Urteil
2 D 78/13.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0421.2D78.13NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 1104 C. - H. E. Nord - (im Folgenden: Bebauungsplan) der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan setzt östlich der L. -X. -Straße und westlich der S.-----straße bzw. der C1. Straße in einem bislang im Wesentlichen mit Wohnhäusern bebauten Bereich im westlichen Plangebiet eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ bzw. im auch bisher unbebauten Süden des Plangebiets private Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Pachtgärten“ fest. Die Ausweisung als öffentliche Grünfläche betrifft auch die bisherigen Straßenflächen L. und F.----straße . Die von der L. -X. -Straße nach Osten in das Plangebiet abzweigende E1.-----straße bleibt dagegen auch nach dem Bebauungsplan öffentliche Verkehrsfläche. Dasselbe gilt für die F.--------straße im Norden sowie für den östlichen Abschnitt der L1.---straße weiter im Süden des Plangebiets. Des Weiteren weist der Bebauungsplan im Norden und im östlichen Bereich des Plangebiets ein Mischgebiet mit Baugrenzen- und Baulinienfestsetzungen aus. In den drei nördlich gelegenen Mischgebietsteilen soll die Bauweise geschlossen sein und die Grundflächenzahl 0,8 betragen. Zugelassen sind hier überwiegend ein oder drei Vollgeschosse als Höchstmaß. In einem Teilbereich des nördlichsten Mischgebiets beläuft sich die höchstzulässige Vollgeschosszahl auf IV. Für das Mischgebiet südlich der E1.-----straße gilt ebenfalls die geschlossene Bauweise bei einer Grundflächenzahl von 0,8 und maximal zulässigen ein oder drei Vollgeschossen. Die beiden südlichsten Mischgebietsteile sehen eine Grundflächenzahl von 0,6 vor. Im südlichsten Mischgebietsareal ist offene Bauweise vorgeschrieben. Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse beträgt aber auch in diesem Bereich wieder I oder III. In den textlichen Festsetzungen heißt es unter Nr. 1 zur Art der baulichen Nutzung: „1.1 Im Mischgebiet sind die nach § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen - Gartenbaubetriebe - Tankstellen - Vergnügungsstätten im Sinne des §§ 4a Abs.3 Nr. 2 BauNVO in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind, gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig. 1.2 Im Mischgebiet sind die nach § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen wie Erotikfachgeschäfte als Unterart des Einzelhandels sowie Wohnungsprostitution gemäß § 1Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO nicht zulässig. 1.3 Im überwiegend durch Wohnen geprägten Teil des Mischgebiets sind die nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans.“ Nr. 2 der textlichen Festsetzungen regelt zu der überbaubaren Grundstücksfläche: „Die straßenabgewandten Baugrenzen der unter Denkmalschutz stehenden Gebäude C1. Straße 40-46 und Grundstraße 9a-19 dürfen für die Errichtung technischer Anbauten (z. B. Aufzugsanlagen) unter Berücksichtigung der Maßgaben des Denkmalschutzes überschritten werden.“ Die textliche Festsetzung Nr. 3 verhält sich zu Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen: „1. Parallel zur L. -X. -Straße ist in der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ eine Lärmschutzanlage mit einer Höhe von mindestens 3 m über Niveau des vorhandenen straßenbegleitenden Gehwegs der L. -X. -Straße zu integrieren. 2. Für die den Lärmquellen zugewandten Fassaden im Lärmpegelbereich V (nach DIN 4109) ist bei einem maßgeblichen Außenlärm von 71-75 dB(A) ein bewertetes Bau-Schall-Dämm-Maß nach DIN ISO 140 von 45 dB (bei Büronutzung 40 dB) zu erreichen. 3. Für die den Lärmquellen zugewandten Fassaden im Lärmpegelbereich III (nach DIN 4109) ist bei einem maßgeblichen Außenpegel von 61-65 dB(A) ein bewertetes Bau-Schall-Dämm-Maß nach DIN ISO 140 von 35 dB (bei Büronutzung 30 dB) zu erreichen. Bauliche Vorkehrungen gegen Verkehrslärm An den mit Lärmpegelbereichen gekennzeichneten Baugrenzen und Baulinien müssen die Außenbauteile bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden in den nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen die nachfolgend aufgeführten Anforderungen an das resultierende Schalldämmmaß gemäß den ermittelten und ausgewiesenen Lärmpegelbereichen nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ des Deutschen Instituts für Normung C2. Ausgabe November 1989 „Anforderungen und Nachweise“ sowie Beiblatt 1 zu DIN 4109 „Ausführungsbeispiele und Rechenverfahren“ erfüllt werden. Tabelle: Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile Kennzeichnung im Plan Lärmpegel-bereich Außenlärm- pegel R´w,res erforderlich für Büronutzung und ähnliches R´w,res erforderlich für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und ähnliches xxxxxxLPIII xxxxxxLPV III V <=65 dB(A) <=75 dB(A) 30 dB(A) 40 dB(A) 35 dB(A) 45 dB(A) Die Berechnung der konkreten Dämmwerte erfolgt im Baugenehmigungsverfahren unter Berücksichtigung der DIN 4109. Für Schlafräume und Kinderzimmer sind bei Beurteilungspegeln ab 45 dB(A) schallgedämmte Belüftungseinrichtungen vorzusehen. Sofern im baurechtlichen Verfahren im Rahmen eines Einzelnachweises gutachterlich nachgewiesen wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung durch Standortveränderungen oder Abschirmwirkung geringere Anforderungen an den passiven Lärmschutz resultieren, kann von den Festsetzungen im Bebauungsplan abgewichen werden. … Die DIN 4109 kann beim Amt für Entwicklung und Projektmanagement (Amt 61) … an den Werktagen montags bis freitags … eingesehen werden.“ Die textliche Festsetzung Nr. 4 regelt, dass innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ ein zusammenhängender Gehölzbestand in einer Größe von mindestens 2 ha anzulegen ist. Das Plangebiet deckt sich bis auf den als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Pachtgärten“ ausgewiesenen Bereich mit dem Sanierungsgebiet, das die Antragsgegnerin in der am 10. Dezember 2007 beschlossenen und am 31. Dezember 2007 bekannt gemachten Sanierungssatzung förmlich festgelegt hatte. Mit Urteil vom 19. Januar 2011 - 2 D 146/08.NE -, BRS 78 Nr. 213 = juris, bestätigte der erkennende Senat diese Sanierungssatzung als rechtmäßig. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks I.-------straße 18. Der Bebauungsplan überplant dieses Grundstück als öffentliche Grünfläche. In der Planbegründung wird u. a. ausgeführt, der Stadtteil C. sei maßgeblich durch die unmittelbar angrenzenden weitläufigen, durch Anlagen der Schwerindustrie genutzten Flächen von U. T. geprägt. Die Kumulation von Umweltbelastungen in Verbindung mit einer überalterten Bausubstanz und anderen demographischen, sozialen und ökonomischen Rahmenbedingungen sei Ursache für städtebauliche Missstände in C. . Erhebliche städtebauliche Funktionsverluste seien die Folge dieser Entwicklung. Hohe Wohnungsleerstände in dem vornehmlich durch gründerzeitliche Wohnbebauung und kleinteiligen Einzelhandel und Gewerbe geprägten Bereich, eine defizitäre Grün- und Freiraumsituation, fehlende Infrastruktur im Ortskern sowie eine Kumulation sozialer Problemlagen kennzeichneten diese Funktionsverluste. Die wohnungswirtschaftliche Situation sei für viele Eigentümer nicht mehr rentabel. Daher habe die Antragsgegnerin im Dezember 2007 auf der Grundlage vorbereitender Untersuchungen mit einer Sanierungssatzung in den unmittelbar an die Industrieflächen grenzenden Bereichen von C. förmlich Sanierungsgebiete festgelegt. Die Sanierungsmaßnahmen zielten darauf ab, die Industrienahtlage aufgrund einer einheitlichen Vorbereitung sowie einer flächendeckenden und zeitlich geschlossenen Planungskonzeption koordiniert zu entzerren. Dazu sollten ein Rückbau und die Gestaltung eines Grüngürtels als Landschaftsbauwerk erfolgen. Planungsziele seien die Schaffung von qualitativ hochwertigem Grün- und Freiraum mit einer hohen ökologischen Bedeutung und einer hohen Aufenthaltsqualität für die Bevölkerung, die Verbesserung der städtebaulich-räumlichen Situation durch die Beseitigung städtebaulicher Missstände, die optische Abschirmungsfunktion des Grüngürtels und Minderung des Verkehrslärms sowie die Verbesserung der wohnungswirtschaftlichen Situation. Zugleich solle eine Stabilisierung der Einwohnerzahl und damit der soziokulturellen Situation einschließlich der Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität durch Grün- und stabilisierte Ortsteilstrukturen erreicht werden. Der Bebauungsplan definiere die Grenze zwischen künftiger Grünzone und zu erhaltendem Siedlungsbereich. Vor dem Hintergrund der aktuellen Luftbelastung, den umgesetzten Maßnahmen aus dem Luftreinhalteplan Ruhrgebiet (Teilplan West), den administrativen Eingriffsmöglichkeiten und der Kenntnis über die gesundheitsschädigende Wirkung von Feinstäuben seien alle Maßnahmen zur Errichtung eines großflächigen „grünen Korridors“ im E2. Norden zum Schutz der Nachbarschaft geboten. Die im Plangebiet verbleibenden baulichen Strukturen könnten an der neuen Nahtstelle zum H. in Substanz und Funktion aufgewertet werden. Damit werde auch dem Trennungsgrundsatz und dem Störfallrecht im Ansatz so weit wie möglich Rechnung getragen. Die Gemengelagenproblematik, die sich seit dem Ausgang des 19. Jahrhunderts entwickelt habe, werde jedenfalls nicht verstärkt. Im gesamten Plangebiet würden die nach der Abstandsliste 2007 geltenden Abstände der nahe gelegene Betriebe (Anlagen zu Trockendestillation, z. B. Kokerei, Abstandsklasse I, 1.500 m) deutlich unterschritten. Von der geplanten Rückbaumaßnahme seien insgesamt ca. 605 Wohneinheiten betroffen. Durch den Umzug der Bewohner sollten sich an anderer Stelle durch Wohnungsleerstände ausgelöste Funktionsverluste wieder ausgleichen. Die mit dem Rückbau der Ortslage und der Aufgabe des Eigentums sowie des Wohn- und Gewerberaums verbundenen nachteiligen Auswirkungen für die Bewohner würden durch die in der Sanierungsmaßnahme verankerten sozialen Maßnahmen gemildert. Nach Umsetzung des Schallschutzkonzepts würden keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete durch Industriegeräusche - namentlich durch den Betrieb von U. T. - mehr erwartet. Die Lärmbelastung durch den Straßenverkehr auf der L. -X. -Straße liege vor den zu schützenden Wohngebäuden bei maximal 70,5 dB(A) am Tag und bei 61,8 dB(A) in der Nacht. Ein gesundes Wohnen und Schlafen sei hier daher nicht gewährleistet. Schallschutzmaßnahmen seien dringend erforderlich. Der Bebauungsplan sehe dazu einen weitgehenden Abriss der betroffenen Wohn- und Geschäftsgebäude vor und definiere für das Landschaftsbauwerk zum Schutz vor Verkehrslärm eine Mindesthöhe von 3 m. Für ausgewählte Fassadenbereiche, die nicht dem Schutz des Landschaftbauwerks unterlägen und vom Verkehrslärm der L. -X. -Straße sowie der A 42 betroffen seien, würden passive Schallschutzmaßnahmen festgelegt. Im Einzelnen gehe das Bebauungskonzept dahin, weite Teile des Plangebiets östlich der L. -X. -Straße als öffentliche Grünfläche mit einem Landschaftsbauwerk zu entwickeln. Zur städtebaulichen Fassung der „neuen“ Ortsrandlage sollten die baulichen Strukturen an der C1. Straße und S.-----straße mit ihren rückwärtigen Garten- und Hofnutzungen erhalten bleiben. Ebenso solle die Bebauung beidseitig der L1.---straße zwischen C1. Straße und L.ringelkamp weitestgehend gesichert werden. Der Erhalt der baulichen Strukturen an der F.--------straße diene der stadträumlich wichtigen Markierung des Ortseingangs von C. . Die Gebäude bildeten gleichzeitig die städtebauliche Abgrenzung des nördlichen Ortsrands. Die eingetragenen Baudenkmäler im Bereich der öffentlichen Grünfläche seien abzureißen, soweit dies von der mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Zielsetzung der Schaffung einer von Gebäuden freien Pufferzone zwischen Industrie und Wohnen verlangt sei. Dies gelte insbesondere für die Gebäude L1.---straße 3/5, 6 und 8 und das Eckgebäude L. -X. -Straße 48/E1.