Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Studienrats auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf die Aufhebung der Ernennung der beigeladenen Mitbewerber zu Oberstudienräten (BesGr. A 14 BBesO) sowie die erneute Entscheidung über seine Bewerbung gerichtet ist. Zum Rechtsschutzinteresse bei Vorliegen einer Zusicherung des beklagten Landes, die Beförderung auf eine der streitbefangenen Stellen bei Nachweis der erforderlichen Eignung für das angestrebte Beförderungsamt vorzunehmen. Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird eingestellt, soweit der Kläger und das beklagte Land das Verfahren auf Zulassung der Berufung übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens zu 1/5. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens zu 4/5 sowie die im Zulassungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 4. Die Beigeladenen zu 1. – 3. und zu 5. tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Zulassungsverfahren selbst. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das beklagte Land und der Kläger haben das Verfahren auf Zulassung der Berufung übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit das beklagte Land die Zulassung der Berufung beantragt hat. Dessen Zulassungsantrag betrifft die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Aufhebung der Ernennung der Beigeladenen zu 5. zur Oberstudienrätin und ihrer Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO mit Wirkung ab Rechtskraft des Urteils sowie die Verpflichtung des beklagten Landes, unter entsprechender Aufhebung der Auswahlentscheidung aus März 2011 über die Bewerbung des Klägers vom 12. Oktober 2010 auf die (erneut zu besetzende) Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO am Berufskolleg des N. Kreises J. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Hinsichtlich dieses Teils der Klage war das Verfahren auf Zulassung der Berufung in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Da das beklagte Land und der Kläger lediglich das Zulassungsverfahren für erledigt erklärt haben, verbleibt es hinsichtlich dieses Verfahrensteils bei dem angefochtenen Urteil mitsamt der zugehörigen Kostenentscheidung; es ist nicht für wirkungslos zu erklären. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er bezieht sich auf den klageabweisenden Teil der angefochtenen Entscheidung, nämlich soweit der Kläger beantragt hat, (auch) die Ernennungen der Beigeladenen zu 1. bis 4. zu Oberstudienräten sowie ihre Einweisungen in die zugehörigen Planstellen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO mit Wirkung ab Rechtskraft des Urteils aufzuheben und das beklagte Land unter Aufhebung der Auswahlentscheidung aus März 2011 zu verpflichten, über seine – des Klägers – Bewerbung vom 12. Oktober 2010 auf die (vier anderen) ausgeschriebenen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO am Berufskolleg des N. Kreises in J. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Antrag ist unzulässig, weil für die Fortsetzung dieses vom Kläger eingeleiteten Verfahrens auf Zulassung der Berufung kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht. Das beklagte Land hat mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2013 mitgeteilt, dass die Beigeladene zu 5. aus persönlichen Gründen ihre Rückstufung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO beantragt und ihre Bewerbung zurückgezogen habe. Mit Rückernennung und Einweisung vom 19. Dezember 2013 in die begehrte Planstelle sei die streitgegenständliche Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO wieder frei geworden. Das beklagte Land werde über die Bewerbung des Klägers vom 12. Oktober 2010 auf die erneut zu besetzende Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO am Berufskolleg des N. Kreises in J. erneut entscheiden. Der Kläger verbleibe nunmehr in dem gegenständlichen Beförderungsverfahren als alleiniger Bewerber. Eine Berücksichtigung des Klägers finde bei Wiedererlangung der Dienstfähigkeit und Durchführung eines Beurteilungsverfahrens statt. Mit Schriftsatz vom 4. März 2015 hat das beklagte Land dies präzisiert bzw. korrigiert und darüber hinaus zugesichert, die vormals mit der Beigeladenen zu 5. besetzte