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Beschluss

1 E 365/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0428.1E365.15.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt etwa anfallende Kosten des Anhörungsrügeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt etwa anfallende Kosten des Anhörungsrügeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e 1. Die vom Kläger erhobene, gemäß § 69a GKG statthafte Anhörungsrüge ist nicht begründet. Gemäß § 69a Abs. 1 GKG ist auf die Rüge eines durch eine Entscheidung nach dem Gerichtskostengesetz beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das erkennende Gericht, die Parteien über den Verfahrensstoff zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Es hat die Ausführungen und Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003– 1 PBvU 1/02 –, NJW 2003, 1924 = BVerfGE 107, 395 = juris, Rn. 42. Die Verletzung rechtlichen Gehörs in diesem Sinne ist von dem jeweiligen Rügeführer darzulegen, § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG. Hierzu muss er u. a. diejenigen Umstände benennen, zu denen ihm das Gericht im angefochtenen Beschluss nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben soll bzw. die das Gericht nach Auffassung des Rügeführers nicht hinreichend in seiner Entscheidung gewürdigt hat, obwohl sie von diesem bereits im vorangegangen Verfahren angeführt worden waren. Ausführungen, die sich allein damit befassen, ob das Gericht, welches in dem Verfahren, das dem Anhörungsrügeverfahren zugrunde liegt, die Entscheidung getroffen hat, (in der Sache) richtig entschieden hat, genügen diesen Anforderungen nicht. Gemessen an diesen Vorgaben hat der Kläger mit Blick auf den beanstandeten Beschluss des Einzelrichters des Senats vom 26. März 2015 keinen Gehörsverstoß dargelegt. Er rügt in diesem Zusammenhang nur ganz allgemein, dass „das OVG NRW diese Grundrechtsverletzung nicht berücksichtigt“ habe (Seite 2 oben des Schriftsatzes vom 10. April 2015). Mit der angenommenen Grundrechtsverletzung bezieht er sich dabei inhaltlich auf seiner Ansicht nach vorgekommene grobe Verfahrensrechtsverstöße in dem der Kostenerinnerung/Kostenbeschwerde zugrunde liegenden erstinstanzlichen Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Damit zielt die Anhörungsrüge sinngemäß auf die rechtliche Bewertung dieser Umstände durch das Oberverwaltungsgericht in dem Beschluss über die Kostenbeschwerde betreffend die Nichterhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Das vermag nach dem oben Ausgeführten aber einen Gehörsverstoß nicht schlüssig aufzuzeigen. Letztlich beanstandet der Kläger nämlich im Kern nur, dass das Oberverwaltungsgericht eine andere, von seinem Rechtsstandpunkt zum Vorliegen eines groben und offensichtlichen Rechtsverstoßes abweichende Bewertung vorgenommen hat. Das weitere Vorbringen in dem Schriftsatz des Klägers vom 10. April 2015 und auch in dem ergänzenden Begründungsschriftsatz vom 22. April 2015 zielt darauf, den Streit darüber, ob das Verhalten das Verwaltungsgericht Düsseldorf in dem zugrunde liegenden Klageverfahren Verfahrensrechte des Klägers verletzt hat und wie dies ggf. zu gewichten ist, in der Sache neu zu eröffnen. Dafür ist in dem vorliegenden Verfahren der Anhörungsrüge nach § 69a GKG, in dem allein ein etwaiger Gehörsverstoß des Einzelrichters des Senats zur Überprüfung steht, aber kein Raum. Die Beklagte hat in dem vorliegenden Verfahren, wie dem Senat telefonisch mitgeteilt wurde, auf eine Stellungnahme verzichtet. Aus gegebenem Anlass ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass selbst unter der Voraussetzung, das im Verhältnis zu der Beklagten eine Gehörsverletzung erfolgt wäre, dies die Frage einer Verletzung des Klägers in seinen (Verfahrens-)Rechten, die er mit der Anhörungsrüge allein geltend machen kann, völlig unerheblich wäre. 2. Soweit der Kläger in seiner Rügeschrift vom 10. April 2015 als Begehren ferner noch anführt „Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens“ sowie „Anschlussbeschwerde“, sind solche Rechtsbehelfe gegen den unanfechtbaren Beschluss des Einzelrichters des Senats vom 26. März 2015 nicht gegeben bzw. statthaft. Ein Tätigwerden des Oberverwaltungsgerichts ist in diesem Zusammenhang auch aus anderen Gründen nicht veranlasst. Die Kostenentscheidung in dem Anhörungsrügeverfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO bzw. einer entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 69a Abs. 6 GKG. Die letztgenannte Norm enthält – im Unterschied etwa zu § 66 Abs. 8 GKG – keine ausdrückliche Regelung dazu, dass das Verfahren gebührenfrei sei. Die hier in Rede stehende Kostengrundentscheidung legt übrigens nicht fest, dass in jedem Falle Gerichtsgebühren zu erheben wären; sie regelt vielmehr (nur), welchen der Beteiligten in diesem Falle die Pflicht zur Kostentragung trifft. Der Beschluss ist gemäß § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG unanfechtbar.