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Beschluss

1 A 807/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0513.1A807.15.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 13.020,34 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 13.020,34 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO sind bereits nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen des Klägers nicht vor. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194. Aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im vorgenannten Sinne an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die auf § 55 Abs. 4 Satz 1 SG gestützte Entlassungsverfügung vom 28. Januar 2014 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 16. Juli 2014 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Soweit der Kläger zur Begründung seines Zulassungsbegehrens zunächst „ergänzend auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und in der ersten Instanz“ Bezug nimmt und dieses solchermaßen zum Gegenstand des Zulassungsvorbringens machen will, stellt dies ersichtlich keine hinreichende Darlegung im o.g. Sinne dar, weil es insoweit an jeglicher Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung fehlt. Dazu, dass die bloße Bezugnahme auf früheres Vorbringen keine Darlegung i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darstellt vgl. statt aller OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2014 – 1 A 2043/13 –, juris, Rn. 5 f., m.w.N. Ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich aber auch nicht aus dem weiteren, konkret aufgeführten Zulassungsvorbringen. Der Vortrag des Klägers (Zulassungsbegründung, Seite 2, vorletzter Absatz), es lägen keine Gründe vor, die zu einer Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG führen könnten, kann die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils schon deswegen nicht aufzeigen, weil weder das Verwaltungsgericht noch der Entlassungsbescheid sich mit dieser Vorschrift befasst haben. Nicht durchgreifend ist auch das weitere Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht sei der Beklagten zu Unrecht bei der Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 4 Satz 1 SG gefolgt. Der Kläger macht insoweit geltend: Er habe die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen seien, als Mannschaftsdienstgrad während seiner Dienstzeit, welche am 31. März 2014 regulär geendet habe, erfüllt. Die auf einer Zukunftsprognose beruhende, wertende Entscheidung des Dienstherrn, er biete in der Zukunft – also ab Bekanntgabe des Entlassungsbescheides am 29. Januar 2014 – nicht mehr die Gewähr dafür, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, und weise deswegen nicht mehr die für einen Mannschaftsdienstgrad erforderliche charakterliche Eignung auf, sei – anders, als das Verwaltungsgerichts meine – voll zu überprüfen. Aber selbst bei Bestehen eines Beurteilungsspielraums sei die Annahme, der Entlassungstatbestand sei erfüllt, nicht zu rechtfertigen. Denn es könne kein Grund für die Entlassung eines deutschen Soldaten sein, „wenn er die Gesellschaftsordnung Saudi Arabiens angeblich als vorbildlich darstellt und die Bundesrepublik Deutschland zur Aufrechterhaltung dieser Gesellschaftsordnung schwere und schwerste Waffen liefert.“ Die Annahme, dass er der salafistischen Szene zuzurechnen oder überhaupt Salafist sei, sei ebenso unsubstantiiert wie die generelle Annahme, ein Salafist könne grundsätzlich nicht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen. Salafisten seien schiitischer Glaubensrichtung und wirkten weitaus aggressiveren Glaubensrichtungen, welchen ausschließlich Sunniten anhingen, entgegen (Anmerkung des Senats: Dieser anwaltliche Vortrag ist ersichtlich fehlerhaft, da Salafisten zu den Sunniten zählen und antischiitisch eingestellt sind). Er habe sich, wie die Erkenntnisse des MAD belegten, von Personen abgewendet, die der freiheitlich demokratischen Grundordnung entgegenstünden. Auch sei nicht all das, was man im Bücherschrank stehen habe, als eigene Meinung anzusehen. Im Übrigen dürfe das, was in Verfassungsschutzberichten des Landes NRW stehe, „nicht nur nicht immer richtig“, sondern „teilweise auch bereits jetzt überholt“ sein. Soweit das Verwaltungsgericht eine glaubhafte Distanzierung des Klägers von einem fundamentalistischen Verständnis des Islam vermisst habe, sei „damit so lange wenig anzufangen, wie– zutreffend oder nicht – seinerzeit der Bundespräsident meinte feststellen zu müssen, dass der Islam zu Deutschland gehöre und selbiges später noch von der Bundeskanzlerin aufgegriffen und offensichtlich für