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Beschluss

6 B 1237/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0327.6B1237.14.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde gegen eine im Konkurrentenstreitverfahren um Beförderungsplanstellen für Polizeihauptkommissare (A 11) erlassene einstweilige Anordnung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde gegen eine im Konkurrentenstreitverfahren um Beförderungsplanstellen für Polizeihauptkommissare (A 11) erlassene einstweilige Anordnung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, sechs Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 ÜBesG NRW aus den Monaten Januar bis Mai 2014 mit den Beigeladenen zu besetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit eine erneute Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Die angegriffene Auswahlentscheidung erweise sich als materiell rechtswidrig, weil sie sich auf eine unzureichende Tatsachengrundlage stütze. Sowohl die herangezogene Anlassbeurteilung des Antragstellers als auch diejenige des Beigeladenen zu 6. erstreckten sich nur auf Zeiträume, die nach deren Beförderungen am 25. Oktober 2012 beziehungsweise 29. August 2012 lägen, obwohl der Beurteilungszeitraum der letzten dienstlichen Regelbeurteilungen bereits am 30. Juni 2011 geendet hätte. Sie blendeten damit rechtsfehlerhaft einen beachtlichen Zeitraum aus, in dem die Beamten für das Beurteilungsergebnis bedeutsame Leistungen und Befähigungen gezeigt haben könnten. Jedenfalls bei einer Anlassbeurteilung, die einer zum letzten Beurteilungsstichtag gefertigten Regelbeurteilung nachfolge, stoße die Berücksichtigung des gesamten seit dieser Beurteilung vergangenen Zeitraums regelmäßig nicht auf praktische Schwierigkeiten. Eine „Beurteilungslücke“ erweise sich in diesem Fall als einer Bewerberauswahl nach Bestenauslesekriterien abträglich. Der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (vgl. Beschluss vom 10. April 2014 – 1 L 156/14 -), wonach der Beurteilungszeitraum einer nach einer Beförderung zu erstellenden Anlassbeurteilung erst mit der Beförderung einsetzen dürfe, folge man nicht, um der Gefahr voneinander abweichender Bewertungen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Beamten in Regel- und Anlassbeurteilungen zu begegnen. Erstere müssten auch bei zwischenzeitlicher Anlassbeurteilung den gesamten Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung in den Blick nehmen und könnten bezogen auf den Zeitpunkt der Erstellung der Anlassbeurteilung zu einer anderen Bewertung gelangen, falls in dem Zeitraum zwischen der letzten Regelbeurteilung und dem Beginn des von der Anlassbeurteilung erfassten Zeitraums – wenn auch im niedrigeren Statusamt – ein Leistungsbild zu Tage getreten sei, dass sich von dem späteren deutlich unterscheide. Ferner erweise sich die Bestimmung des Beurteilungszeitraums als rechtswidrig, weil das Polizeipräsidium N. bei der Erstellung der Anlassbeurteilungen uneinheitlich verfahren sei. Die Anlassbeurteilung des Beigeladenen zu 3., der am 28. November 2011 zum Polizeioberkommissar befördert worden sei, schließe nahtlos an den letzten Regelbeurteilungszeitraum an. Die hiergegen mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs sowie eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Er kann beanspruchen, dass die Besetzung der Beförderungsstellen mit den Beigeladenen vorerst unterbleibt, weil die Auswahlentscheidung des Antragsgegners seinen sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG und § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW ergebenden Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung verletzt. Die ihr zugrunde liegenden Regel- und Anlassbeurteilungen wahren die Anforderungen, die an eine hinreichende Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen in Bezug auf die Beurteilungszeiträume zu stellen sind, nicht und ermöglichen daher keinen fehlerfreien Qualifikationsvergleich der Bewerber. Ob darüber hinaus ein weiterer Rechtsfehler darin zu sehen ist, dass sich die für den Antragsteller und den Beigeladenen zu 6. erstellten Anlassbeurteilungen zur Vermeidung einer „Beurteilungslücke“ nicht auch auf die vor deren Beförderungen liegenden Zeiträume erstrecken, bedarf daher keiner Klärung mehr. Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Die Funktion einer dienstlichen (Regel- oder Anlass-) Beurteilung in einer Auswahlentscheidung als Instrument der „Klärung der Wetttbewerbssituation“ erfordert die Gewährleistung einer Vergleichbarkeit der Beurteilungen. Deshalb muss schon im Beurteilungsverfahren soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden; die Beurteilungsmaßstäbe müssen gleich sein und gleich angewendet werden. Insbesondere der gemeinsame Beurteilungsstichtag und der jeweils gleiche Beurteilungszeitraum garantieren eine höchstmögliche Vergleichbarkeit. Für das Auswahlverfahren folgt hieraus, dass zur Wahrung der Chancengleichheit der Bewerber ein inhaltlicher Vergleich von dienstlichen (Regel- oder Anlass-) Beurteilungen nur zulässig ist, wenn er sich im Wesentlichen auf die gleichen Beurteilungszeiträume und die gleichen Beurteilungsstichtage erstreckt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Februar 2015 – 1 WDS-VR 2.14 -, vom 12. April 2013 – 1 WDS-VR 1.13, und vom 24. Mai 2011 – 1 WB 59.10 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2014 – 6 B 360/14 – und vom 11. Oktober 2013 – 6 B 915/13 -, jeweils juris. Gemessen hieran fehlt es an einer hinreichenden Vergleichbarkeit der zum Stichtag 1. Juli 2011 erstellten Regelbeurteilungen der Beigeladenen zu 1., 2., 4. und 5. mit den dem Antragsteller sowie den Beigeladenen zu 3. und 6. erteilten Anlassbeurteilungen. Erstere erfassen jeweils den Beurteilungszeitraum vom 1. August 2008 bis 30. Juni 2011, während die Beurteilungszeiträume der Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 3. und 6. sich auf die Zeiten vom 25. Oktober 2012 bis 31. Oktober 2013, 1. Juli 2011 bis 7. März 2013 beziehungsweise vom 29. August 2012 bis 31. August 2013 erstrecken. Damit lagen dem Antragsgegner im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im Mai 2014 mit den drei Anlassbeurteilungen zum einen deutlich aktuellere Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung im Vergleich zu den fast drei Jahre alten Regelbeurteilungen der Beigeladenen zu 1., 2., 4. und 5. vor, und zum anderen gab es keinerlei Überschneidungen der Beurteilungszeiträume. Die Enddaten der Beurteilungszeiträume der Regelbeurteilungen zum einen und der Anlassbeurteilungen zum anderen divergieren somit in einem Ausmaß, dass deren Vergleichbarkeit nicht hinreichend gewährleistet. Einschränkungen des Grundsatzes der „höchstmöglichen Vergleichbarkeit“ der Beurteilungen sind nur hinzunehmen, soweit sei auf zwingenden dienstlichen Gründen beruhen. An diese dürfen wegen des durch Art. 33 Abs. 2 GG mit Verfassungsrang ausgestatteten Bestenausleseprinzips keine geringen Anforderungen gestellt werden. Allein ein – auch erheblich – erhöhter Verwaltungsaufwand ist nicht geeignet, dem Grundsatz in dem hier vom Antragsgegner praktizierten Umfang zurücktreten zu lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 6 B 915/13 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Sonstige dienstliche Gründe, die zwingend wären, sind nicht erkennbar. Erweist sich die Auswahlentscheidung aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit der herangezogenen dienstlichen Beurteilungen somit als rechtlich fehlerhaft, sieht der Senat keinen Anlass, dem Wunsch des Antragsgegners zu entsprechen, zu den unterschiedlichen Rechtsauffassungen der erstinstanzlichen Gerichte in Bezug auf „Beurteilungslücken“ bei Anlassbeurteilungen Stellung zu nehmen. Das auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Eilverfahren dient nicht der Klärung streitiger Rechtsfragen, auf deren Beantwortung es für die Entscheidung nicht ankommt. Ob der Beurteilungszeitraum einer nach einer Beförderung zu erstellenden Anlassbeurteilung erst mit der Beförderung einsetzen darf, weil der Beamte zuvor ein niedrigeres Statusamt bekleidet hat, ist hier nach dem oben Ausgeführten nicht streitentscheidend. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.