-----straße 2a als Wohnhaus mit der Gaststätte „T1. E3. “. Anders verhalte sich dies zugunsten des Denkmalschutzes außerhalb der Freiflächen, wo sich das Planziel gleichwohl noch erreichen lasse. Die hinteren Grundstücksgrenzen der straßenbegleitenden Bebauung auf der Westseite der Reiner- und der C1. Straße bildeten die räumliche Abgrenzung zur späteren Parkpromenade und somit die neue westliche Begrenzung des bebauten Ortsteils, den Ortsrand. Durch den Erhalt dieser geschlossenen Straßenrandbebauung sowie derjenigen beidseitig der L1.---straße könne zum einen der verbleibende Ortsteil städtebaulich sinnvoll gefasst und abgegrenzt werden und zum anderen die gründerzeitliche Entstehungsgeschichte durch die Sicherung vieler erhaltenswerter Gebäude in der überlieferten Baustruktur verdeutlicht werden. Die so geschaffene kompakte neue Raumstruktur des Ortskerns könne sich - nunmehr durch die Grünflächen von der Industrie getrennt - neu definieren. Um die Anlage der Grünfläche durchgängig umsetzen zu können, sei der Abriss der jetzigen Bebauung in vollem Umfang notwendig. Verblieben vereinzelte Gebäude im Parkbereich, kollidierte die jeweilige Nutzung mit der Umsetzung der Parkgestaltung sowie der angestrebten Parknutzung. Um die Funktionstrennung zwischen Industrie und Wohnen durch die Realisierung der Pufferzone zu erreichen, müsse die Grünfläche von jeglicher Bebauung freigehalten werden. Des Weiteren sei aus denkmalpflegerischen Aspekten von einem Abriss der vorgenannten Straßenrandbebauung Abstand genommen worden. Darüber hinaus werde der I. -/I1. -S1. -Platz durch diese Bebauung räumlich gefasst und die Platzsituation städtebaulich gestärkt. Um auch die soziale Stabilisierung des neuen Ortskerns zu gewährleisten, sei die Unterbringung von Mietern aus dem Abrissgebiet im verbleibenden Ortskernbereich vorrangiges Ziel des Umzugsmanagements. Die Leerstände im verbleibenden Ortskern einschließlich der Leerstände in der Straßenrandbebauung im Sanierungsgebiet sollten so gefüllt werden. Der zu sichernde Siedlungsbereich im Plangebiet werde insgesamt als Mischgebiet festgesetzt. Der vorhandene bauliche Bestand weise derzeit mischgebietstypische Strukturen im Norden des Plangebiets auf, während im südlichen Teil die Wohnnutzung eindeutig dominiere. Mit der Planung werde das Ziel verfolgt, insgesamt eine Durchmischung von Wohnen und Gewerbe zu erreichen. Ein Mischgebiet entspreche auch der immissionsschutzrechtlichen Situation und der Nähe zur Industrie. Die überbaubaren Grundstücksflächen würden durch Baugrenzen und Baulinien definiert. Baulinien würden dort festgesetzt, wo sich die historisch bedingte Blockrandstruktur bis heute ablesen lasse. Hier solle bei künftigen Neuentwicklungen die historische Straßenflucht an der Straßenbegrenzungslinie gewahrt bleiben. Als Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen werde ein Lärmschutzwall in einer Höhe von mindestens 3 m festgesetzt. Die Bezugshöhe sei das Niveau des vorhandenen straßenbegleitenden Gehwegs der L. -X. -Straße. Der Wall diene dem Verkehrslärmschutz. An der F.--------straße , wo der Wall keinen Schutz vor den Emissionen der L. -X. -Straße bieten könne, würden Lärmpegelbereiche mit den erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden festgesetzt. Ebenso erfolge die Festsetzung von Lärmpegelbereichen im Süden des Plangebiets, wo die Autobahngeräusche der A 42 auf die schützenswerten Gebäude einwirkten. Diese Festsetzungen dienten dazu, die Zielwerte für Innengeräusche in schützenswerten Räumen wie Wohn- und Schlafräumen zu erreichen. In den Fällen, in denen die errechneten Geräuschbelastungen oberhalb der schalltechnischen Orientierungswerte lägen, würden Schallschutzvorkehrungen in Form einer Kennzeichnung von Lärmpegelbereichen zum passiven Schallschutz gemäß DIN 4109 an den Fassaden getroffen. Es ergäben sich Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile der Gebäude entsprechend den Lärmpegelbereichen III und V. Die im Bebauungsplan entlang der Baulinien und Baugrenzen gekennzeichneten Lärmpegelbereiche bezögen sich nur auf diese Baulinien und Baugrenzen. Bei einer davon abweichenden Bauweise oder Gebäudestellung könnten andere (geringere) Lärmpegelbereiche erforderlich werden. Die Festsetzung im Bebauungsplan treffe somit das maximal erforderliche Maß für eine maximale Ausnutzung der überbaubaren Flächen. Auf die Darstellung von Lärmpegelbereichen ohne Bezug zu den Baulinien und Baugrenzen sei verzichtet worden, da sich die Anforderungen an Außenwände im Bebauungsplan zeichnerisch nicht abstrakt-generell darstellen ließen. Es sei zu beachten, dass die Anforderungen bis einschließlich des Lärmpegelbereichs III und V keine echten Anforderungen an die Fassadendämmung darstellten, weil diese Anforderungen bereits von den heute aus Wärmeschutzgründen erforderlichen Isolierglasfenstern bei ansonsten üblicher Massivbauweise und entsprechendem Flächenverhältnis von Außenwand zu Fenstern in der Regel erfüllt würden. Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf: Am 10. Dezember 2007 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Am 2. April 2009 fand eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit statt. In seiner Sitzung am 11. Juli 2011 beschloss der Rat den Bebauungsplan als Entwurf und dessen öffentliche Auslegung. Vom 15. August 2011 bis einschließlich 23. September 2011 lag der Planentwurf öffentlich aus. Unter dem 23. September 2011 erhob die Antragstellerin im Wesentlichen folgende Einwendungen (siehe dazu Blatt 620 ff. der Beiakte II): Die Sanierungssatzung und der Bebauungsplan berücksichtigten ihre (Eigentums-)Belange nicht bzw. nicht ausreichend. Dies gelte auch für das Recht ihrer Angestellten auf Erwerbstätigkeit. Die Pläne führten zu immensen Vermögensschäden und immensen kulturellen Schäden. Sie dienten nicht dem Wohl der Allgemeinheit. Es sei nicht zutreffend, dass städtebauliche Missstände vorhanden seien. Insbesondere seien die zukünftige Entwicklung der Immissionsbelastungen und die Bevölkerungsentwicklung unvollständig, teilweise sogar schlicht falsch ermittelt und bewertet worden. Im Plangebiet seien gesunde Lebensverhältnisse in einer menschenwürdigen Umwelt gegeben gewesen, bis die Antragsgegnerin ihre Grüngürtelpläne öffentlich gemacht habe. Lediglich die Häuser im städtischen Eigentum seien devastierend. Die Antragsgegnerin habe diese von dem U1. -Konzern gegen eine ungerechtfertigte Spendenbescheinigung übernommen oder von Klein-Eigentümern für künstliche heruntergerechnete Verkehrswerte abgepresst. Ein H. als Landschaftsbauwerk sei kein geeignetes Mittel zur Entzerrung einer Industrienahtlage. Dies zeige das Beispiel des Parks am L2. . Eine Trennung werde durch einen Park nicht gewährleistet. Eine einheitliche Vorbereitung der Planung sei auch ohne die weitreichenden Eingriffe durch eine Sanierungssatzung möglich gewesen. Bis heute hätten ohnehin mehr als 30 % der Eigentümer nicht verkauft. Die Vorteile der Ziele des Sanierungsverfahrens seien nicht hinreichend, um die schweren Eingriff in die Rechte der Betroffenen zu rechtfertigen. Die Sanierungsziele könnten ohnehin nicht erreicht werden. Die Antragsgegnerin habe daher bei der laufenden Sanierung E. -C. von 1997 bleiben sollen. Zur Sanierung müsse lediglich der Hauptverursacher, der U1. -Konzern, auf einen Teil seines altlastenverseuchten Werksgeländes verzichten. Die Entscheidung über die Sanierungssatzung habe die Antragsgegnerin nicht frei getroffen, sondern aufgrund einer Vorbestimmung durch einen städtebaulichen Vertrag mit dem U. -Konzern. Eine echte Abwägung habe aufgrund der wirtschaftlichen Zwangslage der Antragsgegnerin nicht stattgefunden. Ihr Planungsermessen sei durch die Festlegung im städtebaulichen Vertrag spürbar eingeschränkt gewesen. Dies verletze auch den Gleichheitssatz. Die Lasten der Sanierung würden ungleich auf die Betroffenen verteilt. Die Gebietsabgrenzung sei willkürlich. Die Planung sei unverhältnismäßig. Eine Industrienahtlage sei nicht nachgewiesen. Dasselbe gelte für die Auswirkungen einer solchen Industrienahtlage. Ein nur 3 m hoher begrünter Wall sei zum Lärmschutz untauglich. Er sei im Plan auch nicht hinreichend detailliert beschrieben. Auch eine erhöhte Luftvergiftung und eine erhöhte Bodenbelastung seien zu befürchtende Folgen. Es würden nur Barrieren zwischen den Industrieanlagen und der verbleibende Bebauung abgerissen. Lediglich unbenutzte, schlecht erhaltene Wohnbebauung in der Nähe der Industrieanlagen bleibe erhalten. Woanders im Stadtgebiet werde keine Entzerrung vorgenommen. Ein milderes Mittel sei die Errichtung eines 19 m hohen Landschaftsbauwerks als Immissionsschutzwall auf dem Industriegelände von U. . Ihr Grundeigentum, das der Ehemann ihrer Geschäftsführerin im Jahr 2007 im Versteigerungsweg für 40.000,- € erworben habe, liege ca. 150 m vom äußersten Rand des Industriegebiets entfernt. Es sei verkehrlich gut angebunden und auch sonst günstig gelegen. In der Sitzung am 26. März 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung und parallel dazu eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans. Am 29. August 2012 wurde der Bebauungsplan ausgefertigt. Am 14. September 2012 machte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan öffentlich bekannt. Unter dem 14. September 2013, dem Senat überreicht mit Schriftsatz vom 16. September 2013, erhob die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin Rügen gegen den Bebauungsplan. Im Wesentlichen machte sie geltend, das Projekt H. E. -Nord schade dem öffentlichen Interesse. Ein weiterer Sanierungsbedarf sei unwahrscheinlich. Ihre Belange als Gewerbebetrieb seien nicht abgewogen worden. Gute Planungsalternativen würden nicht erwähnt oder falsch dargestellt. Eine Reihe von Gebäuden blieben im Plangebiet erhalten. Der Bebauungsplan habe allein die Funktion, Enteignungen vorzubereiten. Die Antragsgegnerin weigere sich, ihr eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Der angebotene Kaufpreis von 115.000,- € sei unzureichend. Die Antragsgegnerin stelle auch kein vergleichbar nutzbares Gewerbeobjekt zur Verfügung. Eine öffentliche Grünfläche habe auch innerhalb des Mischgebiets ohne besondere Ausweisung geschaffen werden können. Das Abwägungsergebnis habe schon 2006 festgestanden. Ihr Grundbesitz sei ein Gebiet ohne städtebauliche Missstände. Die behaupteten städtebaulichen Missstände könnten ohne die Einbeziehung dieses Grundbesitzes behoben werden. Die Gebietsabgrenzung sei willkürlich (siehe dort S. 59). Für die Voruntersuchungen von 2006 habe U. bezahlt. Die Antragsgegnerin lasse sich von U. dafür bezahlen, die Grund-stücke, die U. anders nutzen lassen wolle, zu enteignen. Letztlich werde lediglich U. ein Gefallen getan (siehe dazu auch S. 54 ff.). In diesem immissionsbelasteten Bereich könne auch eine Grünfläche keine hohe Aufenthaltsqualität bieten. Das Gebiet sei nach wie vor durch Störfälle bedroht. Die öffentliche Grünfläche sei überdimensioniert. In vielfältigen Bereichen (siehe dazu im Einzelnen S. 17 ff. und S. 127 ff. des Rügeschreibens) ergäben sich städtebaulich relevante Rechtsverletzungen. Dazu werde u. a. auch auf den Inhalt des Einwendungsschreibens vom 23. September 2011 verwiesen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der vorbereitenden Untersuchung sei unzureichend gewesen. Auch sonst seien Verfahren und Formvorschriften verletzt worden (siehe dazu S. 132 ff.). Eine Industrienahtlage sei nicht gegeben. Dementsprechend sei auch eine Sanierung nicht erforderlich. Der Belang des Umlegungsplans sei fehlerhaft ermittelt und bewertet worden (siehe dazu S. 33 f. des Rügeschreibens). Der vorhandene Schutz vor dem Umgebungslärm werde erst durch den Abriss der Bebauung stark reduziert und dann durch die Errichtung der Schallschutzanlage nur zu einem geringen Bruchteil wiederhergestellt, so dass die Umgebungslärmbelastung der verbleibenden Bewohner bis in den ungesunden Bereich erhöht werde. Die Maximalhöhe und die Maximalbegrenzung des Walls sei fehlerhaft nicht angegeben (siehe dort S. 80). Die Festsetzung des Einbaus von Schallschutzfenstern verstoße gegen das Verursacherprinzip und schädige die Wohnungswirtschaft. Auch dies führe zu einem Abwägungsfehler. Das Lärmgutachten sei fehlerhaft (siehe