Beschluss
2 E 332/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0430.2E332.15.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 12.000,00 EUR festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 12.000,00 EUR festgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die von dem Kläger erhobene Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erster Instanz, über die der Berichterstatter des Senats gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 HS. 2 GKG als Einzelrichter entscheidet, ist zulässig. Mit ihr verfolgt der Kläger eine Herabsetzung des von dem Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 9 K 6765/13 - für das auf die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung (Ladenlokal in Wettbüro mit einer Nutzfläche von 78,98 m²) gerichtete Klageverfahren festgesetzten Streitwertes. Zur Begründung des auf insgesamt 47.388,00 EUR festgesetzten Streitwerts hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Streitwertentscheidung orientiere sich an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05/.01.06.2012 und am 18. 07.2013 beschlossenen Änderung (NVwZ-Beilage 2/2013, S. 57 ff.), der in Ziffer 9.1.2.2 bei Spielhallen einen Streitwert von 600,00 EUR je Quadratmeter Nutzfläche (ohne Nebenräume) vorsehe; dieser Wert könne für Wettbüros entsprechend herangezogen werden. Nach Auffassung des Klägers wäre der Streitwert in Anlehnung an den für Einzelhandelsbetriebe einschlägigen Tatbestand der Ziffer 9.1.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) zu bemessen gewesen. Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie im Ergebnis die Änderung des angefochtenen Beschlusses und Festsetzung des Streitwertes für das Klageverfahren auf 12.000,00 EUR begründet. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen; eine weitgehende Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten ist zulässig und geboten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2012 - 2 E 293/12 -, NVwZ-RR 2012, 742 = juris Rn. 2, m.w.N. In baurechtlichen Streitigkeiten wie hier entspricht es dabei der Streitwertpraxis der Bausenate des beschließenden Gerichts, den Streitwert in Orientierung an ihrem Streitwertkatalog vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883ff.) festzusetzen. Ausgehend davon ist der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 12.000,00 EUR herabzusetzen. Nach Ziffer 3a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts kommt es für die Bemessung des Streitwerts bei Streitigkeiten, in denen es – wie hier – um die Erteilung einer Baugenehmigung für gewerbliche Bauten geht, maßgeblich auf den (zu erwartenden) Jahresnutzwert an. Wird die Genehmigung für die Nutzung von Räumen als Wettbüro verfolgt, kann als Hilfskriterium für die Bestimmung des Nutz- oder Mietwerts dieser Räume allerdings nicht Ziffer 3c des Streitwertkatalogs der Bausenate herangezogen werden, wonach im Genehmigungsstreit für Spielhallen ein Streitwert von 500,00 EUR je Quadratmeter Nutzfläche angenommen wird. Die Ziffern 3b und 3c des Streitwertkatalogs der Bausenate stellen, wie auch die im Ansatz vergleichbaren Ziffern 9.1.2.1 und 9.1.2.2 des vom Verwaltungsgericht herangezogenen Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Sonderregelungen dar. Geht es im Genehmigungsstreit um Handelsbetriebe oder Spielhallen ist es möglich, die Bewertung des mit der Klage oder mit dem Antrag verfolgten Interesses typisierend an ihrer Verkaufs- beziehungsweise Nutzfläche zu orientieren. Bei Spielhallen ergibt sich dies daraus, dass der mit ihnen jeweils zu erzielende Umsatz von der jeweiligen Zahl der aufgestellten Geldspielgeräte abhängt, die wiederum nach gewerberechtlichen Vorschriften durch die Nutzfläche vorgegeben ist. Diese Möglichkeit der Interessenbewertung lässt sich auf ein Wettbüro mangels eines unmittelbaren Zusammenhanges zwischen dessen Nutzfläche und den mit der Nutzung als Wettbüro zu erzielenden Umsätzen nicht verallgemeinernd übertragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2013- 10 B 12/13 -; a.A. für eine streitwertmäßige Gleichstellung von Spielhallen und Wettbüros: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2014- 10 S 8.13 -, juris Rn. 21, und Hessischer VGH, Beschluss vom 25. August 2008 - 3 ZU 2566/07 -, juris Rn. 22, jeweils ohne weitere Erläuterung. Kommt es danach für die Bewertung des Interesses des Klägers auf den geschätzten Jahresnutzwert der Räume an, deren Umnutzung als Wettbüro er verfolgt, erscheint es mangels anderer Anhaltspunkte sowie unter Einbeziehung der von dem Kläger erfolgten Eigenschätzung seines Nutzungsinteresses - auch wenn er sich an der Sonderregelung des Streitwertkatalogs für Handelsbetriebe orientiert - mit 12.000,00 EUR angemessen bewertet. Eine weitere Reduzierung des Streitwerts, sollte der Kläger eine solche mit der Beschwerde überhaupt verfolgt haben, ist nicht angebracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.