Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer Justizoberamtsrätin gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Dienstherrn die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle eines Justizoberamtsrats (A 13 LBesO mit Amtszulage), Rechtspfleger mit Koordinierungsaufgaben in der Strafvollstreckung, mit dem Beigeladenen zu untersagen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr im Rahmen der Leistungsentwick-lung der früheren Beurteilung im höheren Statusamt ein höheres Gewicht beimisst als derjenigen im niedrigeren Statusamt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen jeweils auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die von ihm ausgeschriebene Stelle Justizoberamtsrat (A 13 LBesO mit Amtszulage), Rechtspfleger mit Koordinierungsaufgaben in der Strafvollstreckung, bei einer Staatsanwaltschaft im GStA-Bezirk L. , mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO zustehe. Die Entscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner sei ohne Rechtsfehler sowohl von einem gleichen Gesamturteil in den für die Antragstellerin und den Beigeladenen erstellten Anlassbeurteilungen vom 3. November 2014 bzw. vom 29. Oktober 2014 als auch von dem Fehlen beachtlicher Unterschiede bei der inhaltlichen Ausschöpfung der von unterschiedlichen Beurteilern erstellten Beurteilungen ausgegangen. Der Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen ergebe sich daraus, dass er bereits im Mai 2002 und die Antragstellerin erst im August 2009 zum Justizoberamtsrat bzw. zur Justizoberamtsrätin ernannt worden sei, so dass ihre mit der Spitzennote bewerteten Leistungen als Justizamtsrätin in der vorangegangenen Beurteilung mit einem niedrigeren Gewicht hätten eingeschätzt werden dürfen als die ebenfalls mit der Spitzennote bewerteten Leistungen des Beigeladenen als Justizoberamtsrat. Angesichts dessen sei es auf das Dienstalter der Bewerber oder aber die Frage der Frauenförderung nicht angekommen. Die hiergegen erhobenen Einwände rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Die Annahme der Beschwerde trifft nicht zu, das Verwaltungsgericht habe unzulässig den für die Antragstellerin und den Beigeladenen erstellten dienstlichen Beurteilungen für den Zeitraum Mai 2002 bis August 2009 ein unterschiedliches Gewicht eingeräumt. Namentlich ist nicht erkennbar, dass den Beurteilungen der Antragstellerin im Amt der Justizamtsrätin vom 6. April 2009 und des Beigeladenen im Amt des Justizoberamtsrats vom 1. September 2010 trotz unterschiedlicher Statusämter ein gleiches Gewicht zukommen müsste, weil beide vor August 2009 gleichwertige Tätigkeiten ausgeführt hätten. Eine derartige Wertung ist nicht geboten, weil nach ständiger Rechtsprechung der Beurteilung im höheren Statusamt ein größeres Gewicht zukommt als derjenigen im niedrigeren Statusamt. Dies erklärt sich aus den höheren Leistungs- und Befähigungsanforderungen, die mit dem höherwertigen Amt regelmäßig auch dann verbundenen sind, wenn im Wesentlichen die gleichen Tätigkeiten wahrgenommen werden. Vgl. statt aller: OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2015 – 6 B 1365/14 -, nrwe.de. Unabhängig davon lässt sich die Behauptung, die Tätigkeiten der Antragstellerin und des Beigeladenen seien vor August 2009 gleichwertig gewesen, nicht halten. Sie widerspricht schon den in den Beurteilungen aufgeführten unterschiedlichen Aufgabenbereichen. Darüber hinaus lässt sie sich nicht mit den in den jeweiligen Einweisungsverfügungen benannten Aufgabenbereichen in Einklang bringen. Danach wurde die Antragstellerin mit Verfügung vom 28. Mai 2002 als Justizamtsrätin in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO für eine Rechtspflegerin in der Strafvollstreckung bei der Staatsanwaltschaft B. eingewiesen, der Beigeladene mit Verfügung vom gleichen Tag als Justizoberamtsrat in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO für einen Rechtspfleger mit Koordinierungsaufgaben (Unterstreichung durch das Gericht) in der Strafvollstreckung bei der Staatsanwaltschaft L. . Auch der Verweis auf die Stellensituation rechtfertigt insoweit keine andere Einschätzung. Denn selbst ein (unterstellter) Mangel an Beförderungsstellen hindert den Dienstherrn nicht, etwaige mit der Übertragung eines höherwertigen Amtes tatsächlich zu verzeichnende Leistungsunterschiede zu berücksichtigen. Die von der Antragstellerin vertretene gegenteilige Auffassung steht im Widerspruch zu dem in Art. 33 Abs. 2 GG enthaltenen Leistungsgrundsatz. Vor diesem Hintergrund kommt es auf das von der Beschwerde in den Blick genommene Hilfskriterium des Dienstalters nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und –änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Nach der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren befassten Senate des OVG NRW bemisst sich der Streitwert in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welches die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle oder eines Beförderungsdienstpostens – auch wenn es, wie hier, ausschließlich um die Vergabe einer Amtszulage geht – nach den eingangs genannten Vorschriften. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 – 6 E 1170/14 -, vom 17. November 2014 – 1 E 994/14 -, und vom 2. September 2014 – 6 E 723/14, jeweils juris. Der sich nach § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren, so dass sich ein Viertel des Jahresbetrages, also drei Monatsbeträge, ergeben. Ausgangspunkt der vorzunehmenden (fiktiven) Berechnung der Bezüge ist das von der Antragstellerin angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage sowie die von ihr erreichte Erfahrungsstufe 12. Zu berücksichtigen ist ferner die ruhegehaltfähige allgemeine Stellenzulage. Der daraus folgende Monatsbetrag (Grundgehalt einschließlich Amtszulage + allgemeine Stellenzulage + 1/12 der jährlichen Sonderzahlung) ist mit dem Faktor 3 zu multiplizieren. Dies ergibt den Streitwert in der festgesetzten Wertstufe bis 16.000,00 €. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).