dort S. 151 ff.). Die von der Antragsgegnerin behaupteten klimatischen Auswirkungen der Versiegelung im Plangebiet seien nicht nachgewiesen und auch sehr unwahrscheinlich. Wind- und Klimadaten seien fehlerhaft ermittelt worden. Das Luftgutachten habe eine vollkommen andere Situation untersucht, als sie geplant sei (siehe dort S. 141 ff.). Eine Schwebstaubbelastung ihres Grundbesitzes sei nicht gegeben. Demgegenüber sei eine Altlastensanierung des L3. auf dem Gelände von U. sowie ein Umlagerungsbauwerk/Landschaftsbauwerk als Lärmimmissionsschutzanlage westlich der L. -X. -Straße ein deutlich wirksameres Trennmittel zwischen Industrie und Wohnen mit vergleichsweise sehr geringem Einsatz öffentlicher Mittel gewesen (siehe dazu auch S. 99 ff.). Die Bebauung dürfe aus Gründen des Gesundheitsschutzes und des Zivilschutzes nicht entfernt werden. Könne man sie nicht mehr zu Wohnzwecken nutzen, müsse sie anders genutzt werden. Der Neubau eines Schachtofens im Jahr 2005 und eines Hochofens im Jahr 2007 hätte weiter westlich im Inneren des Industriegebiets erfolgen müssen. So werde die Industrienahtlage einseitig zu Lasten der Betroffenen entzerrt. Insofern sei die Planbegründung widersprüchlich (siehe dort S. 38 ff.). So seien auch die Folgekosten der öffentlichen Grünfläche fehlerhaft ermittelt und bewertet worden. Es müsse auch Bioabfall mit gesundheitsgefährdendem Schwebestaub und anderen Schadstoffen entsorgt werden. Besser sei es, diese Belastungen über Filteranlagen von Industrieanlagen zu vermindern oder zu vermeiden. Auch die A 42 sei für U. errichtet worden. Vor dieser müsse die Bevölkerung besser geschützt werden. Es gebe kein Zusammenhang zwischen Umweltbelastungen und Wohnungsleerstand. Das gleiche Sanierungsgebiet hätte nicht in zwei getrennte Bebauungspläne aufgeteilt werden dürfen. Der Stadtteil C. sei normal attraktiv gewesen (siehe dort S. 46 ff. und S. 74 ff.). Es habe keinen signifikanten Wohnungsleerstand gegeben, der einen städtebaulichen Missstand bedeutet hätte. Das Senatsurteil vom 19. Januar 2011 - 2 D 146/08.NE - sei offensichtlich fehlerhaft (siehe dort S. 86 ff. und S. 159 ff.). Daraus ergebe sich wiederum eine Fehlgewichtung der Eigentümerinteressen und weiterer Belange. Bereits zuvor am 27. August 2013 hatte die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung nimmt sie auf ihr Rügeschreiben an die Antragsgegnerin und auf die von ihr geltend gemachten Einwendungen Bezug. Ergänzend trägt sie vor, die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche zu Lasten ihres Grundstücks beruhe auf einem schwerwiegenden Abwägungsfehler. Durch die mehr oder weniger willkürliche Grenzziehung des an ihr Grundstück grenzenden Mischgebiets sei ihr Grundstück aus dem bisherigen Nutzungszusammenhang eliminiert worden. Bei sachgerechter Grenzziehung habe ihr Grundstück in das Mischgebiet einbezogen werden müssen. Die Antragstellerin sei im Normenkontrollverfahren - 2 D 146/08.NE - nicht beteiligt gewesen. In jenem Verfahren hätten im Übrigen weder städtebauliche Verträge noch Spendenverträge vorgelegen. Diese hätten in dem Verfahren folglich auch nicht geprüft werden können. Nunmehr seien sie allerdings entscheidungserheblich. Insbesondere zur Beurteilung der tatsächlich gegebenen Bauqualitäten und der tatsächlich gegebenen Werte der Immobilien im Abrissgebiet und damit zur Beurteilung, ob deren Abriss tatsächlich erforderlich gewesen sei, seien die Verkehrswertgutachten für den Abriss der gekauften oder gespendeten Immobilien entscheidungserheblich. Ein etwaiger Vergleich mit der Antragsgegnerin könne beinhalten, dass diese an die Antragstellerin 45.000,- € als pauschale Entschädigungssumme zahle. Dann werde die Antragstellerin die betroffene Immobilie bis spätestens zum 30. Juni 2015 räumen und der Antragsgegnerin übergeben. Außerdem sollte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ein vergleichbares Wohn- und Geschäftshaus zur Verfügung stellen. Mit Schriftsatz vom 15. August 2014 hat die Antragstellerin um die Übersendung folgender Unterlagen gebeten, die in der Akteneinsicht nicht enthalten gewesen seien: Städtebaulicher Vertrag des Projekts H. E. -Nord, Unterlagen der vorbereitenden Untersuchungen für das Projekt (insbesondere die Leerstands- und Bauzustandserhebungen), das Luftqualitätsgutachten von Mai 2007, der Abschlussbericht der vorbereitenden Untersuchung hinsichtlich der Abwägung der Belange der Antragstellerin). Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2014 hat die Antragstellerin persönlich durch den Ehemann ihrer Geschäftsführerin vier Ordner mit Unterlagen übersandt. Mit Schriftsatz vom 25. März 2015 hat sie um die Vorlage weiterer Unterlagen gebeten. Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich, den Bebauungsplan Nr. 1104 C. - H. E. Nord - der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, einen speziellen städtebaulichen Vertrag zur vorliegenden Bauleitplanung gebe es nicht. Sämtliche Unterlagen einschließlich eines Spendenvertrags seien im Vorfeld der Sanierungssatzung vom 10. Dezember 2007 erstellt worden und gehörten zu den Aufstellungsvorgängen der Sanierungssatzung. Diese seien Gegenstand des Senatsurteils vom 19. Januar 2011 - 2 D 146/08.NE - gewesen. In jenem Verfahren habe die Antragstellerin bereits Akteneinsicht genommen. Antragsteller sei seinerzeit der Ehemann der alleinigen Geschäftsführerin der Antragstellerin gewesen. Er sei bis 2007 selbst Eigentümer der Immobilie gewesen und seitdem dort Mieter. Er nehme auch weiterhin die Behördenkontakte mit der Antragsgegnerin wahr und reiche im Auftrag der Antragstellerin Schriftsätze und Unterlagen bei Gericht ein. Der Senat habe in dem Urteil zu allen abwägungsrelevanten Gesichtspunkten Stellung genommen. Der von der Antragstellerin erwähnte Spendenvertrag mit U. werde auf S. 8 im Urteil vom 19. Januar 2011 im unstreitigen Teil des Sachverhalts erwähnt. Darauf und auf die dazu von Antragstellerseite vorgetragene Rechtsansicht sei der Senat auf S. 36 des Urteils eingegangen. Weitere (Spenden-)Verträge gebe es nicht. Welche Entscheidungsrelevanz die nicht zu den Aufstellungsvorgängen für den Bebauungsplan gehörenden Unterlagen nunmehr erneut gewinnen sollten, sei nicht ersichtlich. Unverständlich sei, warum Verkehrswertgutachten über andere Grundstücke vorgelegt werden sollten und welchen Bezug diese Verkehrswertgutachten zur Wirksamkeit des Bebauungsplans haben sollten. Die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB hänge von der städtebaulichen Konzeption der Stadt ab, die Erforderlichkeit des konkreten Rückbaus einer Immobilie von der Disposition des Eigentümers. Einen Grundsatz, wonach der Abriss einer baulichen Anfrage erforderlich sein müsse, gebe es nicht. Die Antragsgegnerin sei grundsätzlich zu einem - auch kurzfristigen - Erwerb der Immobilie bereit. Dieser müsse allerdings auf der Basis eines Wertgutachtens eines neutralen Gutachters geschehen. So sei grundsätzlich auch in vergleichbaren Fällen verfahren worden. Zu einer solchen Verfahrensweise sei die Antragstellerin in der Vergangenheit nicht bereit gewesen. Worauf sich die pauschale Entschädigungssumme von 45.000,- € gründe, welche die Antragstellerin vorschlage, sei nicht nachvollziehbar. Dies könne nicht Grundlage einer gütlichen Einigung sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der seitens der Antragstellerin vorgelegten Ordner und den Inhalt der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf den Inhalt der Gerichtsakte des parallelen Normenkontrollverfahrens - 2 D 12/13.NE -, in dem die Aufstellungsvorgänge als Beiakten erfasst sind, und in dem der Senat ebenfalls mit Urteil vom 21. April 2015 den Antrag abgelehnt hat. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Gemäß § 102 Abs. 2 VwGO konnte trotz des Nichterscheinens der Antragstellerin verhandelt und entschieden werden. Die ordnungsgemäß geladene Antragstellerin ist mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden. Einen Verlegungsantrag hat die Antragstellerin nicht gestellt. Dessen hat sich der Senat vor Beginn der mündlichen Verhandlung am 21. April 2015 gesondert vergewissert. Anlass, den Termin zur mündlichen Verhandlung mit Blick auf das Nichterscheinen der Antragstellerin gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu verlegen, bestand nicht. Der Senat musste auch nicht aus Gründen des durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützten rechtlichen Gehörs vor der mündlichen Verhandlung die Bitte der Antragstellerin vom 25. März 2015 auf Beiziehung bestimmter Unterlagen förmlich bescheiden. Eine Entscheidung darüber war der mündlichen Verhandlung vorbehalten. Auch in dieser haben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die von der Antragstellerin bezeichneten Unterlagen entscheidungserheblich sind. Dies vorausgeschickt, ist der Antrag zulässig (dazu II.), aber unbegründet (dazu III.). II. Der Antrag ist zulässig. 1. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin des im Plangebiet gelegenen Grundstücks I.-------straße 18 i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Als solche kann sie geltend machen, der Bebauungsplan verletze sie möglicherweise in ihrem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bzw. in ihrem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB. Die Antragstellerin wendet sich mit der Ausweisung als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ gegen eine Festsetzung, die ihr Grundstück unmittelbar betrifft. Vgl. zu diesem Erfordernis für die Antragsbefugnis BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 = juris Rn. 10. 2. Auch die anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben. Insbesondere ist die Antragstellerin nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Sie hat während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs rechtzeitig Einwendungen erhoben. Die einjährige Antragsfrist für die Stellung des Normenkontrollantrags aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat die Antragstellerin ebenfalls gewahrt. III. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 1104 C. - H. E. Nord - der Antragsgegnerin ist wirksam. 1. Die Antragstellerin hat formelle Fehler nicht wirksam gerügt bzw. es liegen die von ihr gerügten formellen Fehler nicht vor, soweit sie wirksam gerügt sind. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB ist für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans grundsätzlich nur nach Maßgabe des § 214 Abs. 1, Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtlich. Im Weiteren wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 BauGB verlangt zur Fristwahrung, dass Mängel schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Dabei ist der Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, darzulegen. Damit verlangt das Gesetz Substantiierung und Konkretisierung. Der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung einzutreten. Das schließt eine nur pauschale Rüge aus. Diese hätte für die Gemeinde keinen fördernden Erkenntniswert. Der Gesetzgeber erwartet Mithilfe, nicht aber Destruktion. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 2012- 4 BN 35.11 -, BauR 2013, 55 = juris Rn. 4, und vom 8. Mai 1995 - 4 NB 16.95 -, BRS 57 Nr. 51 = juris Rn. 9. Sieht man das an die Antragsgegnerin adressierte Rügeschreiben der Antragstellerin vom 14. September 2013 als fristgerecht an, hat die Antragstellerin gemessen an diesen Maßstäben formelle Fehler nicht wirksam gerügt bzw. es liegen die von ihr gerügten formellen Fehler nicht vor, soweit sie wirksam gerügt sind. Die Antragstellerin rügt die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften auf S. 132 ff. ihres Rügeschreibens vom 14. September 2013. Soweit die Antragstellerin auf S. 132 diverse der in § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Verfahrensvorschriften benennt, sowie vorträgt, die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sei fehlerhaft erfolgt und dies mit einer Beteiligung des Sanierungsbeirats als gewählter Vertretung der Betroffenen, ihr selbst als Unternehmen, das von Anfang an betont habe, dass sie ihr Eigentum behalten wolle und erforderlichenfalls Klage erheben werde, sowie mit dem M. O. und dem von ihr als geboten erachteten Standort einer Messstation im Plangebiet in Verbindung bringt, lässt sich dem kein hinreichend substantiiert geltend gemachter Verfahrensverstoß unter Bezeichnung des maßgeblichen Sachverhalts entnehmen. Was die antragstellerseits auch angesprochene Pflicht zur erneuten Auslegung des Planentwurfs gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Zusammenhang relevante Änderungen des Planentwurfs nach der Offenlage weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Insbesondere wird die durch das südliche Plangebiet verlaufende Gasleitung im Bebauungsplan lediglich nachrichtlich dargestellt. Vgl. zum Regelungsinhalt von § 4 a Abs. 3 BauGB: BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2010 - 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 = juris Rn. 72, und vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, BRS 76 Nr. 50 = juris Rn. 8 ff., Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 34, 30; OVG O. , Beschluss vom 14. Juli 2014 - 2 B 581/14.NE -, BauR 2014, 2031 = juris Rn. 47 ff. Dasselbe wie das vorstehend Ausgeführte gilt für das sich daran auf S. 133 ff. anschließende und auf S. 138 ff. teilweise wiederaufgegriffene Monitum der Antragstellerin, die von ihr sodann aufgezählten 85 Belange bzw. Gesichtspunkte seien bei der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht mitgeteilt und nicht in der Entscheidung berücksichtigt worden. § 3 Abs. 2 BauGB verpflichtet die Gemeinde nicht dazu, jedwede - hier aus Sicht der Antragstellerin - mit der Planung irgendwie in Verbindung stehende und für diese ggf. relevante Information explizit in die Öffentlichkeitsbeteiligung einzuführen. Insofern wird die der Auslegungsbekanntmachung zugedachte Anstoßfunktion im Wesentlichen von der Planbegründung und dem Entwurf des Plans selbst erfüllt. Ob die Antragsgegnerin die für die Planung erheblichen Belange bei ihrer Entscheidung hinreichend berücksichtigt hat, ist dann erst eine Frage der materiellen (Abwägungs-)Rechtmäßigkeit. Zur Ebene der materiellen Rechtmäßigkeit gehört folgerichtig das - teilweise bisherige Ausführungen wiederholende - Vorbringen auf S. 138 f. des Schreibens vom 14. September 2013, die Öffentlichkeit sei nicht ausreichend über alternative Planungslösungen unterrichtet worden. Sollte die Antragsgegnerin wichtige umweltbezogener Belange nicht ermittelt bzw. die Festlegung des Umfangs der einzuholenden umweltbezogenen Stellungnahmen unzureichend vorgenommen haben, wäre die Planung aus diesem Grund (materiell) abwägungsfehlerhaft. Eine Prüfung der Umweltbelange hat jedenfalls stattgefunden. Die Antragsgegnerin hat deren Ergebnis im Einklang mit § 2 Abs. 4 BauGB in einem Umweltbericht beschrieben und insofern auch eine formell korrekte Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen. Gleichfalls pauschal und damit i.S.v. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unwirksam ist die Rüge der Antragstellerin ab S. 137 ff., es würden erneut die Einwände aus verschiedenen ihrer Schreiben an die Antragsgegnerin vorgebracht, die dann im Einzelnen genannt werden. Daraus erschließt sich - auch abgesehen davon, dass einige dieser Schreiben offenbar nicht an die Antragsgegnerin gerichtet waren und offenbar mit dem Bebauungsplan nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang standen - nicht substantiiert, welche Verfahrens- oder Formvorschrift wegen welchen maßgebenden Sachverhalts als verletzt beanstandet sein soll. 2. In materieller Hinsicht ist der Bebauungsplan nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Bebauungsplan i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu a). Seine Festsetzungen sind von einer jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt sowie hinreichend bestimmt (dazu b). Beachtliche Verstöße gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB liegen nicht vor (dazu c). a) Der Bebauungsplan ist i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich. Was nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbe-achtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137 = BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4. Nach diesen Grundsätzen ist der Bebauungsplan städtebaulich erforderlich. Er ist eine Maßnahme nach § 140 Nr. 4 BauGB zur Durchführung einer städtebaulichen Sanierung in dem durch die - gegenüber dem Bebauungsplan allerdings rechtlich selbständige - Sanierungssatzung der Antragsgegnerin vom 10./31. Dezember 2007 förmlich festgelegten Sanierungsgebiet E. -C. , das sich im Wesentlichen mit dem Plangebiet deckt. Vgl. allgemein zum Zusammenspiel von Sanierungssatzung und Bebauungsplan, die im Verhältnis zueinander rechtlich selbständig sind: BVerwG, Beschlüsse vom 19. Mai 2009 - 4 BN 1.09 -, juris Rn. 7, und vom 15. Juli 1994 - 4 B 109.94 -, BRS 56 Nr. 59 = juris Rn. 10; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Band IV, Stand Juni 2011, § 140 Rn. 60 ff. Ebenso wie die Sanierungssatzung, deren Rechtmäßigkeit der Senat mit Urteil vom 19. Januar 2011 - 2 D 146/08.NE -, BRS 78 Nr. 213 = juris, bestätigt hat, verfolgt der Bebauungsplan legitime städtebauliche Ziele zur Behebung städtebaulicher Missstände. Die städtebaulichen Missstände im Plangebiet äußern sich - wie der Senat im Urteil vom 19. Januar 2011 - 2 D 146/08.NE -, BRS 78 Nr. 213 = juris Rn. 62 ff., im Einzelnen dargelegt hat - sowohl in einer Substanz- als auch in einer Funktionsschwäche. Gesunde Wohnverhältnisse sind im Plangebiet infolge der erheblichen Feinstaub- und Lärmbelastung durch Verkehr und Industrie nicht mehr gegeben. Es herrscht überdies nach den hinreichenden und fehlerfreien (Vor-)Ermittlungen der Antragsgegnerin, die der Senat in dem besagten Urteil überprüft hat, ein strukturellen Leerstand gepaart mit einem hohen Anteil überdurchschnittlich schlechter Gebäudezustände. Warum diese Einschätzung unzutreffend sein soll, zeigt die Antragstellerin nicht auf. In ihrem Rügeschreiben vom 14. September 2013 wiederholt sie im Wesentlichen den Standpunkt, der bereits gegenüber der Sanierungssatzung im Normenkontrollverfahren - 2 D 146/08.NE - eingenommen worden war. Eine Neubewertung ist auf dieser Grundlage nicht veranlasst. Der Senat konnte das Vorliegen gravierender städtebaulicher Missstände im Plangebiet anhand der Aufstellungsvorgänge zu dem streitgegenständlichen Bebauungsplan erneut ohne Weiteres nachvollziehen. Die beschriebenen städtebaulichen Missstände greift die Planbegründung zur städtebaulichen Rechtfertigung des Bebauungsplans in plankonzeptionell schlüssiger Weise auf. Danach zielen die Sanierungsmaßnahmen im Plangebiet darauf ab, die Industrienahtlage zwischen den Werksanlagen von U. T. auf der einen Seite und der (Wohn-)bebauung östlich der L. -X. -Straße auf der anderen Seite aufgrund einer einheitlichen Vorbereitung sowie einer flächendeckenden und zeitlich geschlossenen Planungskonzeption koordiniert zu entzerren. Dazu sollten ein Rückbau und die Gestaltung eines Grüngürtels als Landschaftsbauwerk östlich der L. -X. -Straße erfolgen. Ziele seien die Schaffung von qualitativ hochwertigem Grün- und Freiraum mit einer hohen ökologischen Bedeutung und einer hohen Aufenthaltsqualität für die Bevölkerung, die Verbesserung der städtebaulich-räumlichen Situation durch die Beseitigung städtebaulicher Missstände, die optische Abschirmungsfunktion des Grüngürtels und Minderung des Verkehrslärms sowie die Verbesserung der wohnungswirtschaftlichen Situation. Zugleich solle eine Stabilisierung der Einwohnerzahl und damit der soziokulturellen Situation einschließlich der Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität durch Grün- und stabilisierte Ortsteilstrukturen erreicht werden, in welche die - teilweise denkmalgeschützte - Bebauung in dem Mischgebiet des Bebauungsplans einbezogen ist, die insofern die neue „Ortsrandlage“ darstellt, die den neuen Ortskern einfasst. Mit alledem implementiert der Bebauungsplan nebeneinander die städtebaulichen Belange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (gesunde Wohnverhältnisse und Sicherheit der Wohnbevölkerung), § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen), § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB (Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und Umbau vorhandener Ortsteile), § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB (Belange des Denkmalschutzes), § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB (Belange des Umweltschutzes) sowie den (hier lärmschutzrechtlich und störfallrechtlich grundierten) Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG. Es ist auf der Ebene des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch plankonzeptionell schlüssig, dass die Antragsgegnerin auch das Grundstück I.-------straße als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ überplant. Die Antragsgegnerin kann für diese Entscheidung einen schlüssigen städtebaulichen Grund anführen. Nach dem in der Planbegründung (siehe dort S. 18 f. und die Gesamtabwägung auf S. 40 ff.) vorgestellten Bebauungskonzept ist der Rückbau von Gebäuden in einem Ausmaß notwendig, das der mit der Planung verfolgten Zielsetzung entspricht. Einerseits müssten Gebäude in einem Umfang abgerissen werden, der die Realisierung des zusammenhängenden Grüngürtels ermögliche, andererseits müsse die Struktur des neuen Ortskerns in einer Dimension erhalten bleiben, die gleichzeitig die Stabilisierung der wohnungswirtschaftlichen Situation und eine Perspektive bezüglich der Wohn- und Lebensverhältnisse im verbleibenden Ortsteil garantiere. Zur städtebaulichen Fassung der „neuen“ Ortsrandlage sollten dazu die baulichen Strukturen an der C1. Straße und der S.-----straße mit ihren rückwärtigen Garten und Hofnutzungen erhalten bleiben. Ebenso sollte die Bebauung beidseits der L1.---straße zwischen C1. Straße und L2.ringelkamp weitestgehend gesichert werden. Der Erhalt der baulichen Strukturen an der F.--------straße diene der stadträumlich wichtigen Markierung des Ortseingangs von C. . Die Gebäude bildeten gleichzeitig die städtebauliche Abgrenzung des nördlichen Ortsrands. Auch in der Abwägungsvorlage Drucksache Nr. 12-0083 (siehe dort S. 76) ist die Antragsgegnerin auf diesen in sich schlüssigen Gesichtspunkt bezogen auf die Grundstücksposition der Antragstellerin gesondert eingegangen. Gegen diese Erwägungen ist zumal angesichts des weiten planerischen Ermessens der Antragsgegnerin beim räumlichen Zuschnitt des Plangebiets nichts zu erinnern. Die von dem Bebauungsplan angestrebte städtebauliche Ordnung bleibt in jedem Fall gewährleistet. Vgl. insofern auch BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2004 - 4 BN 14.04 -, BRS 67 Nr. 52 = juris Rn. 4, und vom 20. November 1995 - 4 NB 23.94 -, BauR 1996, 215 = juris Rn. 13; OVG O. , Beschluss vom 10. Februar 2015 - 2 B 1323/14.NE -, juris Rn. 50. