Urteil
10 D 59/12.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0505.10D59.12NE.00
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. „Wohngebiet am P.“ der Stadt T. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. „Wohngebiet am P.“ der Stadt T. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. „Wohngebiet am P.“ der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan). Sie sind Eigentümerinnen des nördlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks Gemarkung L. T., Flur 3, Flurstück 392 (P. 48, T.). Mit dem Bebauungsplan überplant die Antragsgegnerin ein circa 6,4 ha großes Gebiet am südlichen Ortsrand von T. Das Plangebiet grenzt nördlich an den T1. und südlich an den als Ortsumgehung fungierenden X. Es wird von der Straße P. durchquert, die in den X. einmündet. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf den den Beteiligten bekannten Tatbestand des Urteils des Senats gleichen Rubrums vom 13. Dezember 2011 im Verfahren 10 D 72/09.NE zu der Vorgängerfassung des Bebauungsplans. Mit diesem Urteil hat der Senat den Bebauungsplan auf den Antrag der Antragstellerinnen für unwirksam erklärt, weil die textliche Festsetzung Nr. 6 zum Immissionsschutz, die auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO gestützten textlichen Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen, die Festsetzung zur Höhe des nach Nordwesten abknickenden Teils der westlichen Lärmschutzwand sowie die nach § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 BauO NRW getroffene Festsetzung zur Hauptfirstrichtung betreffend die Flurstücke 725 und 718 unbestimmt waren. Darüber hinaus hat der Senat auch hinsichtlich des Verkehrslärms, der nördlich des Plangebiets zu erwarten ist, einen Abwägungsmangel angenommen. Der Rat hatte insoweit gegen das aus § 2 Abs. 3 BauGB resultierende Gebot verstoßen, das Abwägungsmaterial vollständig und fehlerfrei zu ermitteln und zu bewerten. Denn das zu Grunde gelegte Schallgutachten vom 10. Juni 2007 hatte zu den jenseits des Plangebiets zu erwartenden planbedingten Verkehrslärmeinwirkungen keine Aussagen getroffen. Demgegenüber war die Abhandlung der entsprechenden Einwendung der Antragstellerinnen davon ausgegangen, dass auch die Belastungen durch Verkehrsströme im auswirkungsrelevanten Umfeld untersucht worden seien; die Lärmemissionen blieben unterhalb der gesetzlichen Richtwerte, so dass der Immissionsschutz ohne weitere Maßnahmen gewahrt sei. Ergänzend hat der Senat darauf hingewiesen, dass das Verkehrsaufkommen auf der Straße P. zutreffend prognostiziert worden sein dürfte. Denn entgegen der Darstellung der Antragstellerinnen seien in der Prognose für das im Jahr 2020 zu erwartende Verkehrsaufkommen nicht 705 Fahrzeugbewegungen in 24 Stunden, sondern 1359 Fahrzeugbewegungen in 24 Stunden zugrunde gelegt. Hinsichtlich der Niederschlagsentwässerung leide der Bebauungsplan nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Verfahrens- oder Abwägungsmangel. Die Antragsgegnerin führte daraufhin ein ergänzendes Verfahren durch und holte insbesondere eine ergänzende Stellungnahme zum Schallgutachten ein. Der Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung und der ergänzte Bebauungsplan wurden in der Zeit vom 27. Februar bis einschließlich 12. März 2012 und nach Änderung des Planentwurfs nochmals vom 26. März 2012 bis zum 27. April 2012 öffentlich ausgelegt. Die Antragstellerinnen erhoben mit Schreiben vom 9. März 2012 beziehungsweise 3. April 2012 weiterhin Bedenken gegen die Planung. Sie beklagen, dass durch den planbedingten Verkehrslärm die Orientierungswerte der DIN 18005 deutlich überschritten würden. Außerdem seien die Prognosen im Hinblick auf das Verkehrsaufkommen problematisch. Die umweltbezogenen Informationen seien mindestens fünf Jahre alt und daher zu aktualisieren. Die Überschwemmungssituation sei erneut zu überprüfen. Es sei keineswegs sichergestellt, dass die im Plangebiet anfallenden Niederschlagsmengen auch bei Starkregenereignissen in die H. abfließen könnten, ohne Überschwemmungen zu verursachen. Die zuständigen Behörden seien gebeten worden, die wasserrechtlichen Erlaubnisse zu überprüfen. Am 25. April 2012 befand der Rat über die während der öffentlichen Auslegungen eingegangenen Stellungnahmen entsprechend der Beschlussvorlage und beschloss den Bebauungsplan Nr. „Wohngebiet am P.