Beschluss
6 A 1622/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0430.6A1622.14.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines Bewerbers, der sich mit seiner Klage gegen die Rücknahme der Ernennung zum Universitätsprofessor wehrt.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Universität ihre Rücknahmeentscheidung auf das Verschweigen von im Ausland (Schweiz) anhängi-gen Ermittlungsverfahren stützt.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis zu 95.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Bewerbers, der sich mit seiner Klage gegen die Rücknahme der Ernennung zum Universitätsprofessor wehrt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Universität ihre Rücknahmeentscheidung auf das Verschweigen von im Ausland (Schweiz) anhängi-gen Ermittlungsverfahren stützt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis zu 95.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Antrag dargelegten vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Die Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger die Rücknahme seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Ernennung zum Universitätsprofessor angefochten hatte, mit der Begründung abgewiesen, dass er die Ernennung durch arglistige Täuschung im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG herbeigeführt habe. Er habe die von ihm im Rahmen des Berufungsverfahrens geforderte Versicherung, dass gegen ihn kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig sei, abgegeben, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass gegen ihn in der Schweiz ein Ermittlungsverfahren unter anderem wegen Verdachts der Nötigung laufe. Die Rücknahmeentscheidung stelle sich auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes weder mit Blick auf eine „ex-post“-Sicht noch auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als rechtswidrig dar. Das Zulassungsvorbringen stellt diese weiter begründeten Erwägungen nicht durchgreifend in Frage. Mit seinem Zulassungsvortrag, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er die Frage, die nach seinem Verständnis auf das Begehen von strafbaren Taten in Deutschland gerichtet gewesen sei, folgerichtig beantwortet habe, widerspricht der Kläger bereits seinem bisherigen Vorbringen. Danach hatte er die Erklärung routinemäßig abgegeben und ihren Inhalt nicht hinreichend zur Kenntnis genommen. Dessen ungeachtet ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die Arglist der Täuschung zu verneinen. Arglistig ist eine Täuschung auch dann, wenn der Ernannte Angaben gemacht hat, deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, und dadurch bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Bediensteten der Ernennungsbehörde einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorruft, diesen durch Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1985 – 2 C 30.84 -, juris Rn. 24. Selbst wenn beim Kläger hinsichtlich der präzise und eindeutig formulierten sowie nicht auf entsprechende Verfahren in Deutschland beschränkten Frage in dem Vordruck, „Ich versichere, dass gegen mich kein gerichtliches Strafverfahren und kein Ermittlungsverfahren wegen eines Vergehens oder Verbrechens anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre anhängig war“, Unklarheiten verblieben sein sollten, hätte er entweder entsprechende Nachfragen stellen oder dies entsprechend kenntlich machen müssen. Unterschreibt der Beamtenbewerber stattdessen die Erklärung – wie geschehen – ohne Zusatz, nimmt er in Kauf, dass sie in ihrer umfassenden Bedeutung verstanden wird und täuscht damit den Erklärungsempfänger. Entgegen der Auffassung des Klägers beinhaltet die Rücknahmeentscheidung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG als so genannte gebundene Entscheidung keine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Unabhängig davon rechtfertigten die mit der begehrten Verhältnismäßigkeitsprüfung und Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vorgebrachten Argumente keine anderslautende Entscheidung. Soweit der Kläger in der Rücknahme seiner Ernennung einen Eingriff in die Freiheit der Forschung und Lehre nach Art. 5 Abs. 3 GG erblickt, blendet er aus, dass ein solcher jedenfalls gerechtfertigt ist, weil ausschließlich sein Verhalten zu der Rücknahme geführt hat. Inwieweit eine „Ex-post“-Betrachtung ein anderweitiges Ergebnis rechtfertigten könnte, bleibt angesichts der nicht unerheblichen Verurteilung des Klägers zu 45 Tagessätzen à 200 Franken auf Bewährung unverständlich. Soweit der Kläger als milderes Mittel seine Rückstufung in ein Angestelltenverhältnis ansieht, setzte diese ebenfalls die Rücknahme der Ernennung voraus. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Diese wären anzunehmen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist nicht der Fall. Der Kläger benennt – wie ausgeführt – keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Zulassungsvorbringen ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt. Die sinngemäß aufgeworfenen Rechtsfragen, Unter welchen Umständen ist die mit der Rücknahme der Verbeamtung verbundene Entfernung aus dem öffentlichen Dienst verhältnismäßig und mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar? Ist das Merkmal der arglistigen Täuschung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich auf gleiche Weise wie im sonstigen öffentlichen Dienstrecht und Arbeitsrecht oder strenger auszulegen? Unter welchen Voraussetzungen erfolgt eine Gleichstellung von ausländischen und inländischen Straftaten und Ermittlungsverfahren im Hinblick auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG? Wie weit reicht die Pflicht zur Beantwortung bei wegen fehlender Präzision unzulässigen Fragen?, lassen sich, soweit die erste und vierte Frage betroffen sind, auch ohne die vertiefte Prüfung in einem Berufungsverfahren auf der Grundlage des Wortlauts der Vorschriften sowie anerkannter Auslegungsmethoden in dem oben dargestellten Sinn beantworten. Darüber hinaus stellt sich die vierte Frage bereits aufgrund der präzisen, zulässigen Formulierung in dem Vordruck nicht. Hinsichtlich der zweiten Frage ist angesichts des vom Kläger zitierten Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 15. November 2012, - 6 AZR 339/11 -, juris Rn. 21 ff, eine unterschiedliche Auslegung zur Zulässigkeit der Frage nach anhängigen Straf- und Ermittlungsverfahren nicht erkennbar, so dass hier insoweit keine Prüfung in einem Berufungsverfahren nötig ist. Auch das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass der öffentliche Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran haben darf, sich bei einem Bewerber um ein öffentliches Amt nach anhängigen Straf- und Ermittlungsverfahren zu erkundigen, wenn bereits ein solches Verfahren Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers für die in Aussicht genommene Tätigkeit begründen kann. Vgl. BAG, Urteil vom 15. November 2012 a.a.O., juris, Rn. 23. Im Hinblick auf die dritte Frage fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit. Der Kläger behauptet nicht einmal selbst, dass ein entsprechender Vorfall in Deutschland straffrei geblieben wäre, so dass sich die Frage nach der Gleichstellung von allein im Ausland strafbarer Taten nicht stellt. Auch im Hinblick auf im Ausland anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren fehlt es an einer Darlegung, welche strafprozessuale Möglichkeit dem Kläger in der Schweiz im Gegensatz zu einem in Deutschland durchgeführten Ermittlungsverfahren im konkreten Fall nicht zur Verfügung gestanden haben sollte. Damit ist auch hier kein für die Beurteilung der Offenbarungspflicht relevanter Unterschied erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Es handelt sich um ein Verfahren, das auf die Beendigung eines Dienst- oder Amtsverhältnisses auf Lebenszeit gerichtet ist. Dementsprechend sind als Streitwert die für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe W 3 einschließlich des nach § 33 Abs. 3 BBesG ruhegehaltfähigen Anteils der Leistungsbezüge anzusetzen. Dies rechtfertigt die vorgenommene Festsetzung auf die Wertstufe bis zu 95.000,00 €. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).