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Überplanung des Grundstücks des Antragstellers des Verfahrens - 2 D 12/13.NE - L. -X. -Straße 86-88 als Mischgebiet anstatt als öffentliche Grünfläche. Auf dessen Grundstücksposition ist die Antragsgegnerin ebenfalls in der Abwägungsvorlage Drucksache Nr. 12-0083 (siehe dort S. 48) gesondert eingegangen. Dort hat die Antragsgegnerin betont, dass die besagte Markierung des Ortseingangs umso mehr Gewicht erhalte, als dass die südlich davon an der L. -X. -Straße gelegene Bebauung zur Erreichung der Ziele des Grüngürtels nun zurückgebaut werden solle. Den Lärmschutzbelangen werde durch die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen Rechnung getragen. Auch gegen diese Erwägungen ist nichts zu erinnern. Alles Weitere ist eine Frage der Abwägung am Maßstab des § 1 Abs. 7 BauGB. Im Anschluss daran ist der Bebauungsplan keine unzulässige Gefälligkeitsplanung und auch kein verbotener Etikettenschwindel. Ein die städtebauliche Erforderlichkeit beseitigender Etikettenschwindel liegt nur dann vor, wenn eine planerische Festsetzung nicht dem entspricht, was von der Gemeinde tatsächlich gewollt wird, sondern nur vorgeschoben ist, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67 = juris Rn. 32, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 BN 1.00 -, juris Rn. 10; OVG O. , Urteile vom 11. Februar 2014 - 2 D 15/13.NE -, juris Rn. 86, vom 4. Februar 2013- 2 D 108/11.NE -, BauR 2013, 912 = juris Rn. 52, und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 169. Eine unzulässige Gefälligkeitsplanung ist nur eine solche, die ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Ein Bebauungsplan ist aber selbst dann an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet und entspricht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, wenn er auch den Wünschen privater Grundstückseigentümer entgegenkommt. Vgl. insoweit etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; OVG O. , Urteile vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 79, vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 53, und vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 52. Ausgehend davon kann weder von einer Gefälligkeitsplanung noch von einem Etikettenschwindel die Rede sein. Wie dargelegt, verfolgt die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan legitime städtebauliche Ziele, die nicht nur vorgeschoben sind. An der städtebaulichen Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts ändert sich nichts dadurch, dass der U. -Konzern die Sanierung finanziell gefördert hat. Nichtsdestotrotz bleibt die Sanierung und ihre konkrete Umsetzung im Bebauungsplan eine autonome Planungsentscheidung der Antragsgegnerin. Dass die Antragsgegnerin auch anders hätte planen können, macht die beschlossene Sanierungsplanung für sich genommen noch nicht rechtswidrig. b) Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind von einer jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt sowie hinreichend bestimmt. aa) Unproblematisch ist dies im Hinblick auf die Mischgebietsausweisung und deren Ausgestaltung in der textlichen Festsetzung Nr. 1 der Fall. Für diese kann die Antragsgegnerin § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 6 BauNVO, 1 Abs. 5,Abs. 9 BauNVO heranziehen. Die zugehörige städtebauliche Begründung ist in der Planbegründung (siehe dort insbesondere S. 23 f.) enthalten und muss hier nicht eigens wiederholt werden. bb) Zum Weiteren gilt dies auch für die weiträumige Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage östlich der L. -X. -Straße anstelle der bisher dort vorhandenen Bebauung. Diese Festsetzung wird von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB getragen. Mit der Festsetzung als Grünfläche bringt der Plangeber zum Ausdruck, dass lediglich die Anlage und Unterhaltung einer von Bebauung freizuhaltenden begrünten Fläche gestattet ist. Über die Ausweisung „privat“ oder „öffentlich“ hinaus muss der Plangeber die Festsetzung nur in dem Maße konkretisieren, als es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Ob ein hinreichender städtebaulicher Grund für eine Grünflächenfestsetzung vorliegt, hängt von den Gegebenheiten im konkreten Fall ab. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011- 4 BN 10.11 -, BauR 2011, 1941 = juris Rn. 5, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 CN 4.00 -, BVerwGE 114, 247 = BauR 2001, 1692 = juris Rn. 17 ff., und Beschluss vom 27. Juli 1989 - 4 NB 19.89 -, juris Rn. 10; OVG O. , Urteil vom 30. September 2014 - 2 D 87/13.NE -, juris Rn. 62. Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin für die in Rede stehende Festsetzung der öffentlichen Grünfläche einen hinreichenden städtebaulichen Grund, der sich aus der Gesamtkonzeption des Bebauungsplans ergibt. Wie bereits angesprochen, ist die Grünfläche östlich der L. -X. -Straße ein wesentlicher Baustein des städtebaulich gerechtfertigten Sanierungskonzepts der Antragsgegnerin im Bereich C. . Dazu soll der überwiegende Teil des Plangebiets als H. mit einem Landschaftsbauwerk entwickelt werden, um die historisch gewachsene Industrienahtlage zu trennen und die sich daraus ergebenden städtebaulich nicht mehr hinnehmbaren Umweltbelastungen in erster Linie durch Feinstaub und Lärm zu beseitigen bzw. zumindest zu entschärfen. Ob die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentumsbelange der betroffenen Grundstückseigentümer der Grünflächenfestsetzung entgegenstehen, ist wiederum erst eine Frage der Abwägung. cc) Darüber hinaus kann die Antragsgegnerin die Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die in der textlichen Festsetzung Nr. 3 geregelt sind, auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB stützen. Dies gilt ohne Weiteres für die textliche Festsetzung Nr. 3.1 zur Errichtung einer Lärmschutzanlage mit einer Höhe von mindestens 3 m über Niveau des vorhandenen straßenbegleitenden Gehwegs der L. -X. -Straße parallel zu dieser in der öffentlichen Grünfläche. Bestimmtheitsbedenken bestehen insoweit nicht. Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die gebotene Bestimmtheit fehlt nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 1. Dies zugrunde gelegt, sind Ausmaß und Lage des anzulegenden Lärmschutzwalls hinreichend bestimmt. Es ist klar, dass das Landschaftsbauwerk, um seine Lärmschutzfunktion erfüllen zu können, entlang der gesamten westlichen Plangebietsgrenze, die an der L. -X. -Straße liegt, im Verhältnis zu dem Straßenniveau des Gehwegs eine Höhe von mindestens 3 m erreichen muss. Aber auch die weiteren textlichen Festsetzungen Nr. 3.2 f. zum passiven Schallschutz mit Lärmpegelbereichen sind hinreichend bestimmt und können sich auf die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB berufen. Entscheidet sich die Gemeinde - wie hier - für passiven Schallschutz durch Festlegung von Lärmpegelbereichen, muss sie hinreichend bestimmt regeln, welcher Lärmpegelbereich für die jeweiligen Grundstücke maßgeblich ist und welche Vorkehrungen des passiven Schallschutzes mit Blick auf die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ vorzusehen sind. Es muss klar sein, für welche Bereiche innerhalb von Baufenstern die jeweiligen Schallschutzklassen gelten sollen. Vgl. OVG O. , Urteil vom 20. Februar 2015- 7 D 73/13.NE -, Beschluss vom 14. Juli 2014- 2 B 581/14.NE -, BauR 2014, 2031 = juris Rn. 123, Urteile vom 14. Februar 2014 - 7 D 102/12.NE -, juris Rn. 76, und vom 4. März 2013 - 2 D 51/12.NE -, juris Rn. 106. Dem ist die Antragsgegnerin mit der textlichen Festsetzung Nr. 3.2 f. in Verbindung mit den zeichnerischen Festsetzungen und der Planbegründung unter Berücksichtigung der gegebenen Grundstücksverhältnisse und der besonderen Planungssituation gerecht geworden. Danach ist für die Grundstückseigentümer hinreichend deutlich erkennbar, an welchen im Bebauungsplan gekennzeichneten Baugrenzen und Baulinien der Lärmpegelbereich III oder der Lärmpegelbereich V Platz greifen soll. Ferner legt die textliche Festsetzung Nr. 3.2 f. detailliert fest, welches Schalldämmmaß nach der DIN 4109 die Außenbauteile in dem jeweiligen Lärmpegelbereich aufweisen müssen, um zumutbare Innenraumpegel zu gewährleisten. Die Planbegründung (siehe dort S. 28) und der Umweltbericht (siehe dort S. 71 f.) erläutern diese Regelungen zusätzlich. Demnach erfolgt die Festsetzung von Lärmpegelbereichen mit erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden an der Einmündung L. -X. -Straße/ F.--------straße , wo der Lärmschutzwall keinen Schutz vor den Emissionen der L. -X. -Straße bieten könne. Ebenso finde die Festsetzung von Lärmpegelbereichen im Süden des Plangebiets statt, wo die Autobahngeräusche der A 42 auf die schützenswerten Gebäude einwirkten. Die im Bebauungsplan entlang der Baulinien und Baugrenzen gekennzeichneten Lärmpegelbereiche bezögen sich nur auf diese Baulinien und Baugrenzen. Ohnehin sei zu beachten, dass die Anforderungen bis einschließlich des Lärmpegelbereichs III und V keine echten Anforderungen an die Fassadendämmung darstellten, da diese Anforderungen bereits von den heute aus Lärmschutzgründen erforderlichen Isolierglasfenstern bei ansonsten üblicher Massivbauweise und entsprechendem Flächenverhältnis von Außenwand zu Fenstern in der Regel erfüllt werde. Auch die Statuierung der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen für schutzbedürftige Räume wie Schlafräume und Kinderzimmer, bei denen gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 3.3 bei Beurteilungspegeln ab 45 dB(A) schallgedämmte Belüftungseinrichtungen vorzusehen sind, begegnet im Lichte von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB keinen Bedenken. Passiver Lärmschutz kann auch insoweit bei Anwendung solcher Regelwerke in Betracht kommen, die diese Möglichkeit - wie die DIN 4109 - zulassen. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 = BauR 2013, 563 = juris Rn. 26, und vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238 = BauR 2007, 1365 = juris Rn. 16 f. c) Beachtliche Verstöße gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB liegen nicht vor. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin nicht verstoßen. aa) Das Vorliegen eines Abwägungsausfalls ist zu verneinen. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Aufstellungsvorgänge eine eigene Abwägungsentscheidung getroffen. Sie hat sich nicht - wie die Antragstellerin vorträgt - etwa durch Verträge mit dem U. -Konzern vorab in ihrer Abwägungsentscheidung festgelegt. Dies belegen die Abwägungsvorlage Drucksache Nr. 12-0083, in der die Antragsgegnerin sich auf S. 72 ff. unter Ziffer 3.35 nicht zuletzt auch eingehend mit den Einwendungen der Antragstellerin auseinandergesetzt hat, sowie die Planbegründung, die auf S. 40 ff. eine Darstellung der Gesamtabwägung enthält. Dieser ist eine Zusammenfassung auch der Einwände der Antragstellerin vorangestellt. Um zu dieser Bewertung zu gelangen, bedarf es - wie bereits eingangs der Entscheidungsgründe dargelegt - nicht der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25. März 2015 verlangten Beiziehung weiterer Unterlagen wie städtebaulicher Verträge etc. bb) Auch im Übrigen sind keine Abwägungsfehler gegeben. Namentlich hat die Antragsgegnerin die von dem Bebauungsplan betroffenen, von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentumsbelange (dazu [1]) sowie die planbetroffenen Lärmschutzbelange (dazu [2]), die Belange der Luftreinhaltung (dazu [3]) und die Belange des Störfallrechts (dazu [4]) fehlerfrei abgewogen. (1) Die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Ein (wirksamer) Bebauungsplan bestimmt i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums. Ihm gegenüber ist eine Berufung auf die Eigentumsgewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG versagt. