Beschluss
12 A 435/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0424.12A435.15.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend darauf abgestellt, die Klägerin könne den beantragten Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG nicht beanspruchen, weil sie die Abschlussprüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer bestanden habe, das sich nach der entsprechenden Feststellung im Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 12. Mai 2013 richte. Diese Annahme vermag das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Die Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses setzt u. a. gemäß § 18b Abs. 2 Satz 2 BAföG voraus, dass die Abschlussprüfung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer bestanden wurde. Dass letztere hier - entgegen der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts - nach dem Bescheid des Studierendenwerkes I. vom 18. Dezember 2007 zu bemessen ist, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht sind vielmehr zu Recht von einer Maßgeblichkeit des Feststellungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 12. Mai 2013 ausgegangen. Rechtsgrundlage dieses Bescheides ist § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG. Hiernach erteilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer nach dem Ende der Förderungshöchstdauer - unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 3 Satz 3 - einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. Eine Überprüfung dieser Feststellungen findet nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides nicht mehr statt; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 SGB X nicht (§ 18 Abs. 5a Satz 2 BAföG). Diese Regelungen gehen zurück auf das Siebente Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (7. BAföGÄndG) vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) und das Gesetz zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857). Ausgehend von den Gesetzesbegründungen sollten die Vorschriften zu einer wesentlichen Verfahrensvereinfachung bei der Darlehensverwaltung durch das Bundesverwaltungsamt führen. Vgl. hierzu und zum Folgenden: BT-Drs. 9/603, S. 31 f., und BT-Drs. 9/2140, S. 92. Der mit dem 7. BAföGÄndG eingeführte Feststellungsbescheid, der sich zunächst nur zur Höhe der Darlehensschuld zu verhalten hatte, sollte nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einen dauerhaften uneingeschränkten Nachweis des festgestellten Sachverhalts ermöglichen und auch die Länder verwaltungsmäßig entlasten, indem diese von der Notwendigkeit befreit wurden, die Unterlagen über den Darlehenszufluss und -verbleib über den Eintritt der Bestandskraft des Feststellungsbescheides hinaus aufzubewahren. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 wurde dann die weitere Feststellung der Förderungshöchstdauer in den § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG aufgenommen, der zudem dahingehend geändert wurde, dass das Bundesverwaltungsamt den Bescheid nunmehr nach dem Ende der Förderungshöchstdauer - zuvor: nach Abschluss der Ausbildung - zu erteilen hatte. Damit sollte die arbeitsaufwendige Ermittlung des individuellen Ausbildungsendes entfallen. Vor dem Hintergrund dieser Entstehungsgeschichte drängt sich auf, dass die bestandskräftige Feststellung der Förderungshöchstdauer in einem nach § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG erlassenen Bescheid des Bundesverwaltungsamtes - ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit - für die zur Darlehensverwaltung gehörende Anwendung der Teilerlassvorschriften des § 18b BAföG verbindlich ist. Zumal in Anbetracht des in der Begründung zum Haushaltsbegleitgesetz 1983 erneut aufgegriffenen Ziels der Verwaltungsvereinfachung besteht kein Zweifel daran, dass die mit der Einführung des Feststellungsbescheides durch das 7. BAföGÄndG angestrebte Abschichtung des Prüfungsumfangs für den Bereich der Darlehensverwaltung nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auch für die weitere Feststellung der Förderungshöchstdauer gelten sollte. Mithin war und ist das Bundesverwaltungsamt bei der Bearbeitung von Teilerlassanträgen nach § 18b BAföG nicht gehalten, die Förderungshöchstdauer erneut zu prüfen, wenn eine eigene Feststellung hierzu - in dem Bescheid nach § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG - vorliegt. Auf die Frage, ob die Feststellung der Förderungshöchstdauer durch das Bundesverwaltungsamt rechtswidrig erfolgte, weil ein Ausbildungsförderungsamt zuvor bereits durch Verwaltungsakt über die Förderungshöchstdauer entschieden hatte, vgl. zu der vom Bundesverwaltungsamt zu beachtenden Tatbestandswirkung einer solchen Entscheidung BVerwG, Urteil vom 27. April 1993 - 11 C 13.92 -, FamRZ 1993, 1373, juris; Reifers, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2014, § 18 Rn. 18.1 m. w. N., kommt es nach Eintritt der Bestandskraft angesichts des ausdrücklichen gesetzlichen Überprüfungsverbots in § 18 Abs. 5a Satz 2 BAföG nicht an. Mit der Rechtsbehelfsbelehrung zu dem Bescheid vom 12. Mai 2013 ist die Klägerin auf dieses Überprüfungsverbot im Übrigen auch hingewiesen worden. Hat die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes zur Folge, dass die für einen bestimmten Rechtsbereich getroffene Regelung als gegeben hinzunehmen ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2008 - 8 B 86.07 -, juris m. w. N. zur st. Rspr., ist daraus nicht abzuleiten, dass diese Regelung dem später erlassenen, bestandskräftig gewordenen und im gleichen Rechtsbereich ebenfalls Tatbestandswirkung entfaltenden Verwaltungsakt einer anderen Behörde für deren weitere Verwaltungstätigkeit vorgeht. Die Bestandskraft der zuerst ergangenen Entscheidung bindet die andere Behörde ohnehin nicht, wenn diese nicht Beteiligte jenes ersten Verwaltungsverfahrens war. Das gilt auch im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsamt, so dass es bei der Maßgeblichkeit seiner unanfechtbaren Feststellung der Förderungshöchstdauer für den Bereich der Darlehensverwaltung verbleibt. Das Zulassungsvorbringen geht an diesen rechtlichen Maßgaben im Wesentlichen vorbei. Es vermag insbesondere nicht in Zweifel zu ziehen, dass die Einführung des § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG von der Vorstellung getragen war, dass die Feststellungen des Bundesverwaltungsamtes - auch zur Förderungshöchstdauer - für die Darlehensverwaltung verbindlich sind und dass der Tatbestandswirkung eines zuerst erlassenen Feststellungsbescheides eines Ausbildungsförderungsamtes daher im Ergebnis keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zukommen kann, sobald der diese Wirkung missachtende Feststellungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes bestandskräftig geworden ist. Die Einwände der Klägerin zu einer „Auswahl zwischen den Bescheiden“ und den insoweit (vermeintlich) maßgeblichen Kriterien beruhen demgegenüber auf der - wie dargelegt rechtsirrigen - Annahme, die durch das Amt für Ausbildungsförderung getroffene Feststellung sei im Verhältnis zu der anderslautenden Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes auch nach deren Unanfechtbarkeit zumindest gleichrangig. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.