Beschluss
10 B 286/15.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0511.10B286.15NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 71a ‑ nordöstlich G.-Straße ‑ der Stadt T. wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Verfahren 10 D 18/15.NE außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 71a ‑ nordöstlich G.-Straße ‑ der Stadt T. wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Verfahren 10 D 18/15.NE außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag, den Bebauungsplan Nr. 71a ‑ nordöstlich G.-Straße ‑ der Stadt T. bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Verfahren 10 D 18/15.NE außer Vollzug zu setzen, ist begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Das Erfordernis eines „schweren Nachteils“ bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998‑ 4 VR 2.98 ‑, NVwZ 1998, 1065. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts stellt allein der Umstand, dass der Planvollzug unmittelbar bevorsteht, noch keinen „schweren Nachteil“ im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2005 – 10 B 9/05.NE –, BRS 69 Nr. 26, und vom 9. November 2006 – 7 B 1667/06.NE –. Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans, wenn sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist, und, weil § 47 Abs. 6 VwGO vorläufigen Rechtsschutz nur im individuellen Interesse des Antragstellers gewährt, seine Umsetzung den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. April 2010 – 7 B 68/10.NE –, vom 27. April 2009 – 10 B 459/09.NE –, NVwZ-RR 2009, 799, und vom 29. April 2010 – 2 B 304/10.NE –. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Deshalb kann offen bleiben, ob dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5/14, 4 VR 5/14 (4 CN 4/14) –, juris, ein anderer Prüfungsmaßstab zu entnehmen ist, soweit darin ohne weitere Begründung oder Anknüpfung an den Wortlaut der Bestimmung, abweichend von der einschlägigen Rechtsprechung auch anderer Obergerichte und nicht zuletzt ohne Beachtung der praktischen Handhabbarkeit der Normenkontrollverfahren bei den Obergerichten die Auffassung vertreten wird, Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO seien, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen ließen. Die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ist hier jedenfalls deshalb dringend geboten, weil der Antragsteller bei einer (weiteren) Umsetzung des Bebauungsplans mit schweren Nachteilen im oben dargestellten Sinne rechnen muss. Der Antragsteller muss bei einer Umsetzung des Bebauungsplans mit Einwendungen und Abwehransprüchen zumindest einiger der künftigen Nutzer der an seinen Betrieb heranrückenden Wohnbebauung wegen einer unzumutbaren Geruchsbelastung rechnen und hat deshalb gegebenenfalls Einschränkungen für seinen Betrieb zu erwarten. Nach summarischer Prüfung des bisherigen Sach- und Streitstandes ist der Rat bei der Abwägung der durch die Planung berührten Belange zu Unrecht davon ausgegangen, dass die durch den Bebauungsplan ermöglichte Wohnbebauung „lediglich“ einer Geruchsbelastung von 15 % der Jahresstunden ausgesetzt sein werde. Allerdings kann es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts im Einzelfall im Ergebnis abwägungsgerecht sein, wenn der Rat den künftigen Bewohnern eines geplanten Wohngebiets in der Nähe zum Außenbereich eine solche Geruchsbelastung zumutet. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. April 2007 – 7 D 4/07.NE –, juris, Rn. 35, vom 25. März 2009 – 7 D 129/07 –, vom 31. August 2012 – 10 D 114/10.NE –, und vom 5. Mai 2015 – 10 D 44/12.NE –. Nach ständiger Rechtsprechung kann zur Bewertung von Geruchsbelästigungen in der Bauleitplanung die Geruchimmissionsrichtlinie (GIRL) herangezogen werden, obwohl es sich dabei um ein rechtlich nicht verbindliches Regelwerk handelt. Die GIRL enthält technische Normen, die auf Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. Die Immissionswerte in Nr. 3.1 GIRL, die für Wohngebiete einen Wert von 0,10 (= 10 % der Jahresstunden) vorgibt, sind nicht im Sinne von Grenzwerten absolut einzuhalten. Es handelt sich um Orientierungswerte, die im Rahmen der Abwägung in begründeten Einzelfällen – etwa im Übergangsbereich zum Außenbereich oder bei einer Planung in der Nähe emittierender Betriebe – überschritten werden können. Eine Überschreitung des Orientierungswertes für Wohngebiete über den bereits auf 0,15 gesteigerten Wert hinaus dürfte aber in aller Regel abwägungsfehlerhaft sein. Gemäß Nr. 1 GIRL ist