Leitsatz: Das Eingaberecht aus § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW findet dort seine Grenze, wo es dem Petenten nicht mehr um ein Sachanliegen geht, sondern um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen. Die angegangene Stelle ist daher nicht verpflichtet, sich mit einer rechtmissbräuchlich vorgebrachten Eingabe sachlich zu befassen. Zur Frage einer Vorprüfungsbefugnis des Bürgermeisters in Bezug auf rechtsmissbräuchliche Eingaben. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 19. Januar 2015 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt O. aus N. beigeordnet. Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe Die Beschwerde ist begründet. Dem Kläger, der nach den von ihm dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, ist für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die vom Kläger erhobene Leistungsklage dürfte begründet sein. Der Kläger kann aller Voraussicht nach beanspruchen, dass seine Eingabe dem Haupt- und Finanzausschuss vorgelegt wird. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuss übertragen (Abs. 1 Satz 3). Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung (Abs. 2). Gemäß § 5 Abs. 2 UAbs. 2 i. V. m. Abs. 4 der Hauptsatzung der Beklagten vom 6. Februar 2012 werden Anregungen und Beschwerden, die in analoger Anwendung innerhalb der in § 3 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Beklagten bestimmten Frist beim Bürgermeister eingehen, dem Haupt- und Finanzausschuss in der nächsten Sitzung vorgelegt. Ist die Frist abgelaufen, erfolgt die Vorlage in der darauf folgenden Sitzung. Diese Voraussetzungen für eine Vorlage sind hier erfüllt, was die Beklagte auch nicht in Abrede stellt. Allerdings meint sie, der Bürgermeister müsse die Eingabe gleichwohl nicht vorlegen, weil sie rechtsmissbräuchlich sei. Dem ist sehr wahrscheinlich nicht zu folgen. Zwar ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass das Eingaberecht aus § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW dort seine Grenze findet, wo es dem Petenten nicht mehr um ein Sachanliegen geht, sondern um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen. Die angegangene Stelle ist daher nicht verpflichtet, sich mit einer rechtmissbräuchlich vorgebrachten Eingabe sachlich zu befassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2012 ‑ 15 B 621/12 ‑, juris, Rn. 12 (= Städte- und Gemeinderat 2013, Nr. 6, 29). Daraus folgt jedoch keine Vorprüfungsbefugnis des Bürgermeisters, die es ihm erlauben würde, eine rechtsmissbräuchliche Eingabe gar nicht erst vorzulegen. Die Behandlung aller Eingaben obliegt grundsätzlich der angegangenen Stelle. Allerdings kann nach § 24 Abs. 1 Satz 3 GO NRW der Rat die Erledigung der Eingaben einem Ausschuss übertragen. Zu der Frage einer Vorprüfungskompetenz des Bürgermeisters verhält sich die Vorschrift hingegen nicht. Ob angesichts dessen die Hauptsatzung dem Bürgermeister die Befugnis übertragen kann, Eingaben schon im Vorfeld auszusondern, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Hauptsatzung der Beklagten sieht eine solche Kompetenz in Bezug auf rechtsmissbräuchliche Eingaben nicht vor. Gemäß § 5 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung sind Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Beklagten fallen, vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Darüber hinaus sind nach Abs. 3 der Vorschrift, Eingaben von Bürgern, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben, ohne Beratung unmittelbar vom Bürgermeister zurückzugeben. In allen anderen Fällen hat der Bürgermeister demgegenüber die Eingabe dem Haupt- und Finanzausschuss vorzulegen, der nach Abs. 5 UAbs. 1 Satz 2 eine inhaltliche Prüfung der Eingabe vorzunehmen und das weitere Verfahren festzulegen hat. Dies schließt in Ermangelung einer gegenteiligen Regelung rechtsmissbräuchliche Eingaben ein, zumal die angerufene Stelle in Einzelfällen durchaus Veranlassung sehen kann, sich mit einer rechtsmissbräuchlichen Eingabe inhaltlich zu befassen. Dass dem Bürgermeister im hier interessierenden Zusammenhang kein Vorprüfungsrecht eingeräumt ist, folgt im Übrigen auch aus § 5 Abs. 7 der Hauptsatzung. Danach soll von einer Beratung unter anderem abgesehen werden, wenn gegenüber bereits entschiedenen Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen vorliegt. Die wiederholte Inanspruchnahme der angegangenen Stelle in derselben Angelegenheit ohne wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage stellt aber eine anerkannte Fallgruppe der rechtsmissbräuchlichen Ausübung des kommunalen Petitionsrechts dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 1993 ‑ 15 A 2273/92 ‑, juris, Rn. 31 ff. (= NWVBl. 1993, 296). Soweit schließlich dem vom Verwaltungsgericht zitierten Senatsbeschluss vom 22. Juni 2012, a. a. O., hinsichtlich der Frage einer grundsätzlichen Pflicht des Bürgermeisters, der zuständigen Stelle auch rechtsmissbräuchliche Eingaben vorzulegen, eine andere Auffassung entnommen werden könnte, hält der Senat daran nicht fest. Die Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO für die Beiordnung eines Rechtsanwalts sind erfüllt. Das Beschwerdeverfahren ist nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gebührenfrei. Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).