14.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag einer Kreisamtfrau auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem ihr Begehren auf Entschädigung von in Folge ihrer Überleitung auf einen Dienstherrn entstandenen Fahrtkosten und zusätzlich benötigter Fahrtzeit abgelehnt worden war.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.444,71 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Kreisamtfrau auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem ihr Begehren auf Entschädigung von in Folge ihrer Überleitung auf einen Dienstherrn entstandenen Fahrtkosten und zusätzlich benötigter Fahrtzeit abgelehnt worden war. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.444,71 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Urteil beruht nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Insoweit fehlt es an einer hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes. Zur Darlegung der Divergenz ist es erforderlich, dass ein die Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt wird, der mit einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts im Widerspruch steht. Die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze müssen also einander gegenüber gestellt werden. Die Klägerin macht geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. dem „wegweisenden Urteil vom 24.11.1966, Az. II C 119/64“ könne ein Verstoß gegen Treu und Glauben nur dann geltend gemacht werden, wenn "besondere Umstände den Einzelfall zu einem Sonderfall treuwidrigen Verhaltens machen“ bzw. wenn „besondere äußere Umstände hinzukommen, welche die spätere Geltendmachung aus Treugründen anstößig erscheinen lassen“. Unterstellt, die Klägerin hat mit diesem Vortrag einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einen den beschriebenen Anforderungen genügenden Rechtssatz entnommen, lässt der Antrag auf Zulassung der Berufung jedenfalls die nicht verzichtbare Gegenüberstellung mit einem davon abweichenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts vermissen. Mit der geäußerten Beanstandung, die Voraussetzungen eines Sonderfalles für die Annahme treuwidrigen Verhaltens lägen entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht vor, weil die von diesem gerügte fehlende Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Überleitung auf den Kreis C. sowie die unzureichende Entschädigungshöhe nicht nachvollziehbar seien, wird kein abstrakter Rechtssatz herausgearbeitet. Die darin allenfalls enthaltene Behauptung fehlerhafter Rechtsanwendung ist zur Begründung der Divergenz nicht ausreichend. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass – ungeachtet des Vorliegens einer tauglichen Anspruchsgrundlage sowie der Erfüllung von deren Voraussetzungen – sämtlichen von der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 geltend gemachten Ansprüchen jedenfalls der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen stehe. Die Klägerin macht dagegen ohne Erfolg geltend, es lägen keine besonderen Umstände vor, die einen die Treuwidrigkeit begründenden Vertrauenstatbestand geschaffen hätten. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass die Klägerin während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben habe, dass sie mit ihrer Überleitung auf den Kreis C. und/oder der ihr von diesem gezahlten Fahrtkostenentschädigung nicht einverstanden gewesen sei. Sie habe insoweit weder Rechtsbehelfe eingelegt, noch sonst ihr fehlendes Einverständnis oder etwaige Vorbehalte zum Ausdruck gebracht. Soweit die Klägerin dagegen vorbringt, Rechtsmittel gegen die Bescheide des Kreises C. vom 18. November 2011 (Übernahme in das Beamtenverhältnis beim Kreis C. ) und vom 22. April 2008 (Bewilligung von Auslagenersatz nach § 1 Abs. 2 LUKG ab dem 1. Januar 2008 für die Dauer von maximal drei Jahren) hätten nicht zur Durchsetzung der streitgegenständlichen Ansprüche geführt, ändert dies nichts daran, dass sie, indem sie es über Jahre hinweg bei diesen Entscheidungen „belassen“ hat, den Eindruck erweckt hat, sie werde auch darüber hinaus keine (weitergehenden) Ansprüche geltend machen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).