Beförderungsstelle am Berufskolleg des N. Kreises in J. weiterhin freizuhalten und bei Vorliegen der erforderlichen Eignung für das angestrebte Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO, nachgewiesen durch eine dienstliche Beurteilung gem. den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, die Beförderungsentscheidung zu Gunsten des Klägers zu treffen. Damit ist das Klagebegehren des Klägers (mehr als) erfüllt. Ziel des Rechtsschutzverfahrens war es, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung vom 12. Oktober 2010 auf die (zunächst insgesamt fünf) ausgeschriebenen Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 14 BBesO am Berufskolleg des N. Kreises in J. zu erreichen und – um dies ungeschmälert durchsetzen zu können – die Ernennung sämtlicher Beigeladenen rückgängig zu machen. Im Rahmen der danach durchzuführenden neuen Auswahlentscheidung, die nur auf der Grundlage wirksamer und hinreichend aktueller Beurteilungen getroffen werden kann, hätte der Kläger im günstigsten Fall – bei Vorliegen der Beförderungseignung – seine Auswahl für eine der fünf ausgeschriebenen Beförderungsstellen sowie seine anschließende Beförderung zum Oberstudienrat erreichen können. Genau dies hat das beklagte Land dem Kläger – wie oben dargestellt – hinsichtlich der zunächst an die Beigeladene zu 5. vergebenen Beförderungsstelle mit Schreiben vom 4. März 2015 rechtsverbindlich zugesichert. Soweit der Kläger meint, es bestehe gleichwohl nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis dafür, auch die vier weiteren Stellenbesetzungen (mit den Beigeladenen zu 1. bis 4.) rückgängig zu machen, verkennt er, dass der Anspruch auf Aufhebung dieser Beförderungsentscheidungen kein Selbstzweck ist, sondern allein dazu dient, dem Bewerbungsverfahrensanspruch ungeschmälert Geltung verschaffen zu können. Dabei spricht Vieles dafür, dass bei einer erneuten Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neben den Beigeladenen weitere Bewerber in die Auswahlentscheidung hätten einbezogen werden müssen (ursprünglich gab es einschließlich des Klägers und der Beigeladenen insgesamt 17 Bewerber) und sich wegen der erforderlichen Aktualität der für die Auswahl maßgeblichen Beurteilungen ein abweichendes Leistungsbild ergeben hätte. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2014 – 6 B 360/14 –, vom 14. September 2010 – 6 B 915/10 – und vom 14. Mai 2009 – 6 B 179/09 –, jeweils nrwe.de. Demnach wäre nicht sicher gewesen, ob sich der Kläger – sofern er bei einer neuen Auswahlentscheidung überhaupt zum Zuge gekommen wäre – gerade zu Lasten der Beigeladenen zu 5. durchgesetzt hätte und ob die übrigen Beförderungsstellen erneut an die Beigeladenen zu 1. bis 4. zu vergeben gewesen wären. Diese Erwägungen, die grundsätzlich die Aufhebung der Besetzung sämtlicher Beförderungsstellen hätten rechtfertigen können, greifen vorliegend jedoch nicht mehr, weil das beklagte Land rechtsverbindlich zugesichert hat, die Beförderungsstelle, die zwischenzeitlich mit der Beigeladenen zu 5. besetzt war, bei Vorliegen der erforderlichen Eignung für das Beförderungsamt – ohne weiteres Auswahlverfahren – an den Kläger zu vergeben. Der Hinweis des Klägers auf § 38 Abs. 1 und 2 VwGO (gemeint wohl VwVfG NRW) steht dem nicht entgegen; Anhaltspunkte für den fehlenden Bestand der Zusicherung sind nicht ersichtlich und benennt auch der Kläger nicht. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des für erledigt erklärten Zulassungsantrags des beklagten Landes beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hiernach hat das Gericht bei Erledigung (der Hauptsache) nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, das beklagte Land insoweit mit den Kosten zu belasten, da es keine durchgreifenden Zulassungsgründe aufgezeigt hat. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 3, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG in der vom 1. August 2013 bis zum 15. Juli 2014 geltenden Fassung (vgl. §§ 40, 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Maßgebend ist danach die Hälfte der für das laufende Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO (hier Erfahrungsstufe 9). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).