richtig befunden“ habe. Dieses Vorbringen ist zunächst nicht geeignet, den rechtlichen Ansatzpunkt des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, die auf einer Zukunftsprognose beruhende, wertende Entscheidung des Dienstherrn über das Vorliegen eines Eignungsmangels i.S.v. § 55 Abs. 4 Satz 1 SG könne im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich nur darauf, ob die Entlassungsbehörde den Begriff der mangelnden Eignung und den gesetzlichen Rahmen, innerhalb dessen sie sich bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Das gilt schon deshalb, weil der Kläger sich insoweit darauf beschränkt hat, der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts seine abweichende Ansicht schlicht entgegenzustellen, ohne eine Begründung vorzulegen. Abgesehen davon ist der dargestellte rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts aus den im Urteil angeführten Gründen – nur die militärischen Vorgesetzten können, da es bei der Feststellung der mangelnden Eignung in erster Linie auf die spezifischen Anforderungen des militärischen Dienstes ankommt, sachverständig und zuverlässig beurteilen, ob der Soldat künftig den Anforderungen entsprechen wird – zutreffend (vgl. insoweit auch die vom Verwaltungsgericht angeführten Belege aus Rechtsprechung und Literatur, UA S. 8). Das Zulassungsvorbringen zeigt ferner nicht auf, dass sich die angefochtenen Bescheide entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht im Rahmen des danach dem Dienstherrn eröffneten Beurteilungsspielraums halten. Zunächst ergibt sich aus ihm nicht, dass die Beklagte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Das diesem Gesichtspunkt zuzuordnende Zulassungsvorbringen ist substanzlos. Der Kläger hält die – hier korrekt wiedergegebene – Annahme der Beklagten, er habe eingeräumt, Kontakte zu Einrichtungen und Personen zu pflegen, die der – unter der Beobachtung der Verfassungsschutzbehörden stehenden – salafistischen Szene zuzurechnen seien, für „unsubstantiiert“. Das geht ersichtlich fehl. Mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht angeführten, vom Kläger nicht bestrittenen oder sogar zugestandenen Fakten (UA S. 10, dritter Absatz) aus den Ermittlungsvorgängen, die diese Annahme der Beklagten konkretisieren und stützen, erweist sich vielmehr das Zulassungsvorbringen als substanzlos, das im Übrigen die fraglichen Kontakte auch jetzt nicht in Abrede stellt. Auch der Einwand des Klägers, er habe sich ausweislich des MAD-Materials von Personen abgewendet, die der freiheitlich demokratischen Grundordnung entgegenstünden, greift nicht durch. Er kann sich allenfalls auf die Passage des MAD-Berichts vom 7. November 2013 beziehen, nach welcher der Kläger (bei seiner ersten Befragung am 14. Januar 2013) die Missionierungsarbeit des Q. W. für „zu aggressiv“ und „zu öffentlich“ gehalten hatte. Diese Erwägung enthält aber schon nicht zwingend eine inhaltliche Distanzierung, sondern kann ebenso gut auch bloß taktisch bedingt sein, also ein gut geheißenes Vorgehen lediglich als nicht zielführend kritisieren. Abgesehen davon hat auch das Verwaltungsgericht festgehalten, dass der Kläger die Vorgehensweise von Q. W. ablehne. Dieser eine Umstand stellt aber die übrigen Fakten nicht in Frage, die sich aufgrund der Angaben des Klägers bei seinen drei Befragungen und aufgrund weiterer Ermittlungen des MAD ergeben haben und die zusammen mit den belegten Kontakten bereits für sich genommen die Annahme rechtfertigen, der Kläger habe sich zunehmend radikalisiert und müsse mittlerweile als gefestigter Salafist eingeordnet werden. Danach - bekennt der Kläger sich ausdrücklich zur Scharia und - zieht diese der freiheitlich demokratischen Grundordnung als Ordnungssystem vor; - hält der Kläger die Gesellschaftsordnung Saudi-Arabiens für vorbildlich; - hat der Kläger u.a. mit einer Führungspersönlichkeit der salafistisch-dschihadistischen Szene B. an zwei Islam-Seminaren salafistischer Prediger in Deutschland teilgenommen und außerdem - einen Lehrgang in einem ägyptischen Radikalisierungszentrum besucht; - hat der Kläger auf einer ihm gehörenden externen Festplatte vor deren Herausgabe an den MAD zahlreiche (vom MAD rekonstruierte) Videodateien mit salafistischen und dschihadistischen Bezügen gelöscht (Bericht des MAD vom 5. Dezember 2013). Diesen Fakten hat der Kläger auch mit der Zulassungsbegründung nicht substantiiert widersprochen. Er hat allenfalls in Abrede gestellt, die Gesellschaftsordnung Saudi-Arabiens für vorbildlich zu halten („ angeblich “). Dieses substanzlose Vorbringen genügt aber nicht, die eingehende Wiedergabe