der Immissionswert nach Nr. 3.1 der regelmäßige Maßstab für die höchstzulässige Geruchsimmission. Bei der Festsetzung von Wohngebieten auf Flächen im Übergang zum Außenbereich mag zu dem Immissionswert von 0,10 wegen der Nähe zu im Außenbereich bereits bestehenden Anlagen, die zulässigerweise Emissionen verursachen, welche zu einer höheren Immissionsbelastung im Plangebiet führen, ein Zuschlag von bis zu 0,05 im Einzelfall gerechtfertigt sein. Ausgehend davon, dass der Rat das Schutzniveau zu berücksichtigen hat, das der Gebietsart, die er festsetzen will, zukommt, dürfte eine darüber hinaus gehende Immissionsbelastung grundsätzlich unzulässig sein. Die GIRL konkretisiert – auch im Rahmen der Bauleitplanung – die Anforderungen, die sich aus der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 – 7 B 3.14 –, juris, Rn. 9. Nach den Darlegungen des Antragstellers sind für das Plangebiet Immissionswerte bis zu 0,17 zu erwarten. Das von dem Rat zugrunde gelegte Immissionsschutzgutachten der Sachverständigen V. und Partner vom 27. Februar 2014 geht nach summarischer Prüfung insoweit von falschen tatsächlichen Annahmen aus, weil es die Geruchsimmissionen, die von der an das Plangebiet angrenzenden Tischlerei Q. verursacht werden, nicht berücksichtigt. In der Tischlerei werden auch Lackierarbeiten durchgeführt. Der Antragsteller hat diese Umstände durch einen von ihm vorgelegten Immissionstechnischen Bericht der A. Ingenieurgesellschaft vom 29. Januar 2015, dem die Angaben des Betreibers der Tischlerei zugrunde liegen, glaubhaft gemacht. Der dagegen erhobene Einwand der Antragsgegnerin, eine Lackiererei sei im Zusammenhang mit der Tischlerei nicht genehmigt, ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht nachvollziehbar. Die von ihr in Auszügen vorgelegte Baugenehmigung für die Tischlerei sowie die zugehörigen Bauvorlagen aus dem Jahre 1999 betreffen wohl lediglich die Errichtung eines Lagers für den damals bereits vorhandenen Betrieb. In der Betriebsbeschreibung werden als gefährliche Stoffe „Lacke“ und als Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Luftverunreinigungen eine „Trockenabsaugung bei der Spritzanlage“ erwähnt. Die von dem Antragsteller ergänzend übersandte Grundrisszeichnung, die offenbar ebenfalls zu dieser Baugenehmigung gehört, lässt nach den Eintragungen in der Zeichnung als Bestand einen Lackierraum mit Spritzanlage erkennen. Die Angaben des Antragstellers hierzu, wonach die Bauaufsichtsbehörde gerade wegen des vorhandenen Lackierraums die in grüner Farbe eingetragenen zusätzlichen Brandschutzanforderungen für die Errichtung des Lagers verlangt habe, erscheinen plausibel. Die Antragsgegnerin ist diesen erläuternden Ausführungen nicht entgegengetreten. Berücksichtigt man, dass nach dem Immissionstechnischen Bericht der A. Ingenieurgesellschaft die von der Tischlerei tatsächlich verursachten Geruchsemissionen wegen der Menge der nach den Betreiberangaben zum Einsatz kommenden Lösungs- und Blockungsmittel noch deutlich höher liegen könnten, muss davon ausgegangen werden, dass die Geruchsbelastung im geplanten Wohngebiet den Wert von 15 % der Jahresstunden übersteigt. Es bedarf daher keiner weiteren Prüfung, ob hier nach dem System und den Grundsätzen der GIRL in Ansehung einer Immissionsbelastung, die teilweise weder auf die Randlage zum Außenbereich noch auf eine landwirtschaftliche Tierhaltung zurückzuführen ist, von einem strengeren Schutzniveau für die geplante Wohnbebauung ausgegangen werden muss als es dem auf 0,15 erhöhten Immissionswert entspricht. Der Bebauungsplan leidet damit nach derzeitiger Aktenlage zugleich an einem beachtlichen Abwägungsmangel. Der Rat hat das Interesse der Eigentümer beziehungsweise Betreiber der in der Umgebung des Plangebiets vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe, diese im Rahmen ihres rechtmäßig bestehenden Umfangs weiter nutzen zu können, zwar erkannt, hat aber die Relevanz der Planung für die Wahrung dieses Interesses falsch bewertet, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt. Zu keinem anderen Ergebnis kann die nachträglich in den Bebauungsplan aufgenommene textliche Aussage führen, wonach wegen der landwirtschaftlichen Vorprägung des Plangebiets in dem festgesetzten Wohngebiet Geruchsbelastungen von bis zu 15 % der Jahresstunden zugelassen werden, zumal es sich nach den Angaben der Antragsgegnerin dabei lediglich um eine klarstellende Kennzeichnung handelt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).