“ in Kenntnis der Begründung als Satzung. Am 4. Juni 2012 wurde der Bebauungsplan im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Die Antragstellerinnen haben am 8. Juni 2012 den Normenkontrollantrag gestellt und ihre im Aufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen aufrecht erhalten. Der Rat habe eine aktuelle Bestandsaufnahme aller berührten Belange durchführen müssen. Ermittlungsdefizite bestünden auch hinsichtlich der Emissionen eines in der Nähe befindlichen Maschinenbaubetriebes und eines Hähnchenmastbetriebes. Aufgrund der Bebauung und der damit einhergehenden Versiegelung des bisherigen Überschwemmungsgebietes der H. seien Überschwemmungen auch ihres Grundstücks zu befürchten. Die Situation habe sich gegenüber den Annahmen des Senats im Urteil vom 13. Dezember 2011 geändert. Das durch die geplante Wohnbebauung und den Ausbau der Anbindung der Straße P. an den X. hervorgerufene Verkehrsaufkommen sei nicht zutreffend ermittelt worden. Schließlich sei die Fläche des Baugebiets P. im Regionalplan nicht als Allgemeiner Siedlungsbereich ausgewiesen. Darin liege ein Verstoß gegen die Ziele der Raumordnung. Die Antragstellerinnen beantragen, den Bebauungsplan Nr. „Wohngebiet am P.“ der Stadt T. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, für die geltend gemachten Abwägungsmängel komme es auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an. Hierzu habe der Senat bereits in seinem Urteil vom 13. Dezember 2011 Ausführungen gemacht. Die nach dem Bebauungsplan zulässigen Wohnhäuser seien weitgehend errichtet, sodass selbst bei einem Erfolg des Normenkontrollantrages sich die Rechtsstellung der Antragstellerinnen nicht mehr verbessern könne. Ein Verstoß gegen die Ziele der Raumordnung bestehe nicht. Das Einvernehmen der Bezirksregierung N. gemäß § 32 LPlG NRW liege vor. Inzwischen sei der Bereich in dem fortgeschriebenen Regionalplan als allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. Der Antrag sei bereits unzulässig, da das Grundstück der Antragstellerinnen außerhalb des Plangebiets liege. Am 17. September 2012 haben die Antragstellerinnen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Mit Beschluss vom 26. November 2012 hat der erkennende Senat den Antrag, die Vollziehung des Bebauungsplans im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig auszusetzen, abgelehnt (10 B 1078/12.NE). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 6) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerinnen sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 VwGO). Einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Als verletztes Recht der Antragstellerinnen kommt das subjektive Recht aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung ihrer privaten Belange im Rahmen der Abwägung in Betracht. Die von den Antragstellerinnen angeführten Auswirkungen, die sich infolge der durch den angegriffenen Bebauungsplan ermöglichten Neubebauung des unmittelbar an ihr Grundstück angrenzenden Plangebiets, insbesondere durch die verkehrliche Mehrbelastung der Straße P. sowie die geplante Niederschlagsentwässerung bezüglich der Wohnsituation auf ihrem Grundstück ergeben, sind abwägungsrelevant. Auch das Rechtsschutzbedürfnis ist entgegen der Annahme des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegeben. Nach allgemeiner Auffassung fehlt einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz das Rechtsschutzbedürfnis unter anderem dann, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb als für ihn nutzlos erscheint. Wann dies der Fall ist, richtet sich im Wesentlichen nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall. Denkbar ist beispielsweise eine Konstellation, in der der Antragsteller seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan deshalb nicht mehr aktuell verbessern kann, weil dessen Festsetzungen vollständig verwirklicht und die zur Verwirklichung der Festsetzungen erteilten Baugenehmigungen für ihn unanfechtbar sind. Diese Voraussetzungen sind nach den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nicht gegeben. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind gerade nicht vollständig umgesetzt. Im Übrigen setzt das Rechtsschutzbedürfnis nicht voraus, dass die Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führen muss. Vielmehr reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann, weil etwa – im Sinne einer tatsächlichen Prognose – zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird. Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Der Senat unterstellt trotz des gegenteiligen Eindrucks, den der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vermittelt hat, dass die Antragsgegnerin gewillt ist, den gesetzlichen Anforderungen entsprechend einen wirksamen Bebauungsplan aufzustellen. Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan Nr. „Wohngebiet am P.