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Beschluss

18 A 1240/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0401.18A1240.14.00
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Leitsätze

§ 104 Abs. 2 AufenthG ist weder unmittelbar noch analog auf Ausländer anwendbar, die als sog. unechte Ortskräfte gemäß § 3 Abs. 1 DVAuslG (jetzt § 27 Abs. 1 AufenthV) vom Erfordernis einer Aufenthalterlaubnis befreit waren.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 104 Abs. 2 AufenthG ist weder unmittelbar noch analog auf Ausländer anwendbar, die als sog. unechte Ortskräfte gemäß § 3 Abs. 1 DVAuslG (jetzt § 27 Abs. 1 AufenthV) vom Erfordernis einer Aufenthalterlaubnis befreit waren. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Kläger (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor. Das klägerische Vorbringen lässt weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erkennen, noch zeigt es die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger sich zur Begründung eines Anspruchs auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG nicht auf die Übergangsvorschrift des § 104 Abs. 2 AufenthG berufen können. Nach dieser Regelung gilt für Ausländer, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, dass bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich ist, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung. Über eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis verfügten die Kläger seinerzeit nicht. Es ist mit Blick darauf, dass sie erst nach dem 1. Januar 2005 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt haben, auch nicht ersichtlich, dass ihnen ein Anspruch auf eine rückwirkende Erteilung einer solchen zustehen könnte. Vgl. zu dieser Möglichkeit Funke - Kaiser, GK-AufenthG, § 104 Rn. 15 (Stand Mai 2014); Hailbronner, AuslR, § 104 Rn. 5 (Stand Februar 2008) . Anders als die Kläger meinen, ist die Regelung auf sie nicht analog anwendbar, weil sie als sog. unechte Ortskräfte vom Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis befreit waren (§ 3 Abs. 1 DVAuslG, jetzt § 27 Abs. 1 AufenthV). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut und den Sinn und Zweck der Regelung an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Vgl. Funke - Kaiser, GK-AufenthG, § 104 Rn. 15 (Stand Mai 2014). Mit der Übergangsregelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass Ausländern, die bei Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels waren, bei der weiteren Aufenthaltsverfestigung keine Rechtsnachteile erwachsen. Vgl. BT- Drs 15/420 S. 100; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. September 2011 - 1 C 17.10 -, juris, Rn. 25. Die aufenthaltsrechtliche Situation der Kläger als unechte Ortskräfte ist aber eine völlig andere. Sie hielten sich zwar rechtmäßig im Bundesgebiet auf, verfügten aber über keinen aufenthaltsrechtlich relevanten Besitzstand, der durch die Begünstigung des § 104 Abs. 2 AufenthG zu wahren gewesen wäre. Vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 3. Juni 2014 - 10 B 13.2083 -, juris, Rn. 23. Eine analoge Anwendung des § 104 Abs. 2 AufenthG kommt wegen des eindeutigen Wortlauts der Regelung auch nicht etwa deshalb in Betracht, weil den Klägern nur wenige Monate nach dem Stichtag eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. Fehlt es unstreitig an den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 7 und 8 AufenthG, kommt es auf die Frage, ob die Kläger die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG erfüllen, nicht entscheidungserheblich an. 2. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass sich die Frage der entsprechenden Anwendbarkeit des § 104 Abs. 2 AufenthG auf die Kläger ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit Hilfe üblicher Auslegungsmethoden ohne Weiteres klären lässt. Der Rechtssache kommt deshalb nicht die ihr von den Klägern beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).