dieser – in einen Gesamtzusammenhang von Äußerungen eingebetteten – Äußerung des Klägers in dem (dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten bekannten) MAD-Bericht in Zweifel zu ziehen. Das Argument, welches im vorliegenden Zusammenhang deutsche Waffenlieferungen an Saudi-Arabien bemüht, verkennt offensichtlich, dass dieses Verhalten Deutschlands nichts mit einer Billigung der dortigen Ordnung zu tun hat, sondern anderen, namentlich auch geopolitischen Überlegungen geschuldet ist. Auch die Behauptung, nicht all das, was man im Bücherschrank stehen habe, könne als eigene Meinung angesehen werden, greift ersichtlich nicht durch. Sie ist substanzlos, weil sie nicht deutlich macht, wovon sich der Kläger insoweit distanzieren will. Schließlich überzeugt auch das Argument des Klägers nicht, dass der Islam doch auch nach Äußerungen des früheren Bundespräsidenten Wulff und der Bundeskanzlerin zu Deutschland „gehöre“. Denn diese Äußerungen meinen – natürlich – nicht den fundamentalistischen Islam, hinsichtlich dessen das Verwaltungsgericht jegliche Distanzierung des Klägers vermisst hat. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Beklagte mit ihrer Bewertung, die angeführten Umstände belegten die mangelnde charakterliche Eignung des Klägers auch unter Berücksichtigung seines (nur) gegebenen Mannschaftsdienstgrades, den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum in sonstiger Weise überschritten hat. Insbesondere verkennt es nicht den Begriff der Eignung und den insoweit gezogenen gesetzlichen Rahmen, aus den zugestandenen oder zumindest nicht substantiiert in Frage gestellten Umständen auch unter Berücksichtigung aktueller Verfassungsschutzberichte darauf zu schließen, dass der Kläger keine hinreichende Gewähr für seine Verfassungstreue bietet, und eine solche Annahme bei jedem Soldaten – unabhängig von seinem Dienstgrad – und damit auch bei dem Kläger durchgreifen zu lassen. Der allgemein bleibende Einwand des Klägers gegen die Verfassungsschutzberichte, diese seien nicht nur nicht immer richtig, sondern teilweise auch schon überholt, verfehlt schon die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Denn insoweit hätte es dem Kläger oblegen, sich mit inhaltlich mit den Ausführungen dieser Berichte auseinanderzusetzen, die im Entlassungsbescheid (Verfassungsschutzberichte für den Bund für 2012 und für NRW für 2012) und in dem angefochtenen Urteil (Verfassungsschutzberichte für den Bund für 2013 und für NRW für 2012) auszugsweise zitiert und ausgewertet worden sind. Das Zulassungsvorbringen weckt auch keine ernstlichen Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das der Beklagten in § 55 Abs. 4 Satz 1 SG eingeräumte und im Entlassungsbescheid auch betätigte (vgl. dort S. 8: „Aufgrund des mir kraft Gesetzes eingeräumten Ermessens und unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Verhältnisse entlasse ich Sie daher ungeachtet der für Sie einschneidenden Folgen gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 SG aus der Bundeswehr“) Ermessen sei wegen des als gravierend einzustufenden Eignungsmangels des Klägers „auf Null“ reduziert gewesen, wobei es unerheblich sei, dass der Kläger erst gut einen Monat vor dem Ablauf seiner regulären, auf vier Jahre festgelegten Dienstzeit entlassen worden sei. Insoweit meint der Kläger zunächst, dass zu prüfen gewesen wäre, ob nicht ein milderes Mittel – etwa eine Beurlaubung mit oder ohne Weiterzahlung der Bezüge – als die Entlassung möglich gewesen wäre. Diese Erwägung greift schon mangels hinreichender Darlegung nicht durch. Denn sie setzt sich nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, nach welcher ein Verbleiben des Klägers im Dienstverhältnis als Zeitsoldat vor dem Hintergrund der belegten, vom Kläger aus seiner salafistischen Einstellung gezogenen Folgerungen unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt ausgeschlossen erschien, weil er offensichtlich die religiösen Gebote des salafistisch geprägten Islam über die freiheitlich-demokratische Grundordnung stellte und damit nicht mehr gewährleistet war, dass er Befehle befolgt, an deren Erfüllung er sich aus religiösen Gründen gehindert sieht. Ferner wendet der Kläger gegen die Billigung der getroffene Ermessensentscheidung durch das Verwaltungsgericht noch ein, dass die Beklagte einerseits seine (unbeanstandeten) Dienste bis kurz vor Beendigung der regulären Dienstzeit in Anspruch genommen habe und andererseits durch die verfügte Entlassung Aufwendungen i.H.v. ca. 13.000,00 Euro „spare“. Diese Gesichtspunkte sind indes nicht geeignet, die Ermessensentscheidung rechtlich zweifelhaft erscheinen zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass eine Entlassung erst kurz vor Ende der Vierjahresfrist des § 55 Abs. 4 Satz 1 SG keiner besonderen Erwägungen bedürfe, weil das Gesetz mit der Begrenzung der Entlassungsmöglichkeit nach dieser Vorschrift auf die ersten vier Jahre der Dienstzeit des betroffenen Soldaten selbst die maßgebliche Grenzziehung vorgenommen und gewisse Härten einkalkuliert habe. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2012– 1 A 2084/07 –, juris, Rn. 146 ff., insb. Rn. 148 f. (zu der entsprechenden zeitlichen Grenze bei einer ebenfalls im Ermessen der Behörde stehenden Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG). Ferner hat es – ebenfalls überzeugend – dargelegt, dass die (weitgehende) Ausschöpfung der Frist auch deswegen keinen Bedenken unterliege, weil der Eignungsmangel gravierend sei. Zudem ist die Verfahrensdauer von der Meldung eines auffälligen Verhaltens des Klägers Ende September 2012 bis zum Erlass des Entlassungsbescheides im Januar 2014 im Wesentlichen den umfassenden Ermittlungen des MAD im Jahre 2013 (Befragungen des Klägers am 14. Januar 2013, am 28. Juni 2013 und am 24. September 2013 und Auswertung derselben; forensische Auswertung der am 25. September 2013 vom Kläger vorgelegten externen Festplatte und Anfertigung des Berichts) und der von Befragung zu Befragung festgestellten, die Fortführung des Verfahrens gebietenden zunehmenden Radikalisierung des Klägers geschuldet. 2. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. In Anwendung dieser Grundsätze ist der geltend gemachte Zulassungsgrund schon nicht hinreichend dargelegt. Denn der Kläger hat zwar eingangs seines Begründungsschriftsatzes vom 4. Mai 2015 die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache behauptet, es aber nachfolgend an jeglichen Darlegungen hierzu fehlen lassen. 3. Schließlich kann eine Zulassung der Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfolgen. Der Kläger sieht einen Gehörsverstoß darin, dass das Verwaltungsgericht ihn trotz seiner Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung nicht zu seinen entscheidungserheblichen Äußerungen gegenüber dem MAD befragt hat, obwohl sich eine solche Befragung aufgedrängt habe. Dieses Vorbringen führt nicht auf das Vorliegen eines Verfahrensfehlers in der Gestalt eines Gehörsverstoßes oder eines Aufklärungsmangels. Es musste sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen, durch Befragung des Klägers weitere Ermittlungen anzustellen. Es konnte seine Einschätzung, es liege ein durchgreifender Eignungsmangel vor, vielmehr ohne Weiteres – allein tragend (vgl. UA, S. 10, zweiter Absatz, letzter Satz) – auf die vom Kläger nicht bestrittenen oder sogar zugestandenen, in den Akten enthaltenen konkreten Angaben des MAD (Berichte vom 7. November 2013 und vom 5. Dezember 2013) stützen. Es konnte nämlich diese Angaben gerade deshalb als wahr ansehen, weil der – im Verwaltungsverfahren und auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene – Kläger ihnen zu keinem Zeitpunkt und gerade auch nicht in der der Gewährung rechtlichen Gehörs dienenden mündlichen Verhandlung substantiiert widersprochen hatte, also nicht angegeben hatte, welche von diesen Angaben aus welchen Gründen nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Dass das Verwaltungsgericht diese Angaben seiner Entscheidung zugrundelegen würde, konnte den Kläger auch nicht überraschen. Denn im Zentrum des Rechtsstreits stand, wie auch der Kläger wusste, die Frage seiner Verfassungstreue. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG in der aktuellen Fassung. Dabei hat der Senat bei seiner Bewertung zunächst die Summe derjenigen Bezüge ermittelt, welche dem Kläger nach dem Stand des Besoldungsrechts im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung (1. April 2015) unter Berücksichtigung seiner Erfahrungsstufe und unter Außerachtlassung nicht ruhegehaltfähiger Zulagen und der in § 52 Abs. 6 Satz 3 GKG aufgeführten Bezügebestand-teile für das Kalenderjahr 2015 als Soldat mit dem zuletzt innegehabten Dienstgrad eines Stabsgefreiten fiktiv zu zahlen wären und welche sich nach Mitteilung der Beklagten auf 26.040,68 Euro belaufen. Diesen Betrag hat der Senat sodann mit Blick darauf halbiert, dass hier die Beendigung nicht eines Dienstverhältnisses auf Lebenszeit, sondern eines Dienstverhältnisses auf Zeit im Streit steht (vgl. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 (hier nicht einschlägig) und Nr. 2 (hier einschlägig) GKG). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).