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Beschluss

6 E 102/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0326.6E102.15.00
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Leitsätze

Erfolgreiche Streitwertbeschwerden des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und des Antragsgegners in einem Konkurrentenstreitverfahren (vorläufiger Rechtsschutz, Parallelentscheidung zu 6 E 101/15).

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert.

Der Streitwert wird für jedes der verbundenen Verfahren (1 L 608, 611, 612, 613 und 614/14) für die Zeit vor der Verbindung sowie für das Verfahren 1 L 608/14 auch für die Zeit danach jeweils auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiche Streitwertbeschwerden des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und des Antragsgegners in einem Konkurrentenstreitverfahren (vorläufiger Rechtsschutz, Parallelentscheidung zu 6 E 101/15). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert. Der Streitwert wird für jedes der verbundenen Verfahren (1 L 608, 611, 612, 613 und 614/14) für die Zeit vor der Verbindung sowie für das Verfahren 1 L 608/14 auch für die Zeit danach jeweils auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertbeschwerden haben Erfolg. 1. Gegen die Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss haben sowohl der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers als auch der Antragsgegner Beschwerde erhoben. Zwar enthalten die Eingaben des Prozessbevollmächtigten nicht die ausdrückliche Erklärung, es werde Beschwerde eingelegt. Aus den Gesamtumständen ist aber zu schließen, dass Streitwertbeschwerde erhoben werden sollte. Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2015 hat der Prozessbevollmächtigte die Streitwertfestsetzung insbesondere für die verbundenen Verfahren beantragt. Das Verwaltungsgericht hat ihn mit Schreiben vom 28. Januar 2015 darauf hingewiesen, dass sein Schriftsatz als Streitwertbeschwerde anzusehen sein dürfte, und um Klarstellung gebeten, ob an dieser festgehalten werde. Unter diesen Umständen ist spätestens der Schriftsatz vom 19. Februar 2015, der von einer bereits eingelegten Streitwertbeschwerde ausgeht, als Beschwerdeschrift anzusehen. 2. Über die Streitwertbeschwerden entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch das Verwaltungsgericht den angefochtenen Beschluss durch den Berichterstatter allein erlassen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG). Dem steht nicht entgegen, dass der erstinstanzliche Berichterstatter nicht als „Einzelrichter“ entschieden hat. Es entspricht dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 1 E 615/14 -, m.w.N. 3. Die auf eine Herabsetzung des Streitwerts abzielende Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu hoch, nämlich auf 28.136,68 Euro festgesetzt. Entgegen dem angefochtenen Beschluss war für die Bemessung des Streitwerts außer § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG auch Satz 4 dieser Vorschrift anzuwenden (vgl. §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG). Der volle Jahresbetrag der Bezüge ist danach unter anderem für eine Klage auf Begründung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses zugrunde zu legen. Betrifft das Verfahren dagegen die Verleihung eines anderen Amtes, beträgt der Streitwert nur die Hälfte dieses Betrages. Um einen solchen Streitgegenstand handelt es sich insbesondere, wenn ein Lebenszeitbeamter eine Beförderung erstrebt. So lag es hier. Gegenstand der zugehörigen Klage (vgl. 6 E 101/15) war das Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, über die Vergabe einer Beförderungsstelle der BesGr A14 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Vorläufigkeit des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird - insoweit im Einklang mit der angefochtenen Entscheidung - durch (nochmalige) Halbierung des sich ergebenden Streitwerts Rechnung getragen; dieser ist im Ergebnis also auf drei Monatsbeträge der Dienstbezüge in dem erstrebten Amt festzusetzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2014- 6 E 723/14 -, juris. Nach der vorgelegten Berechnung des Landesamts für Besoldung und Versorgung (LBV) des Antragsgegners würde der Antragsteller im Falle seiner Beförderung auf den streitigen Dienstposten den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag als sechs Monatsbeträge seiner Dienstbezüge erhalten. Der Betrag ist nach dem Vorstehenden zu halbieren, so dass sich ein Wert von unter 16.000,- Euro ergibt. Die Zahl der im Streit befindlichen Beförderungsstellen ist für die von der Beschwerde des Antragsgegners allein thematisierte Streitwertfestsetzung für die Zeit nach dem Verbindungsbeschluss unerheblich. Weil bei einer Stellenbesetzung ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren durchgeführt wird und die Vergabe der Stellen durch eine einheitliche Auswahlentscheidung erfolgen soll, ist der Streitwert nur einmal anzusetzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 - 6 E 162/12 -, NVwZ-RR 2012, 663. 4. Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist ebenfalls begründet. Er ist zu Recht der Auffassung, dass es für jedes der ursprünglichen fünf Aktenzeichen, die das Verwaltungsgericht unter dem aus dem Rubrum ersichtlichen Aktenzeichen zusammengeführt hat (§ 93 Satz 1 VwGO), einer gesonderten Wertfestsetzung für die Zeit vor dem Verbindungsbeschluss bedarf. Die Ausführungen im heutigen Beschluss zum zugehörigen Klageverfahren (6 E 101/15) gelten entsprechend. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).