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB hat die Gemeinde die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen. Schränkt sie bestehende Baurechte ein, hat sie darüber hinaus auch die Tatsache und den möglichen Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen nach §§ 39 ff. BauGB in die Abwägung einzustellen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338 = juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, BRS 81 Nr. 40 = juris Rn. 17, Urteile vom 27. August 2009 - 4 CN 5.08 -, BVerwGE 134, 355 = BauR 2009, 1855 = juris Rn. 16, und vom 31. August 2000 - 4 CN 6.99 -, BVerwGE 112, 41 = BauR 2001, 358 = juris Rn. 23. Wird privates Grundstückseigentum fremdnützig überplant, muss die Gemeinde, um eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu vermeiden, überdies dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Geltung verschaffen. Bei der fremdnützigen Überplanung von Grundstücken muss stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung annähernd gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet. Vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 68 Nr. 1 = juris Rn. 17, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82 = NJW 1982, 2173 = juris Rn. 55 ff.; BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 ‑, BRS 65 Nr. 8 = juris Rn. 13; OVG O. , Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 168, und vom 17. Februar 2012- 2 D 49/10.NE -, juris Rn. 125. Dazu muss die planende Gemeinde sich ernsthaft anbietende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials im Rahmen der Sachgerechtheit und der Zweckmäßigkeit berücksichtigen. Die Alternativlösungen müssen mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange Eingang finden. Die Variantenprüfung muss allerdings nicht stets bis zum Abschluss des Verfahrens offengehalten werden und es müssen nicht alle Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend untersucht werden. Alternativen, die aufgrund einer Grobanalyse und den Maßstäben praktischer Vernunft als weniger geeignet erscheinen, dürfen schon in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Alternativenwahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen oder wenn der Gemeinde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011- 9 VR 1.11 -, juris Rn. 15, Urteile vom 24. November 2010 - 9 A 13.09 -, DVBl. 2011, 496 = juris Rn. 56 f., vom 24. April 2009 - 9 B 10.09 -, und vom 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 -, juris Rn. 15 (jeweils für die straßenrechtliche Planfeststellung); BVerwG, Urteil vom 19. September 2002- 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 = BRS 65 Nr. 20 = juris Rn. 39; OVG O. , Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 170, vom 17. Februar 2012 - 2 D 49/10.NE -, juris Rn. 127, und vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 129. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB beachtet. In Sonderheit die Überplanung weiter Teile der vorhandenen Bebauung östlich der L. -X. -Straße als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ ist kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Der damit einhergehende erhebliche - weil auf den Rückbau dieser Bebauung abzielende - Grundrechtseingriff durch den Bebauungsplan, den die Antragsgegnerin als solchen erkannt hat (siehe dazu die Ausführungen in der Planbegründung auf S. 46), ist durch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Diese hinreichend gewichtigen städtebaulichen Gründe bestehen im Anschluss an die Ausführungen zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB in dem dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Sanierungskonzept der Antragsgegnerin zur Beseitigung bzw. Linderung erheblicher städtebaulicher Missstände im Plangebiet besonders durch Feinstaub- und (Verkehrs-)Lärmbelastung sowie zur Wahrung des Trennungsgrundsatzes des § 50 BImSchG durch Herstellung eines umweltverträglichen Abstands zwischen den Industrieanlagen der U. T. westlich der L. -X. -Straße und der verbleibenden Wohnbebauung östlich von dieser. Vgl. zur Bedeutung des Trennungsgrundsatzes in der Planung BVerwG, Beschluss vom 6. März 2013 - 4 BN 39.12 -, juris Rn. 4, Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 -, BVerwGE 143, 24 = BRS 79 Nr 20 = juris Rn. 29; OVG O. , Urteil vom 11. Februar 2014 - 2 D 15/13.NE -, BauR 2014, 2054 = juris Rn. 153. Die mittels des Bebauungsplans und dabei in erster Linie über die Schaffung eines Grüngürtels mit Lärmschutzwall abzustellenden bzw. abzumildernden - oben bereits thematisierten - städtebauliche Missstände, deren Existenz der Senat in seinem Urteil vom 19. Januar 2011 - 2 D 146/08.NE -, BRS 78 Nr. 213 = juris Rn. 45 ff., bezogen auf die vorausgehende Sanierungssatzung geprüft und bejaht hat, sind in der Planbegründung eingehend beschrieben (siehe dort S. 6 ff., S. 18 ff. und S. 40 ff.). Dazu sei nochmals zusammenfassend hervorgehoben, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer vorbereitenden Untersuchungen festgestellt hat, dass das Plangebiet im Geltungsbereich des Luftreinhalteplans Ruhrgebiet (Teilplan West) liegt, Bestandteil der E2. Umweltzone ist und sich hinsichtlich der vorherrschenden Luftverunreinigungen als besonderer Belastungsbereich darstellt. Aktuelle Ampelkarten aus dem Jahr 2010 wiesen - so die Planbegründung - verkehrsbedingte Belastungen durch Feinstäube im entsprechenden Abschnitt der L. -X. -Straße aus, welche die Grenzwerte der 39. BImSchV erheblich überschritten. Daneben grenze die Ortslage C. aufgrund der gewachsenen Gemengelagestruktur nur durch die L. -X. -Straße getrennt an den Industriebetrieb von U. T. , was dem Trennungsgrundsatz zuwiderlaufe und störfallrechtliche Probleme aufwerfe. Ähnliche Unzuträglichkeiten ergäben sich im Hinblick auf die Lärmbelastung durch Verkehr und Gewerbe. Im Bestand würden die Orientierungswerte der DIN 18005 teilweise erheblich - auch zur Nachtzeit - überschritten. In besonderem Maße gelte dies für den Verkehrslärm. Die Lärmbelastung durch den Straßenverkehr auf der L. -X. -Straße vor den schützenswerten Wohngebäuden liege bei maximal 70,5 dB (A) am Tag und bei 61,8 dB(A) in der Nacht. Zu diesen Umweltbelastungen trete eine grob defizitäre städtebauliche Struktur, die durch Wohnungsleerstand, verfallende Bausubstanz und Grundstückswertverlust gekennzeichnet sei. Diese kumulierenden städtebaulichen Missstände rechtfertigen es in der konkreten Planungssituation, dass die Antragsgegnerin zu deren Sanierung insbesondere das Instrument der Schaffung eines Grüngürtels zur Trennung bzw. Entschärfung der bestehenden Konfliktlage im Bereich der festgesetzten öffentlichen Grünfläche in Ansatz bringt. Dieses Mittel erscheint sowohl als geeignet als auch als erforderlich und angemessen, um im Plangebiet städtebaurechtmäßige Zustände herbeizuführen. Die Antragsgegnerin hat auf der Grundlage einer schalltechnischen Untersuchung der M. GmbH von 2007 (siehe zu dieser und zu dem dort angestellten Variantenvergleich im Einzelnen Beiakte Heft IV, Blatt 1519 ff.) darauf hingewiesen (siehe dazu die Planbegründung, S. 11 und S. 42 f., und den Umweltbericht, S. 70 ff.), dass es nach Umsetzung des Schallschutzkonzepts keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) durch Industriegeräusche mehr geben werde. Dies würde wohnverträgliche Lärmzustände und damit einen erheblichen Sanierungserfolg bedeuten. Ein ähnlicher Sanierungseffekt werde mit Blick auf den Verkehrslärm durch die Schaffung der öffentlichen Grünfläche und das Landschaftsbauwerk Lärmschutzwall erzielt. Die Abschirmwirkung betrage etwa 3 dB(A) in Abhängigkeit von der Entfernung zur Lärmquelle L. -X. -Straße und von der Höhe des Lärmempfängers (siehe im Umweltbericht S. 71). Wo aktiver Lärmschutz wegen des Bestandserhalts der vorhandenen Gebäude in den festgesetzten Mischgebieten nicht in Betracht komme, würden passive Schallschutzmaßnahmen die Lärmsituation verbessern. Ähnliche positive Auswirkungen des Bebauungsplans darf die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Luftreinhaltung erwarten (siehe dazu den Umweltbericht, S. 67 ff.). Es erschließt sich unmittelbar, dass sich die weiträumige Anlage von Grünflächen und der Bau eines bepflanzten Immissionsschutzwalls generell positiv auf Kleinklima und Luftreinhaltung auswirken können. Dies gilt gerade für die Luftschadstoffe PM 2,5, PM10 und NO2. Die Antragsgegnerin kann dazu auf das Feinstaubgutachten von Dr. C3. von Mai 2007 (Beiakte IV, Blatt 1609 ff.) rekurrieren. Dieses Gutachten gelangt zu der Schlussfolgerung, dass eine geeignete Ausgestaltung des Grüngürtels bei einer zweckentsprechenden Baumbepflanzung zu einer Reduzierung der Feinstaubbelastung der verbleibenden Wohnbebauung beitragen könne. Innerhalb des Grüngürtels werde eine nicht geringe Menge Feinstaub an den Blättern abgelagert und somit der Atmosphäre entzogen. Dies sei ein sinnvoller Beitrag zur Verbesserung der generellen lufthygienischen Situation. Auch wenn der nach der 39. BImSchV ab dem Jahr 2015 einzuhaltende Grenzwert für PM 2,5 von 25 µg/m³ der Messstation C. zufolge in den Jahren 2008 und 2009 knapp eingehalten war - wie es im Umweltbericht heißt (siehe dort S. 68) - ist es der Antragsgegnerin unbenommen, mit den Mitteln der Bauleitplanung eine weitergehende Verbesserung bzw. Stabilisierung der Schadstoffsituation anzustreben. Entsprechendes gilt für die hohe PM10-Belastung an der L. -X. -Straße und der L1.---straße , welche die Antragsgegnerin ebenfalls auf S. 68 des Umweltberichts referiert. Die Antragsgegnerin hat sich im Weiteren auf den angesichts der örtlich-räumlichen Situation ohne Weiteres nachvollziehbaren Standpunkt gestellt (siehe die Planbegründung, S. 5 und S. 44 ff.), eine andere Vorgehensweise mit milderen Mitteln als die im Bebauungsplan vorgesehenen könne städtebaulich nicht gesteuert werden und würde die negative städtebauliche Situation im Plangebiet über viele Jahre verschlimmern. Evident gleich wirksame Alternativplanungen scheiden nach Lage der Dinge erkennbar aus. Mit Blick auf die von der Antragstellerin geforderte Variante der alternativen Errichtung eines 19 m hohen Walls auf dem Gelände von U. T. hat die Antragsgegnerin in der Abwägungsvorlage Nr. 12-0083, S. 100, darauf hingewiesen, dieser hätte an keinem Punkt höher als 12 m ausfallen können, da ein betrieblich genutzter Gleiskörper teilweise überschüttet worden wäre. Ein Wall in unmittelbarer Nähe der Großanlagen (Hochofen, Schachtofen) hätte überdies keinen positiven Abschirmeffekt bewirken können, da die relevanten Lärmemissionsquellen sehr hoch gelegen seien (27 m). Feinstaubpartikel (PM10 und PM 2,5) würden gleichfalls in großen Höhen von den Anlagen emittiert und könnten nicht durch einen Wall auf dem Gelände von U. T. abgeschirmt werden. Ein Wall auf dem Gelände von U. entlang der L. -X. -Straße erfülle somit nicht die Immissionsschutzfunktion für Lärm und Luftschadstoffe der Industrie. Damit hat die Antragsgegnerin hinreichend begründet, warum sie den Sanierungsmaßnahmen des Bebauungsplans vor denkbaren alternativen Lösungen den Vorzug gegeben hat. Die Antragsgegnerin hat auch gesehen, dass die Realisierung ihrer Sanierungsziele in großen Teilen des Sanierungsgebiets mit der Aufgabe der Wohnnutzung und einem Rückbau der Bausubstanz - somit einer Aufgabe privaten Grundeigentums - verbunden sein wird. Die Antragsgegnerin beziffert die von der geplanten Rückbaumaßnahme insgesamt betroffenen Wohneinheiten in der Planbegründung (siehe dort S. 7) auf ca. 605. Sie will diese Folgen ausweislich der Planbegründung jedoch - neben einem Grunderwerb der Flächen im zukünftigen H. (siehe dazu S. 22 und S. 41 f. der Planbegründung) - durch ein Bündel hinreichender städtebaulich-sozialer Maßnahmen kompensieren. Diese erscheinen ihrerseits als genügend effektiv und ausgewogen, um die Angemessenheit der Planung sicherzustellen. Der Senat hat sich zu diesem Pro-blemkreis schon in seinem Urteil vom 19. Januar 2011 - 2 D 146/08.NE -, BRS 78 Nr. 213 = juris Rn. 113, positioniert. Er hat dort ausgeführt, dass die planbedingten Beeinträchtigungen der Betroffenen durch einen Sozialplan abgemildert werden, der u. a. Umzugsbeihilfen, Pauschalen zum Ausgleich von Nachteilen und das Angebot von Ersatzwohnraum/Ersatzgrundstücken vorsieht. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass niemand aus „seinem“ Ortsteil verdrängt wird. An dieser Einschätzung ist auch bezogen auf den angegriffenen Bebauungsplan angesichts der Planbegründung festzuhalten. Dort (siehe S. 20 und S. 41 f.) wird betont, dass die Unterbringung von Mietern aus dem Abrissgebiet im verbleibenden Ortskernbereich vorrangiges Ziel des Umzugsmanagement sei, auch um die soziale Stabilisierung des neuen Ortskerns zu gewährleisten. Die Leerstände im verbleibenden Ortskern einschließlich der Leerstände in der zu erhaltenden Straßenrandbebauung im Sanierungsgebiet - dem nunmehr ausgewiesenen Mischgebiet - sollten so in geringer Entfernung zu der aufgegebenen Bebauung im Bereich der geplanten öffentlichen Grünfläche gefüllt werden. Eigentümer, die zum Zeitpunkt der förmlichen Festlegung der Sanierungsmaßnahmen Gewerbebetriebe in den vom Rückbau betroffenen Gebieten besessen hätten, würden im Rahmen der Entschädigungsregelungen nach dem Baugesetzbuch entschädigt. Die Umsetzung der Sanierung ziele auch darauf ab, den betroffenen Unternehmen und Selbständigen adäquaten Gewerberaumersatz im Bestand oder als neue Perspektive auf noch zu definierenden Flächen im Ortsteil zu verschaffen. Dazu verweist die Antragsgegnerin beispielhaft auf die Standorte „Neues Gewerbegebiet C4. “ oder das Gewerbegebiet X. -C. -Ring in N. . Neue Gewerbeflächen könnten zudem im Zusammenhang mit neuer Wohnbebauung geschaffen werden. Davon könnte ggf. auch die Antragstellerin profitieren, die im Normenkontrollverfahren einen eigenen Vergleichsvorschlag unterbreitet hat, der neben einer Entschädigungssumme auch die Beschaffung eines Ersatzgrundstücks durch die Antragsgegnerin umfasst. Die Antragsgegnerin hat nicht nur die Eigentümerbelange korrekt abgewogen, sondern auch die planbetroffenen Belange des Denkmalschutzes (§ 1 Abs. 6Nr. 5 BauGB) in einen gerechten Ausgleich zu den Planungszielen gebracht. Dies hat die Antragsgegnerin vor allem auf S. 14 ff. und S. 18 ff. der Planbegründung niedergelegt. Es ist im Rahmen des Planungskonzepts schlüssig, dass die im Bereich der öffentlichen Grünfläche vorhandenen eingetragenen Denkmäler L1.