“ der Stadt T. (im Folgenden: Bebauungsplan) verstößt gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach Bebauungspläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. Gemäß der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind Ziele der Raumordnung nicht zugänglich. Dem für die Festlegung eines Ziels charakteristischen Erfordernis einer abschließenden Abwägung ist genügt, wenn die auf der landesplanerischen Ebene getroffene Planaussage keiner Ergänzung mehr bedarf. Danach ist die Randnummer 115 des Regionalplans N1. (im Folgenden: Regionalplan), wonach sich zur Verwirklichung der landesplanerisch angestrebten Schwerpunktbildung die Siedlungsentwicklung der Gemeinden grundsätzlich auf den Flächen zu vollziehen hat, die im Regionalplan als Siedlungsbereiche dargestellt sind, als Ziel der Raumordnung zu qualifizieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2013 – 10 D 4/11.NE –, juris. Nach Satz 2 dieser Randnummer sind siedlungsnahe Freiflächen grundsätzlich zu erhalten und zu entwickeln. Mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im Anschluss an die geschlossene Ortslage verfehlt der Bebauungsplan die gebotene Anpassung an die Ziele der Raumordnung in Gestalt der Vorgaben in Randnummer 115 des Regionalplans. Aus dem im Verfahren nach § 32 (jetzt § 34) LPlG NRW verfassten Schreiben der Bezirksregierung N. vom 1. Februar 2006, auf das die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung verweist, ergibt sich nichts anderes. Darin heißt es vielmehr, dass der Geltungsbereich der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt T. im Gebietsentwicklungsplan teilweise als Wohnsiedlungsbereich und teilweise als Agrarbereich gekennzeichnet sei. Soweit die Bezirksregierung gegen die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplans keine Bedenken erhoben hat, ist nach der Rechtsprechung des Senats eine auf der Grundlage des § 34 LPlG NRW erfolgte positive landesplanerische Stellungnahme weder selbst ein Ziel der Raumordnung noch trifft sie eine verbindliche Aussage über die Genehmigungsfähigkeit eines Bebauungsplans. Sie ist als schlicht hoheitliches Handeln einzuordnen und nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. April 2015 – 10 D 21/12.NE –, vom 19. Juli 2013 – 10 D 74/11.NE und vom 6. Juni 2005 – 10 D 145/04.NE –, BRS 69 Nr. 2. Die aus den vorgelegten Schriftstücken sich ergebende Auffassung der Bezirksregierung N., dass es gegenüber eine GEP-Änderung eine schneller umzusetzende Variante sei, „die GEP-Wohnbauflächen im Rahmen der sogenannten Parzellenunschärfe des GEP bis zum P. inklusive einer Bautiefe an der Straße ‚ Am P.‘ zu erweitern“, kann – wenn die regionalplanwidrige Erweiterung bewusst und wider besseres Wissen geschieht – nur als Missachtung und Umgehung der einschlägigen planungsrechtlichen Vorschriften verstanden werden. Angemerkt sei, dass der Vortrag der Antragsgegnerin, dass inzwischen in dem fortgeschriebenen Regionalplan seit dem Jahr 2013 das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt sei, für den Teil westlich der Straße P1. unzutreffend sein dürfte. Im Übrigen ist diese Änderung des Regionalplans erst nach dem im Rahmen des § 1 Abs. 4 BauGB entscheidungserheblichen Zeitpunkt des – vom Normgeber beabsichtigten – Inkrafttretens des Bebauungsplans im Zeitpunkt seiner Bekanntmachung, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2007 – 4 BN 8.07 –, juris, Rn. 5, und vom 8. März 2006 – 4 B 75.05 –, juris, Rn. 12, erfolgt beziehungsweise wirksam geworden, so dass der Bebauungsplan bereits zuvor an einem seine Unwirksamkeit begründenden Mangel litt. Ob der Bebauungsplan darüber hinaus auch einen beachtlichen Verfahrensmangel im Zusammenhang mit der Ermittlung des Abwägungsmaterials aufweist, lässt der Senat im Ergebnis offen, nachdem die Vertreter der Antragsgegnerin auch in der mündlichen Verhandlung zu den von den Antragstellerinnen vorgebrachten Einwänden weder inBezug auf die Plausibilität der Berechnung der Verkehrslärmimmissionen im Bereich ihres Grundstücks noch zu den möglichen Auswirkungen der von ihnen angesprochenen Betriebe in der Nachbarschaft des Plangebiets inhaltlich Stellung genommen haben. Im Hinblick auf den Vortrag der Antragstellerinnen ist im Übrigen anzumerken, dass in einem ergänzenden Verfahren nicht notwendig in jedem Falle eine erneute Abwägungsentscheidung getroffen werden muss. Unter den hier gegebenen Umständen und mangels anderer Einwender konnte sich der Rat auf eine punktuelle Befassung und Überprüfung der Abwägungsentscheidung beschränken. Insbesondere hinsichtlich der von den Antragstellerinnen wiederholt als unzureichend beklagten Niederschlagsentwässerung leidet der Bebauungsplan nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmangel. Auf die entsprechenden Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 13. Dezember 2011 konnte mangels erkennbarer Veränderungen der insoweit ausschlaggebenden planungsrechtlichen und tatsächlichen Situation Bezug genommen werden. Was die Umweltbelange beziehungsweise den Artenschutz angeht, ist nicht ersichtlich, weshalb durch den Zeitablauf eine erneute ökologische Bewertung des zwischenzeitlich weitgehend bebauten Plangebiets erforderlich geworden sein könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.