---straße 3/5, 6 und 8 sowie das Eckgebäude L. -X. -Straße 48/E1.-----straße 2a mit der Gaststätte „T1. E3. “ nicht erhalten werden können, ohne die Planungsabsicht der Schaffung und Gestaltung eines zusammenhängenden und durchgängigen Grüngürtels als Landschaftbauwerk maßgeblich zu konterkarieren. Es ist nachvollziehbar, dass vereinzelt innerhalb der Grünfläche verbleibende Solitärgebäude weder die historisch gewachsene Verzahnung des Ortsteils mit der Industrie widerspiegelten noch dass sie sich städtebaulich mit der anzulegenden, von Bebauung freizuhaltenden Parkanlage vertrügen. Bezüglich des Eckgebäudes L. -X. -Straße 48/E1.-----straße 2a tritt zu, dass es an einer Stelle steht, wo der festgesetzte Lärmschutzwall u. a. errichtet werden soll. (2) Die Antragsgegnerin hat auch die planbetroffenen Lärmschutzbelange fehlerfrei abgewogen. Die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen kann im Rahmen der Bauleitplanung anhand der Orientierungshilfe der Immissionsrichtwerte der DIN 18005-1 beurteilt werden. Die dort genannten Werte sind allerdings nicht absolut bindend, sondern lassen Abweichungen zu. Ihre schematische Anwendung in Form von „Grenzwerten“ ist unzulässig. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG O. , Beschlüsse vom 10. Februar 2015 - 2 B 1323/14.NE -, juris Rn. 23, vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 45, und vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 18, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 17. April 2008- 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005- 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 10. Nach den konkreten Einzelfallumständen kann eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete um 5 dB(A) - oder ggf. sogar mehr - das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Allerdings müssen die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte umso gewichtiger sein, je weiter die Orientierungswerte überschritten werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 ‑, BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28 f.; OVG O. , Beschlüsse vom 10. Februar 2015 - 2 B 1323/14.NE -, juris Rn. 24, vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE ‑, juris Rn. 47, und vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 20, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE -, NVwZ-RR 2010, 263 = juris Rn. 58 ff., und vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 12. Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen in jedem Fall dann, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang zu bringen sind. Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwerts lässt sich auch insoweit nicht fixieren. Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung durch Dauerschallpegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind jedoch im Regelfall gewahrt, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) bzw. 45 dB(A) nachts unterschritten werden, da die genannten Baugebiete neben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die Orientierungswerte hierauf zugeschnitten sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG O. , Beschlüsse vom 10. Februar 2015 - 2 B 1323/14.NE -, juris Rn. 26, vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 49, und vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 22, Urteile vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 222, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 16. Daneben kann der Plangeber zur Ermittlung und Bewertung planbedingten Verkehrslärms grundsätzlich zulässigerweise auf die - höheren - Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV als Abwägungsleitlinie zurückgreifen. Für allgemeine Wohngebiete sieht § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV Grenzwerte von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) vor, für Mischgebiete bestimmt § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV Grenzwerte von tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A). Die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, auf welche die 16. BImSchV nicht unmittelbar anwendbar ist, bleibt aber stets auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5; OVG O. , Beschlüsse vom 10. Februar 2015- 2 B 1323/14.NE -, juris Rn. 28, und vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 51. Dabei mag eine für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbare Erhöhung des planbedingten Verkehrslärms in einem besonders lärmvorbelasteten innerstädtischen Bereich unter Abwägungsgesichtspunkten im Regelfall ohne hinzutretende besondere Umstände auch in dem besagten lärmkritischen Bereich von tags 70 dB(A) und nachts 60 dB(A) mit entsprechend gewichtiger städtebaulicher Begründung eher hingenommen werden können. Die Wahrnehmbarkeitsschwelle beginnt bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A). Vgl. insofern OVG O. , Beschlüsse vom 10. Februar 2015 - 2 B 1323/14.NE -, juris Rn. 30, Urteile vom 10. April 2014 - 7 D 100/12.NE -, BauR 2014, 1113 = juris Rn. 65, vom 6. Februar 2014 - 2 D 104/12. NE -, BauR 2014, 1914 = juris Rn. 103, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 52. Was das abwägend zu entwickelnde Lärmschutzprogramm eines Bebauungsplans anbetrifft, gilt nach dem aus der Straßenplanung stammenden Rechtsgedanken des § 41 Abs. 1 und Abs. 2 BImSchG grundsätzlich ein gewisser Vorrang des aktiven Lärmschutzes vor Maßnahmen des passiven Lärmschutzes. Allerdings steht die Pflicht zu aktivem Lärmschutz unter dem Vorbehalt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Erfordern Maßnahmen des aktiven Schallschutzes wegen der mit ihnen verbundenen Kosten einen im Verhältnis zum Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand, so ist zu prüfen, ob statt dessen zum Schutz von Wohnbebauung eine andere Lösung in Betracht kommt. Dies hängt von den konkreten Gegebenheiten ab. Vgl. für die Straßenplanung: BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 - 4 B 75.04 -, juris Rn. 10, und vom 11. Januar 2001 - 4 B 37.00 -, NVwZ 2001, 1398 = juris Rn. 16, Urteil vom 15. März 2000 - 11 A 31.97 -, NVwZ 2001, 79 = juris Rn. 58 ff.; OVG O. , Beschluss vom 14. Juli 2014 - 2 B 581/14.NE -, BauR 2014, 2031 = juris Rn. 121, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 161. Gemessen an diesen Maßstäben ist gegen die Behandlung der Lärmschutzbelange durch die Antragsgegnerin nichts zu erinnern. Wie sich bereits aus den obigen Ausführungen zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und zu § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, aber auch zu den planbetroffenen Eigentumsbelangen ergibt, hat sich die Antragsgegnerin mit den Lärmauswirkungen der Planungen gestützt auf die schalltechnische Untersuchung der M1. GmbH von 2007 eingehend auseinandergesetzt. Sie hat darauf aufbauend ein Lärmschutzprogramm erarbeitet, dessen Einzelheiten in der textlichen Festsetzung Nr. 3 festgeschrieben und dessen Hintergrund in der Planbegründung (siehe dort S. 10 ff. und S. 42 f.) sowie im Umweltbericht (siehe dort S. 70 ff.) detailliert beschrieben ist. Abwägungsfehler sind hierbei nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass es sich bei dem Plangebiet um einen enorm durch Industrie- und Verkehrslärm vorbelasteten Bereich handelt. Sie hat in ihre Überlegungen eingestellt, dass die Lärmbelastung durch den Straßenverkehr auf der L. -X. -Straße im Bestand vor den zu schützenden Wohngebäuden bei maximal 70,5 dB(A) am Tag und 61,8 dB(A) der Nacht liegt, wodurch nicht nur die Orientierungswerte der DIN 18005 und auch der 16. BImSchV für Mischgebiete deutlich überschritten werden, sondern nach den dargelegten Maßstäben auch ein gesundes Wohnen und Schlafen nicht mehr gewährleistet ist. Auf diesen Befund hat die Antragsgegnerin abwägungsgerecht mit stimmigen Lärmschutzmaßnahmen reagiert, die voraussichtlich - so weit wie in der konkreten Planungssituation möglich - zu einer städtebaurechtlich hinnehmbaren Geräuschimmissionssituation führen. Diese Lärmschutzmaßnahmen bestehen aus einer Kombination aus aktivem und passivem Lärmschutz. Baustein des aktiven Lärmschutzes ist neben der Zurücknahme der Wohnbebauung hinter die Pufferzone der festgesetzten öffentlichen Grünfläche das entlang der L. -X. -Straße gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 3.1 zu schaffende Landschaftsbauwerk Lärmschutzwall mit einer Höhe von mindestens 3 m über dem Niveau des vorhandenen straßenbegleitenden Gehwegs. Element des passiven Lärmschutzes sind die in der textlichen Festsetzung Nr. 3.2 und in den zeichnerischen Festsetzungen ausgewiesenen Lärmpegelbereiche III und V und die nach der DIN 4109 mit ihnen einhergehenden passiven Schallschutzanforderungen. Dass die Antragsgegnerin sich auf den Grundstücken L. -X. -Straße 86-88 und 88a, F.--------straße 1 und 3 sowie hinsichtlich der Gebäude an der C1. Straße und der L1.---straße im Süden des Plangebiets auf passiven Lärmschutz verlegt, ist abwägungsrechtlich nicht zu beanstanden. Aktiver Lärmschutz der Bestandsbebauung in der Straßenrandlage zur L. -X. -Straße oder auch gegenüber der südlich des Plangebiets verlaufenden A 42 ist im streitgegenständlichen Bebauungsplan nicht möglich. So ist der geregelte passive Lärmschutz das Mittel der Wahl, um städtebaulich verträgliche Wohnverhältnisse herzustellen. Es ist hervorzuheben, dass dies auch im Hinblick auf das Grundstückseigentum des Antragstellers im Verfahren - 2 D 12/13.NE - L. -X. -Straße 86-88 gilt. Es geht der Antragsgegnerin hier aus den besagten tragfähigen städtebaulichen Gründen um Bestandssicherung. Dazu hat sie die ihr in der konkreten Planungssituation zur Verfügung stehenden Lärmschutzinstrumente ausgeschöpft und in Ansatz gebracht. Eine Pflicht zum „Wegplanen“ traf die Antragsgegnerin nicht. Der Bebauungsplan selbst lässt die Lärmsituation namentlich auf der L. -X. -Straße unberührt, verändert sie also nicht negativ. Auch dies rechtfertigt es, sich plankonzeptionell für die Variante Bestandserhalt nebst passivem Lärmschutz zu entscheiden. Der Lärmschutz der textlichen Festsetzung Nr. 3 stellt sich schließlich auch als in der konkreten Planungssituation hinreichend effektiv dar. Wie im Umweltbericht auf S. 70 f. dargelegt, erwartet die Antragsgegnerin, dass das Landschaftsbauwerk Lärmschutzwall eine Abschirmwirkung von etwa 3 dB(A) in Abhängigkeit von der Entfernung zur Lärmquelle L. -X. -Straße und von der Höhe des Lärmempfängers entfalten wird. Faustformelartig entspricht eine Verringerung der Lärmbelastung um 3 dB(A) immerhin einer Halbierung des Lärmpegels. Vgl. dazu etwa OVG O. , Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, DVBl. 2012, 110 = juris Rn. 170. Durch den Rückbau der vorhandenen Gebäude im Bereich der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ und durch den festgesetzten passiven Schallschutz würden die Lärmkonflikte zwischen den Gebäuden mit Anspruch auf Wohn- und Schlafruhe und dem Verkehrslärm der A 42 und der L. -X. -Straße reduziert. Im Übrigen würden nach Umsetzung des Schallschutzkonzepts keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht durch Industriegeräusche mehr zu erwarten sein. Diese Einschätzungen finden sich in der Lärmanalyse und dem Variantenvergleich der M1. GmbH vom 20. Juni 2007 wieder (siehe zu diesem im Einzelnen Blatt 1544 ff. der Beiakte IV). Dazu kommt abwägungsunterstützend die Annahme des schalltechnischen Gutachtens des TÜV vom 14. Juni 2004 (siehe zu diesem Blatt 1461 ff. der Beiakte IV), dass eine Sanierung des Hochofens 8 von U. T. zu einer weiteren Verbesserung der Lärmsituation für die Nachbarschaft führen wird. Dies hat die Antragsgegnerin auf S. 11 der Planbegründung bei ihrer Entscheidung berücksichtigt. Substantiierte Einwände gegen diese Prognostik bringt die Antragstellerin insbesondere auch nicht in ihrem Rügeschreiben vom 14. September 2013 vor (siehe dort vor allem S. 151 ff.). Sie zeigt nicht auf, inwiefern die schalltechnische Untersuchung derart fehlerhaft sein könnte, dass dies die Abwägungsgerechtigkeit im Hinblick auf die Lärmschutzbelange würde beeinträchtigen können. Die Werksbahn ist berücksichtigt worden (siehe die Planbegründung, S. 11 f., und den Umweltbericht, S. 70 f.). Eine besondere Störwirkung durch die Werksbahn habe aber nicht festgestellt werden können. Die Industriegeräusche von U. T. sind ausweislich der Planbegründung (dort S. 10) und des Umweltberichts (dort S. 70) durch die M1. GmbH bzw. den TÜV gemessen worden. Dies schließt die Emissionen einzelner Anlagenteile wie des Schachtofens etc. ein. Die Schallausbreitung in der öffentlichen Grünfläche hat die M1. GmbH in ihrem Gutachten vom 20. Juni 2007 über eine diese kompensierende Schallschutzeinrichtung durch einen Wall und ein Landschaftsbauwerk abgeschätzt. Diese Lärmschutzanlage ist als Ausgleich für die wegfallende Straßenrandbebauung an der L. -X. -Straße, dem L2.ringelkamp und der E1.-----straße vorgesehen. Abgesehen davon ist nach Lage der Dinge plausibel, dass die Antragsgegnerin davon ausgeht, die Industriegeräusche von U. T. würden tagsüber ohnehin von den vorherrschenden Straßenverkehrsgeräuschen der L. -X. -Straße und der A 42 überlagert. (3) Die Antragsgegnerin hat die Belange der Luftreinhaltung in der Abwägung ordnungsgemäß behandelt. Dem auch bezogen auf die Belange der Luftreinhaltung Platz greifenden planerischen Grundsatz der Problembewältigung wird im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte - etwa der 39. BImSchV über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - in einem Bebauungsplanverfahren in der Regel hinreichend Rechnung getragen, wenn der Bebauungsplan die Möglichkeit nicht ausschließt, die Einhaltung dieser Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57 = NVwZ 2004, 1237 = juris Rn. 24 und 26 (zur straßenrechtlichen Planfeststellung); OVG O. , Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 B 1353/12.NE -, juris Rn. 39, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 185, und vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2010, 210 = juris Rn. 308. Dies gilt - wie gezeigt - auch in der vorliegenden konkreten Planungssituation. Es ist auch ohne sachverständige Begleitung offenkundig, dass eine großflächige Parkanlage, wie sie der Bebauungsplan festsetzt, einen Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität im Plangebiet und dessen näherer Umgebung leisten kann. Dies entspricht im Übrigen aber auch den Ergebnissen des schon erwähnten Luftgutachtens von Mai 2007. Berücksichtigt man dies und den besagten rechtlichen Prüfungsmaßstab, vermag die Kritik der Antragstellerin an der Ermittlung und Bewertung der Belange der Luftreinhaltung in ihrem Rügeschreiben vom 14. September 2013 (siehe dort insbesondere S. 141 ff.) keinen Abwägungsfehler deutlich zu machen. Ungeachtet dessen trifft nicht zu, dass das Gutachten von Mai 2007, das auch in den von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2014 überreichten Unterlagen im Ordner 3 abgelegt ist, eine vollkommen andere Situation untersucht habe, als sie der Bebauungsplan vorsieht. Auf S. 3 des Gutachtens wird zum Untersuchungsgegenstand dementgegen im Einklang mit dem wesentlichen Inhalt des Bebauungsplans ausgeführt, dass die Antragsgegnerin im Rahmen eines Sanierungsverfahrens plane, einen Teil der Wohnbebauung zurückzubauen und die freiwerdenden Flächen zur Errichtung eines H. zu nutzen. Dies bestätigt die Abbildung 1 zum Untersuchungsgebiet auf S. 31 des Gutachtens. Die betrachteten Gestaltungsszenarien des Grüngürtels sind auf S. 7 des Gutachtens dargestellt, die bestehende Emissionssituation auf S. 8 ff. Der Gutachter hat hervorgehoben, dass im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung noch keine konkreten Vorstellungen über die landschaftsgärtnerische Ausgestaltung des Grüngürtels vorgelegen hätten. Daher sei er von drei Szenarien zur Gestaltung des Grüngürtels - Baumbelegung in Gruppen von 25 % der Gesamtfläche, von 50 % der Gesamtfläche und von 75 % der Gesamtfläche - ausgegangen. Da Hauptemittent von Luftschadstoffen die „Emittentengruppe Verkehr“ - vor allem auf der L. -X. -Straße - ist, ist der neue Hochofen 8 von U. T. als Emissionsquelle ersichtlich nicht von maßgeblicher Bedeutung für die Abwägung der Belange der Luftreinhaltung, auf die sich der Bebauungsplan bezieht. Die Zusatzbelastungen seien - so das Gutachten - selbst bei der worst-case-Annahme einer Hauptwindrichtung aus West hier gering (siehe dort S. 23 f.). Davon ist die Antragstellerin im Rahmen ihrer Einwendung vom 23. September 2011 augenscheinlich selbst ausgegangen (siehe dazu auch die Abwägungsvorlage Nr. 12-0083, S. 96). Was die Veränderung des lokalen Windfelds und potentiell gesteigerte Windgeschwindigkeiten durch die anzulegende öffentliche Grünfläche anbelangt, hat der Gutachter betont, dass deswegen die Ausgestaltung des Grüngürtels mit Vegetation - namentlich mit hohen Bäumen - von besonderer Bedeutung ist, um eine Verbesserung der Luftqualitätssituation zu erreichen (zu den Strömungsaspekten der Grünplanung siehe S. 18 ff. des Gutachtens). Dass der Gutachter ansonsten reell von einer Hauptwindrichtung aus West-Südwest ausgeht, ist nicht zu beanstanden. Im Anschluss an das oben Gesagte ist weiterhin zu beachten, dass Hauptinstrument zur Bekämpfung von Luftverunreinigungen der Luftreinhalteplan und das ihm zugehörige immissionsschutzrechtliche Instrumentarium bleibt. Dieses wird durch den Bebauungsplan lediglich ergänzt bzw. unterstützt, auch soweit es um die Stabilisierung bereits erreichter Grenzwertunterschreitungen geht. Zu unterstreichen bleibt auch, dass der Belang der Luftreinhaltung lediglich ein Aspekt der Abwägung ist, der nicht absolut zu setzen ist, sondern seinerseits zu den anderen Planungszielen in einen konzeptionellen Ausgleich zu bringen ist. Diesen Ausgleich hat die Antragsgegnerin hergestellt. Das Gutachten von Mai 2007 weist nach, dass sich bei einer entsprechenden Bewaldung des Grüngürtels auch eine Verbesserung der Luftqualität erzielen lässt. Jedenfalls kann es kein Argument für den Erhalt der Straßenrandbebauung an der L. -X. -Straße sein, diese habe bislang einen Großteil der Feinstaub- wie auch der sonstigen Umweltbelastung abgefangen, weil es der Planung um die Abstellung dieses städtebaulichen Missstands einer punktuell konzentrierten Umweltbelastung gerade auch geht. Für Manipulationen der Messberichte, welche die Antragstellerin in Betracht zieht, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. (4) Schließlich hat die Antragsgegnerin die Belange des Störfallrechts korrekt abgewogen. Den Erfordernissen des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen („Seveso-II-Richtlinie“) ist bei der Aufstellung eines Bebauungsplans Rechnung zu tragen. Die von der Richtlinie geforderten Wertungsspielräume gehen im bauleitplanerischen Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) auf, in dessen Rahmen der Trennungsgrundsatz (§ 50 BImSchG) als Abwägungsdirektive zu beachten ist. Die Ergebnisse der Planung unterliegen einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012- 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290 = BauR 2013, 887 = juris Rn. 26. Der Begriff des angemessenen Abstands zu einem Störfallbetrieb ist ein zwar unbestimmter, aber technisch-fachlich bestimmbarer Rechtsbegriff. Im Einzelfall können erhebliche Unsicherheiten bestehen, welcher Abstand angemessen ist. Die Angemessenheit kann von einer Vielzahl störfallrelevanter technischer Faktoren abhängen und je nach den besonderen Gegebenheiten der Gebiete und den Besonderheiten des Einzelfalls in erheblichem Maße unterschiedlich. Präzise, absolute und objektive Grenzen der „Gefahrenzone“ um einen Störfallbetrieb kann es insoweit nicht geben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012- 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290 = BauR 2013, 887 = juris Rn. 20. Als störfallspezifische Faktoren, die im jeweiligen Einzelfall relevant sein können sind die Art der jeweiligen gefährlichen Stoffe, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls, die Folgen eines etwaigen Unfalls für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die Art der Tätigkeit der neuen Ansiedlung, die Intensität ihrer öffentlichen Nutzung sowie die Leichtigkeit, mit der Notfallkräfte bei einem Unfall eingreifen können. Die Nennungen sind nur beispielhaft. In Betracht zu ziehen sind ferner vorhabenbedingte Veränderungen, etwa die Verschlimmerung von Unfallfolgen durch einen vorhabenbedingten Anstieg der möglicherweise betroffenen Personen. Andererseits können aber auch technische Maßnahmen zur Verminderung des Unfallrisikos oder zur weiteren Begrenzung möglicher Unfallfolgen zu berücksichtigen sein, sei es im Betriebsbereich, soweit diese dem Betreiber des Störfallbetriebs auferlegt werden können, sei es außerhalb des Betriebsbereichs, wie etwa Nutzungseinschränkungen oder besondere bauliche Anforderungen an das an den Störfallbetrieb heranrückende Vorhaben, sofern über diese Maßnahmen mögliche Schadensfolgen und damit auch die Angemessenheit des Abstands beeinflusst werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012- 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290 = BauR 2013, 887 = juris Rn. 18. Diese Verpflichtung des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG ist nicht im Sinne eines Verschlechterungsverbots zu verstehen. Zwar wird mit jedem Vorhaben, das den angemessenen Abstand unterschreitet, der störfallrechtlich unerwünschte Zustand in der Regel weiter verfestigt. Gleichwohl zwingt die Regelung nicht dazu, Neuansiedlungen in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs ausnahmslos abzulehnen und das Abstandskriterium damit zum alleinigen Genehmigungs- oder Ablehnungskriterium zu machen. Allein die Zuerkennung eines Wertungsspielraums ermöglicht es, die volle praktische Wirksamkeit des Erfordernisses sicherzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012- 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290 = BauR 2013, 887 = juris Rn. 22. Nach diesen Grundsätzen steht außer Frage, dass der Bebauungsplan keinen durchgreifenden störfallrechtlichen Bedenken begegnet. Der Bebauungsplan führt namentlich infolge der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche - was für störfallrechtliche Wertung maßgebend ist - zu einem vergrößerten Abstand der verbleibenden Wohnbebauung zu dem Industrie(störfall-)betrieb von U. T. westlich der L. -X. -Straße. Dadurch wird die Störfallrechtssituation maßgeblich verbessert; ein Heranrücken von Wohn- oder anderweitig störemp-findlichen Vorhaben an den Störfallbetrieb findet nicht statt. Verbleibende störfallrechtliche Gefahren für sich im Bereich der Parkanlage zukünftig aufhaltende Personen sind vor diesem Hintergrund hinzunehmen und durften in der Abwägung (siehe dazu nochmals die Planbegründung, S. 46, sowie den Umweltbericht, S. 73) zurückgestellt werden. Für dieses offensichtliche Bewertungsresultat musste die Antragsgegnerin keine weitergehenden Sachverhaltsermittlungen störfallrechtlicher Natur anstellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.